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Der Schulbezirk und seine Ausnahmen - rps-schule.de

R diger SchmidtDer Schulbezirk und seine Ausnahmen Ein Leitfaden f r den Umgang mit Antr gen auf Ausnahme vom Schulbezirk Bei der Anmeldung von neuen Sch lern werden die Schulen immer wieder mit dem Wunsch vonEltern konfrontiert, dass sie ihr Kind nicht an der f r ihren Schulbezirk vorgesehenen Schule anmeldenwollen, sondern an einer anderen Schule, die sie als geeigneter f r ihr Kind ansehen. In der Regelkann diesem Anliegen aufgrund der Schulbezirksregelung des 76 Absatz 2 Schulgesetz (SchG)nicht entsprochen werden. Im folgenden Artikel sollen die Schulbezirksregelung und derenAusnahmen kurz dargelegt werden. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Fallgestaltung gelegt, dassEltern die Aufnahme in eine rtlich nicht zust ndige Grund- oder Hauptschule w Grundsatz: Einteilung in SchulbezirkeDas Schulgesetz sieht vor, dass schulpflichtige Grund- und Hauptsch ler die Schule besuchenm ssen, in deren Schulbezirk sie wohnen ( 76 Absatz 2 Satz 1 SchG).

Der Schulbezirk und seine Ausnahmen – Ein Leitfaden für den Umgang mit Anträgen auf Ausnahme vom Schulbezirk – Bei der Anmeldung von neuen Schülern werden die Schulen immer wieder mit dem Wunsch von Eltern konfrontiert, dass sie ihr Kind nicht an der für ihren Schulbezirk vorgesehenen Schule anmelden

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1 R diger SchmidtDer Schulbezirk und seine Ausnahmen Ein Leitfaden f r den Umgang mit Antr gen auf Ausnahme vom Schulbezirk Bei der Anmeldung von neuen Sch lern werden die Schulen immer wieder mit dem Wunsch vonEltern konfrontiert, dass sie ihr Kind nicht an der f r ihren Schulbezirk vorgesehenen Schule anmeldenwollen, sondern an einer anderen Schule, die sie als geeigneter f r ihr Kind ansehen. In der Regelkann diesem Anliegen aufgrund der Schulbezirksregelung des 76 Absatz 2 Schulgesetz (SchG)nicht entsprochen werden. Im folgenden Artikel sollen die Schulbezirksregelung und derenAusnahmen kurz dargelegt werden. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Fallgestaltung gelegt, dassEltern die Aufnahme in eine rtlich nicht zust ndige Grund- oder Hauptschule w Grundsatz: Einteilung in SchulbezirkeDas Schulgesetz sieht vor, dass schulpflichtige Grund- und Hauptsch ler die Schule besuchenm ssen, in deren Schulbezirk sie wohnen ( 76 Absatz 2 Satz 1 SchG).

2 F r Sonderschulpflichtigeregelt 84 Absatz 1 SchG Gleiches und bei Berufsschulpflichtigen ist zus tzlich der Ort, an dem dieAusbildung beziehungsweise Besch ftigung stattfindet, ma geblich ( 79 SchG). Von diesemGrundsatz der Schulbezirksregelung sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmenm glich ( 76 Absatz 2 S tze 2 und 3 SchG). Auf die Sonderregelungen f r Berufsschulen ( 79 Abs tze 2 und 3 SchG) und Sonderschulen wird im Folgenden nicht weiter r Schulpflichtige, die Schulen in freier Tr gerschaft besuchen, gilt die Schulbezirksregelung gem 76 Absatz 2 Satz 2 SchG von vornherein SchulbezirkSchulbezirke werden durch die Schultr ger (Gemeinden, Landkreise, Schulverb nde, Land) f r jedePflichtschule festgelegt oder sind mit deren Gebiet identisch ( 25 Absatz 2 SchG).

3 Die Eltern erhaltenmit der Aufforderung, ihr Kind zur Schule anzumelden, die entsprechende Schule in der Regel WohnortMa geblich f r den Wohnort im Sinne der Schulbezirksregelung ist der tats chliche Lebensmittelpunktdes Kindes das ist in der Regel dort, wo es auch n chtigt. Grunds tzlich befindet sich daher derWohnort eines Kindes am Wohnort der sorgeberechtigten Eltern, so wie es auch 11 BGB ein Kind tags ber von Verwandten oder Bekannten betreut wird, oder eventuell ein zweiterWohnsitz angemeldet wurde, begr ndet grunds tzlich noch keine Verlagerung desLebensmittelpunktes, sondern hier ist im Einzelfall eine genaue berpr fung angebracht. Bestehenerhebliche Zweifel ber die Richtigkeit der Angabe des Wohnsitzes oder ber den tats chlichenLebensmittelpunkt, zum Beispiel wenn kurze Zeit vorher die Aufnahme in eine Schule aufgrund desWohnsitzes abgelehnt wurde und die Eltern nun erneut ihr Kind unter Angabe eines neuenkonstruierten Lebensmittelpunktes ( Scheinbetreuungsverh ltnisse durch die Gro eltern oderBekannte) anmelden wollen, sollten Nachweise (evtl.)

4 Sogar eidesstattliche Erkl rungen gegen bereinem Gericht oder Notar) dar ber verlangt werden, dass diese Angaben Zweck der SchulbezirksregelungDie Schulbezirksregelung ist n tig, um einen effizienten Einsatz von vorhandenen Lehrkr ften undeine gleichm ige Auslastung vorhandener Schulr ume zu gew hrleisten sowie die bedarfsgerechteEinrichtung und Planung von neuen Schulen auf eine sichere Grundlage zu dient sie dem Schutz der integrativen Funktion von Pflichtschulen: Es soll sichergestelltwerden, dass alle sozialen und ethnischen Gruppen des Bezirks zusammenkommen, um gegenseitigeToleranz zu Ausnahmen aus schulorganisatorischen Gr ndenDie Schulverwaltung kann von sich aus aufgrund schulorganisatorischer Erw gungen im Rahmen der Vorgriffsregelung und des Klassenausgleichs Ausnahmen Die Vorgriffsregelung ( 76 Absatz 2 Satz 3 Nr.

5 1 SchG)W hrend der Phase, in der der Schultr ger den Bedarf f r die Einrichtung einer neuen Schule kl rt,eine solche schon in Planung ist oder die Aufhebung beziehungsweise nderung einer Schule imGange ist, kann die Schulverwaltung bergangsweise aus Gr nden einer im ffentlichen Interesseliegenden Verbesserung der Schulversorgung Ausnahmen von der Schulbezirksregelung zulassenoder anordnen. So kann sie zum Beispiel aus zwingenden p dagogischen Gr nden Klassen oderSchulen ndig f r eine solche Ma nahme ist das Staatliche Schulamt, vorher muss jedoch der Schultr gerangeh rt haben keinen Anspruch auf eine Ausnahme im Rahmen der Vorgriffsregelung; sie ist einInstrument der Schulverwaltung und nur im ffentlichen Interesse zul Der Klassenausgleich ( 76 Absatz 2 Satz 3 Nr.

6 2, Satz 4 SchG)Ebenfalls eine staatliche Lenkungsma nahme ist der Klassenausgleich : Um bei steigendenSch lerzahlen (die sp ter aber auch wieder zur ckgehen k nnen) in einem bestimmten Schulbezirkeine kostenintensive, durch bersteigen des Klassenteilers notwendige Klassenteilung zu vermeiden,w hrend an einer benachbarten Schule noch Kapazit ten frei sind, kann das Staatliche Schulamtanordnen, dass die Schule eines fremden Schulbezirks zu besuchen ist. Diese Regelung ist ebenfallsm glich, um gleich gro e Klassen zu bilden, damit es zu einer gerechteren, gleichm igeren Nutzungder vorhandenen Ressourcen Voraussetzungen f r den Klassenausgleich sind: Im Gebiet benachbarter Schulen divergieren die Klassengr en oder die Aufnahmekapazit t einerSchule ist personell oder r umlich ersch pft.

7 Es muss sich um die Neuaufnahme eines Sch lers handeln; wenn ein Sch ler schon eine bestimmteSchule besucht, kann er nicht aufgrund der Klassenausgleichsregelung auf eine fremde Schuleverwiesen werden. Der Grundsatz der Verh ltnism igkeit muss eingehalten werden, das hei t; die Anordnung musstats chlich geeignet sein, ihren Zweck zu erf llen. Es darf keine mildere, weniger einschneidende Ma nahme m glich sein, die diesen Zweck ebensogut erf llt (z. B. andere Sch ler k nnen die fremde Schule besser erreichen). Der Schulbesuch an der schulbezirksfremden Schule muss f r den einzelnen Sch ler zumutbar sind zum Beispiel Kriterien wie die Sicherheit und L nge des Schulweges, Geschwister,Zusammenhalt von Grundschulgruppen und auch das Bildungsangebot in die Entscheidung miteinzubeziehen und abzuw Das VerfahrenDas Staatliche Schulamt ordnet eine Ausnahme an, nachdem es zuvor die Eltern der betroffenenSch ler angeh rt hat.

8 Der Schultr ger muss nicht angeh rt werden, es ist jedoch empfehlenswert, ihnin die Entscheidung einzubinden, wenn viele Sch ler von der Ma nahme betroffen Ausnahmen im Einzelfall auf Wunsch der Eltern/Sch Wichtige Gr nde f r ein Abweichen von der SchulbezirksregelungIm Einzelfall ist eine Abweichung von der Schulbezirksregelung m glich, wenn wichtige Gr ndevorliegen ( 76 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 SchG).H ufig stellen Eltern den Antrag auf Aufnahme in eine Schule au erhalb des eigenen Schulleiter darf Sch ler, die au erhalb seines Schulbezirks wohnen, nicht an seiner Schuleaufnehmen. F r eine solche Ausnahmeentscheidung ist das Staatliche Schulamt alsSchulaufsichtsbeh rde zust ndig.

9 Der Schulleiter kann jedoch die Gelegenheit nutzen, dieerschienenen Eltern ber die Voraussetzungen einer positiven Bescheidung ihres Antragsaufzukl des oben genannten Zwecks der Schulbezirksregelung sind Ausnahmen nur im engenRahmen zuzulassen. Wichtige Gr nde k nnen nicht aus Umst nden allgemeiner Art hergeleitetwerden, die viele Kinder Gleicherma en betreffen und f r viele Kinder schulorganisatorischeMa nahmen erforderlich machen w darf nur eine Sonderstellung gew hrt werden, wenn die Nachteile, die das Kind beim Besuch derzust ndigen Pflichtschule zu erleiden h tte, ungleich schwerer wiegen als das ffentliche Interesse aneiner sinnvollen Verteilung der Sch ler durch Schaffung und Einhaltung von der Pr fung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, steht das Wohl des Kindes im Ausnahmegr nde k nnen sich aus einer individuellen Ausnahmesituation.

10 Aus der Person des Kindes oder aus der Person des Erziehungsberechtigten ergeben,also zum Beispiel aus p dagogischen oder gesundheitlichen Erw gungen oder wegen individuellerungew hnlicher rtlicher Verh ltnisse, die den Besuch der zust ndigen Schule unzumutbar kommt auch jeder wichtige Grund infrage, der einer ordentlichen Unterrichtung von Sch lernentgegensteht, also auch der Schule innewohnende Gr die Ausnahmeregelung darf nicht der integrative Sinn und Zweck der Schulbesuchsregelungunterlaufen Beispiele f r Gr nde, die wichtig genug sind, um eine Ausnahme zurechtfertigen Die Familie ist w hrend des Schuljahres in einen anderen Schulbezirk gezogen: Aus p dagogischenGr nden kann es sinnvoll sein, den Sch ler erst zum Schuljahreswechsel umzuschulen.