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Deutscher Bundestag Drucksache 18/10256

Deutscher Bundestag Drucksache 18/10256 . 18. Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des B rgerlichen Gesetzbuchs zur F rderung der Barrierefreiheit und Elektromobilit t A. Problem und Ziel I. F rderung der Barrierefreiheit Der fortschreitende demographische Wandel erfordert die F rderung altersge- rechten Wohnens. Bis zum Jahr 2030 wird mindestens jeder vierte B rger in Deutschland ber 64 Jahre alt sein (Statistisches Bundesamt, Bev lkerung Deutschlands bis 2060, 13. koordinierte Bev lkerungsvorausberechnung, S. 19). Bis zum Jahr 2030 wird daher mit einem Anstieg des Bedarfs auf rund 3,6 Milli- onen altersgerechter Wohnungen gerechnet.

Drucksache 18/10256 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sein Votum verhindern, möglicherweise auch dann, wenn diese die einzige Mög-lichkeit darstellt, Barrierefreiheit zu schaffen und damit einen Verbleib im ge-

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 18/10256 . 18. Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des B rgerlichen Gesetzbuchs zur F rderung der Barrierefreiheit und Elektromobilit t A. Problem und Ziel I. F rderung der Barrierefreiheit Der fortschreitende demographische Wandel erfordert die F rderung altersge- rechten Wohnens. Bis zum Jahr 2030 wird mindestens jeder vierte B rger in Deutschland ber 64 Jahre alt sein (Statistisches Bundesamt, Bev lkerung Deutschlands bis 2060, 13. koordinierte Bev lkerungsvorausberechnung, S. 19). Bis zum Jahr 2030 wird daher mit einem Anstieg des Bedarfs auf rund 3,6 Milli- onen altersgerechter Wohnungen gerechnet.

2 Dem steht derzeit ein altersgerechter Wohnungsbestand in Deutschland von nur ca. 700 000 Wohnungen gegen ber (Bundestagsdrucksache 18/4148, S. 3). Die gegenw rtigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wirken im Hinblick auf die Erm glichung behinderten- und altersgerechten Wohnens teilweise hinderlich, wenn bauliche Ver nderungen am Gemeinschaftseigentum erforderlich sind, um einen behinderten- und altersgerechten Zugang zu den Woh- nungen zu erm glichen. W hrend im Mietrecht nach 554a des B rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Ver nderungen oder sonsti- gen Einrichtungen verlangen kann, die f r eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wie zum Beispiel den Einbau einer Rollstuhlrampe oder eines Treppenlifts, fehlt f r den Wohnungseigent mer eine ausdr ckliche gesetzliche Regelung.

3 Wohnungseigent mer k nnen deshalb Schwierigkeiten haben, bauliche Ma nahmen, die f r eine behindertengerechte Nutzung der Wohnanlage erforderlich sind, durchzusetzen. Dar ber hinaus bedarf es nach der gegenw rtigen Rechtslage f r Ma nahmen, die andere Wohnungseigent mer erheblich beeintr chtigen und die das u ere Er- scheinungsbild einer Wohnanlage ver ndern, wie dies zum Beispiel beim Anbau eines Au enaufzugs regelm ig der Fall sein d rfte, nach 22 Absatz 1 Satz 1. WEG der Zustimmung aller erheblich beeintr chtigten Miteigent mer. Damit kann nach der gegenw rtigen Rechtslage jeder einzelne Eigent mer eine entspre- chende bauliche Ma nahme, die ihn nicht nur unerheblich beeintr chtigt, durch Drucksache 18/10256 2 Deutscher Bundestag 18.

4 Wahlperiode sein Votum verhindern, m glicherweise auch dann, wenn diese die einzige M g- lichkeit darstellt, Barrierefreiheit zu schaffen und damit einen Verbleib im ge- wohnten Umfeld zu erm glichen. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Anpassung im Wohnungseigentumsrecht, damit Menschen mit Behinderungen und ltere Menschen in ihrem Alltag nicht auf un- zumutbare Barrieren in ihren Wohnh usern treffen. II. F rderung der Elektromobilit t Ziel der Bundesregierung ist es, dass bis zum Jahr 2020 eine Million Elektrofahr- zeuge zugelassen sein sollen. Demgegen ber sind aktuell Elektrofahrzeuge auf deutschen Stra en kaum zu finden.

5 Im Jahr 2015 wurden in Deutschland 12 363. reine Elektro-Pkw und 11 101 Plug-in-Hybrid-Pkw zugelassen (Kraftfahrt-Bun- desamt, Pressemitteilung Nummer 01/2016). Dies entspricht einem Anteil von 0,73 Prozent an den Neuzulassungen. Der gesamte Bestand belief sich am 1. Ja- nuar 2016 auf 37 589 Elektro- und Plug-in-Hybrid-Pkw (Verband der Automo- bilindustrie, Kraftfahrt-Bundesamt). Der Ausbau der Elektromobilit t ist ein wichtiges Element f r den Erfolg der deutschen Energiewende, vor allem wenn Elektrofahrzeuge mit erneuerbaren Energien geladen und zuk nftig als Speicher genutzt werden. Auch f r das Erreichen der CO2-Reduktionsziele der Kommis- sion im Mobilit tssektor ist ein Markterfolg von Elektrofahrzeugen in Deutsch- land mitentscheidend.

6 Daneben ist der Erfolg der Elektromobilit t von gro er Be- deutung f r die Automobilindustrie, um auf dem Gebiet der Elektrofahrzeuge in- ternational f hrend und Leitanbieter zu bleiben. Die deutschen exportabh ngigen Hersteller ben tigen einen funktionierenden Heimatmarkt, um international nen- nenswerte Erfolge mit Elektrofahrzeugen erzielen zu k nnen. Um die Zielgr e von einer Million Elektrofahrzeugen bis zum Jahr 2020 zu erreichen, bedarf es, wie die Erfahrungen anderer L nder wie Norwegen (Anteil der Elektrofahrzeuge an den Neuzulassungen ber 22 Prozent) oder die Niederlande (Anteil Elektro- fahrzeuge ber sieben Prozent) zeigen, vor allem einer gut ausgebauten Ladeinf- rastruktur (vgl.)

7 Zu den Anteilen von Elektrofahrzeugen an Neuzulassungen: Ver- band der Automobilindustrie, Pr sentation Elektromobilit t Internationaler berblick , Januar 2016, S. 4). Dabei muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur nicht nur im ffentlichen Raum erfolgen, sondern zur Gew hrleistung einer fl - chendeckenden Versorgung ist es erforderlich, dass auch private Kfz-Stellpl tze mit Ladem glichkeiten ausgestattet werden. Die gegenw rtige Rechtslage im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht ist betreffend die M glichkeit, private Kfz-Stellpl tze mit Ladestationen auszustat- ten, unbefriedigend. Um sich eine Ladem glichkeit zu verschaffen, muss derjenige, dem der Stellplatz zugewiesen ist, regelm ig auf Teile des Gemeinschaftseigentums baulich ein- wirken.

8 Die rechtlichen Voraussetzungen f r eine derartige bauliche Ma nahme eines Wohnungseigent mers sind nach dem Wohnungseigentumsrecht nicht ein- deutig und erschweren in der Folge den Einbau von Ladestellen f r Elektrofahr- zeuge von Wohnungseigent mern an ihrem privaten Kfz-Stellplatz. Auch im Mietrecht besteht bislang keine Privilegierung des Einbaus von f r die Elektromobilit t erforderlichen Einrichtungen. Insbesondere gilt die Sonderrege- lung des 554a BGB nur f r Einrichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit. Daher sind hier die allgemeinen, nicht gesetzlich niedergelegten Grunds tze zur Vornahme von Ma nahmen an der Mietsache durch den Mieter (sogenannte Mietermodernisierung) anwendbar, so dass es dem Mieter regelm ig nicht ge- lingen wird, sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw gung durchzu- setzen.

9 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/10256 . Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur f r Elektrofahr- zeuge auch im privaten Raum durch flankierende gesetzgeberische Ma nahmen im Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht zu erleichtern. B. L sung I. F rderung der Barrierefreiheit 1. Zur Erleichterung der Umsetzung von Ma nahmen, die f r eine behinder- tengerechte Nutzung erforderlich sind, soll die nach 22 Absatz 1 Satz 1 WEG. erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Ma nahme nicht unerheblich beeintr chtigten Miteigent mer entbehrlich sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Ma nahme besteht und die Ma nahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ndert.

10 2. Daneben soll die Gemeinschaft der Wohnungseigent mer die M glichkeit erhalten, Ma nahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit, welche die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ndern, durchzuf hren, obwohl ihr nicht alle Mit- eigent mer, die nicht nur unerheblich betroffen sind, zugestimmt haben. Nach der gegenw rtigen Gesetzeslage k nnte ein so betroffener Miteigent mer solche Ma nahmen durch ein entsprechendes Votum verhindern. Nach dem Gesetzent- wurf sollen zuk nftig Ma nahmen, die zur Herstellung der Barrierefreiheit erfor- derlich sind und zugleich die Eigenart der betreffenden Wohnanlage ndern, von drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigent mer, die mehr als die H lfte der Miteigentumsanteile innehaben, beschlossen werden k nnen.


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