Example: tourism industry

Deutscher Bundestag Drucksache 20/1070

Deutscher Bundestag Drucksache 20/1070 . 20. Wahlperiode Beschlussempfehlung*. des Ausschusses f r Gesundheit (14. Ausschuss). zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, B NDNIS 90/DIE GR NEN und FDP. Drucksache 20/958 . Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem Die Gesetzesinitianten stellen fest, dass mit Ablauf des 19. M rz 2022 die Gel- tungsdauer der Rechtsgrundlage f r die meisten Schutzma nahmen zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 ende. Betroffen seien insbesondere die Regelungen in 28a Absatz 7 bis 9 und 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Ferner w rde die befristete Sonderregelung in 36 Absatz 3 IfSG zum 19. M rz 2022 auslaufen. Nach dem 19.

Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD und DIE LINKE. * Der Bericht wird gesondert verteilt. Drucksache . 20/ 1070 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode . C. Alternativen laut Gesetzesinitianten . Keine.

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of Deutscher Bundestag Drucksache 20/1070

1 Deutscher Bundestag Drucksache 20/1070 . 20. Wahlperiode Beschlussempfehlung*. des Ausschusses f r Gesundheit (14. Ausschuss). zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, B NDNIS 90/DIE GR NEN und FDP. Drucksache 20/958 . Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften A. Problem Die Gesetzesinitianten stellen fest, dass mit Ablauf des 19. M rz 2022 die Gel- tungsdauer der Rechtsgrundlage f r die meisten Schutzma nahmen zur Verhin- derung der Verbreitung von COVID-19 ende. Betroffen seien insbesondere die Regelungen in 28a Absatz 7 bis 9 und 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Ferner w rde die befristete Sonderregelung in 36 Absatz 3 IfSG zum 19. M rz 2022 auslaufen. Nach dem 19.

2 M rz 2022 sollten die L nder nur noch befugt sein, unter anderem unabh ngig vom lokalen Infektionsgeschehen be- stimmte niedrigschwellige Ma nahmen anzuordnen. Ferner m sse der Impf-, Ge- nesenen- und Testnachweis aufgrund der besonderen Bedeutung k nftig im In- fektionsschutzgesetz definiert werden. B. L sung Die Gesetzesinitianten nehmen in ihrem Gesetzentwurf die erforderlichen nde- rungen des Infektionsschutzgesetzes, des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB. XI) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vor. Die Defini- tionen des Impf-, Genesenen- und Testnachweises sollen k nftig im Infektions- schutzgesetz normiert werden. Der zeitliche Anwendungsbereich der Sonderrege- lung des 36 Absatz 3 IfSG solle erweitert werden.

3 Annahme des Gesetzentwurfs in ge nderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, B NDNIS 90/DIE GR NEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD und DIE LINKE. *. Der Bericht wird gesondert verteilt. Drucksache 20/1070 2 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode C. Alternativen laut Gesetzesinitianten Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erf llungsaufwand laut Gesetzesinitianten Nicht bezifferbar. E. Erf llungsaufwand laut Gesetzesinitianten Erf llungsaufwand f r B rgerinnen und B rger Sofern die L nder Ma nahmen nach 28a Absatz 7 oder Absatz 8 IfSG ergreifen, k nnen f r B rgerinnen und B rger Kosten entstehen, die lagespezifisch und da- her nicht allgemein bezifferbar sind. Erf llungsaufwand f r die Wirtschaft Sofern die L nder Ma nahmen nach 28a Absatz 7 IfSG ergreifen, k nnen f r die Wirtschaft Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein be- zifferbar sind.

4 Da die Regelungen im brigen jedoch bereits angewendet werden, ver ndert sich der Erf llungsaufwand f r die Wirtschaft nicht im Vergleich zur aktuellen Rechtslage. Auch durch die nach 28b IfSG nach wie vor bestehenden Kontrollpflichten k nnen der Wirtschaft Kosten entstehen. Allerdings sind die Kontrollpflichten reduziert, sodass auch die Kosten geringer ausfallen d rften. Davon B rokratiekosten aus Informationspflichten Keine. Erf llungsaufwand der Verwaltung Sofern die L nder Ma nahmen nach 28a Absatz 7 oder Absatz 8 IfSG ergreifen, k nnen f r die Verwaltung der L nder Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind. F. Weitere Kosten laut Gesetzesinitianten Keine. Deutscher Bundestag 20.

5 Wahlperiode 3 Drucksache 20/1070 . Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschlie en, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/958 in der aus der nachstehenden Zusam- menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 16. M rz 2022. Der Ausschuss f r Gesundheit Dr. Kirsten Kappert-Gonther Stellvertretende Vorsitzende Heike Baehrens Tino Sorge Dr. Janosch Dahmen Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatter Christine Aschenberg-Dugnus Martin Sichert Kathrin Vogler Berichterstatterin Berichterstatter Berichterstatterin Drucksache 20/1070 4 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur nderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften Drucksache 20/958 . mit den Beschl ssen des Ausschusses f r Gesundheit (14.)

6 Ausschuss). Entwurf Beschl sse des 14. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur nderung Entwurf eines Gesetzes zur nderung des Infektionsschutzgesetzes des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften und anderer Vorschriften Vom Vom . Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sen: sen: Artikel 1 Artikel 1. nderung des Infektionsschutzgesetzes nderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000. (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ge- setzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl.

7 I S. 5162) ge- ndert worden ist, wird wie folgt ge ndert: ndert worden ist, wird wie folgt ge ndert: 1. In der Inhalts bersicht wird die Angabe zu 22 1. unver ndert durch die folgenden Angaben ersetzt: 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumenta- tion 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate;. Verordnungserm chtigung . 2. 20a wird wie folgt ge ndert: 2. 20a wird wie folgt ge ndert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die W rter ent- a) unver ndert weder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzma nahmen-Ausnah- menverordnung in der jeweils geltenden Fas- sung sein durch die W rter ber einen Impf- oder Genesenennachweis nach 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verf gen ersetzt.

8 B) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ge ndert: b) unver ndert aa) In Nummer 1 werden die W rter im Sinne des 2 Nummer 3 der COVID- 19-Schutzma nahmen-Ausnahmenver- Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode 5 Drucksache 20/1070 . Entwurf Beschl sse des 14. Ausschusses ordnung in der jeweils geltenden Fas- sung durch die W rter nach 22a Absatz 1 ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die W rter im Sinne des 2 Nummer 5 der COVID- 19-Schutzma nahmen-Ausnahmenver- ordnung in der jeweils geltenden Fas- sung oder durch die W rter nach 22a Absatz 2, ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Num- mer 3 eingef gt: 3. ein rztliches Zeugnis dar ber, dass sie sich im ersten Schwan- gerschaftsdrittel befinden, oder . dd) Die bisherige Nummer 3 wird Num- mer 4.

9 C) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ein- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ein- gef gt: gef gt: (7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. genannten voll- und teilstation ren Einrich- genannten voll- und teilstation ren Einrich- tungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen tungen, die zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von 72 des Elften Buches Sozial- im Sinne von 72 des Elften Buches Sozial- gesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Ro- gesetzbuch sind, sind verpflichtet, dem Ro- bert Koch-Institut monatlich Angaben zum bert Koch-Institut monatlich Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Corona- Anteil der Personen, die gegen das Corona- virus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils be- virus SARS-CoV-2 geimpft sind, jeweils be- zogen auf die Personen, die in der Einrich- zogen auf die Personen.

10 Die in der Einrich- tung besch ftigt sind oder behandelt, betreut tung besch ftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht oder gepflegt werden oder untergebracht sind, in anonymisierter Form zu bermitteln. sind, in anonymisierter Form zu bermitteln. Soweit es zur Erf llung der Pflichten aus Soweit es zur Erf llung der Pflichten aus Satz 1 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 genannten Einrichtungen zu diesem Satz 1 genannten Einrichtungen zu diesem Zweck personenbezogene Daten einschlie - Zweck personenbezogene Daten einschlie - lich Daten zum Impfstatus in Bezug auf die lich Daten zum Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19).


Related search queries