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Deutscher Bundestag Drucksache 20/12

Deutscher Bundestag Drucksache 20/12 20. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Vorblatt A. Problem und Ziel Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber der Bun-desregierung aufgegeben, die H he der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte j hrlich anhand aktueller statistischer Daten zu berpr fen. Die Vorsteuerbelas-tung ist f r den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz f r die Pauschallandwirte in 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in zutreffen-der H he festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zul ssig und f hrt zudem zu Steuerausf llen. Nach dem JStG 2020 soll die Bundesregierung daher dem Gesetzgeber eine nderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist.

Umsetzung von Unionsrecht. Der derzeit geltende Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte in Höhe von 10,7 Prozent wäre ab dem Jahr 2022 zu hoch. Er verstieße daher ab diesem Zeitpunkt gegen Artikel 298 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 20/12 20. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht Vorblatt A. Problem und Ziel Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber der Bun-desregierung aufgegeben, die H he der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte j hrlich anhand aktueller statistischer Daten zu berpr fen. Die Vorsteuerbelas-tung ist f r den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz f r die Pauschallandwirte in 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in zutreffen-der H he festzulegen. Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zul ssig und f hrt zudem zu Steuerausf llen. Nach dem JStG 2020 soll die Bundesregierung daher dem Gesetzgeber eine nderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vorsteuerbelastung erforderlich ist.

2 Daneben muss die Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur nderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pande-mie (ABl. L 250 vom , S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. B. L sung Um den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen, wird der Durchschnitts-satz f r Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnung des Durchschnittssatzes im Gesetz festgeschrieben. Die in der Richtlinie (EU) 2021/1159 f r bestimmte europ ische Einrichtungen vorgesehene Entlastung von der Umsatzsteuer wird so weit wie unionsrechtlich m glich im Wege des Verg tungsverfahrens umgesetzt.

3 F r Einfuhrf lle wird eine Steuerbefreiung eingef hrt. C. Alternativen Keine. Das Unionsrecht erfordert, dass der Durchschnittssatz (Pauschalausgleich-Prozentsatz) j hrlich anhand der jeweils aktuellen makro konomischen Daten berpr ft und erforderlichenfalls regelm ig angepasst wird. Drucksache 20/12 2 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode Ebenso ist die umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1159 unionsrechtlich zwin-gend geboten. D. Haushaltsausgaben ohne Erf llungsaufwand (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Gebietsk r-perschaft Volle Jahreswir-kung 1) Kassenjahr 2021 2022 2023 2024 2025 Insgesamt 65 . 40 95 95 95 Bund 34 . 21 50 50 50 L nder 30 . 18 43 43 43 Gemeinden 1 . 1 2 2 2 1) Wirkung f r einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

4 E. Erf llungsaufwand Erf llungsaufwand f r B rgerinnen und B rger F r B rgerinnen und B rger entsteht durch dieses Gesetz kein Erf llungsauf-wand. Erf llungsaufwand f r die Wirtschaft Insgesamt entsteht f r die Wirtschaft durch die Regelungen des Artikels 1 Nummer 5 ein einmaliger Erf llungsaufwand von 170 Tsd. Euro. Die-ser Aufwand geht vollst ndig auf B rokratiekosten durch Informationspflichten zur ck. Fallzahl Zeitauf-wand pro Fall (in Minu-ten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 3 18,80 - 170 - Erf llungsaufwand (in Tsd. Euro) 170 Das Vorhaben unterf llt zwar grunds tzlich der One-in, one-out -Regel. Vorlie-gend gilt diese Regelung jedoch nicht.

5 Denn es handelt sich vollst ndig um die umsetzung von Unionsrecht. Der derzeit geltende Durchschnittssatz f r pauschalierende Landwirte in H he von 10,7 Prozent w re ab dem Jahr 2022 zu hoch. Er verstie e daher ab diesem Zeitpunkt gegen Artikel 298 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. 347 S. 1, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie MwStSystRL). Der Durch-schnittssatz ist vor diesem Hintergrund zeitnah anzupassen. Aus den Regelungen des Artikels 1 Nummer 3 und 4 resultiert kein zus tzlicher Erf llungsaufwand f r die Wirtschaft. Die Richtlinie (EU) 2021/1159 ist unions-rechtlich zwingend bis zum 31. Dezember 2021 in nationales Recht umzusetzen.

6 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode 3 Drucksache 20/12 Erf llungsaufwand der Verwaltung Aus den Regelungen des Artikels 1 Nummer 5 entsteht f r das Bundesministe-rium der Finanzen sowie f r das Bundesministerium f r Ern hrung und Landwirt-schaft infolge der j hrlichen berpr fung des Durchschnittssatzes vernachl ssig-barer und daher nicht n her quantifizierter Erf llungsaufwand. F r die Finanzverwaltung der L nder ergibt sich aus den Regelungen des Artikels 1 Nummer 3 und 4 keine nderung des Erf llungsaufwands in den Fi-nanz mtern. F r das Bundeszentralamt f r Steuern und die Zollverwaltung ent-steht ein geringf giger und daher nicht n her quantifizierter personeller Mehrauf-wand. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschlie lich mittelst ndischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

7 Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-braucherpreisniveau, sind gegeben, in Abh ngigkeit davon, ob und inwieweit die Absenkung des Durchschnittssatzes in den Preisen weitergegeben wird. Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode 5 Drucksache 20/12 Zuleit ungsschr eiben der Bundes kanzl erin BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 8. November 2021 DIE BUNDESKANZLERIN An die Pr sidentin des Deutschen Bundestages Frau B rbel Bas Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Pr sidentin, hiermit bersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht mit Begr ndung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuf hren.

8 Federf hrend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundesrat hat in seiner 1010. Sitzung am 5. November 2021 gem Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Gegen u erung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates wird nachgereicht. Mit freundlichen Gr en Dr. Angela Merkel Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode 7 Drucksache 20/12 Anlage 1 - Regelung steil mit B egr ndung Entwurf eines Gesetzes zur umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht* Vom .. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 nderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.

9 Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge ndert worden ist, wird wie folgt ge ndert: Inhalts bersicht wird wie folgt ge ndert:a)Die Angabe zu 4a wird wie folgt gefasst: 4a Steuerverg tung f r Leistungsbez ge zur Verwendung zu humanit ren, karitativen oder er-zieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet . b)Nach der Angabe zu 4b wird folgende Angabe eingef gt: 4c Steuerverg tung f r Leistungsbez ge europ ischer Einrichtungen . 4a wird die berschrift wie folgt gefasst: 4a Steuerverg tung f r Leistungsbez ge zur Verwendung zu humanit ren, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet . 4b wird folgender 4c eingef gt: 4c Steuerverg tung f r Leistungsbez ge europ ischer Einrichtungen (1)Europ ischen Einrichtungen von dem Unternehmer f r eine Leistung gesetzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlteSteuer von der Einrichtung nach 13b Absatz 5 geschuldete und von ihr entrichtete Steuerauf Antrag verg tet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann.

10 *Artikel 1 Nummer 3 und 4 dient der umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur nderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pan-demie (ABl. L 250 vom , S. 1). Drucksache 20/12 8 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode (2) Europ ische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. die Europ ische Union, die Europ ische Atomgemeinschaft, die Europ ische Zentralbank und die Eu-rop ische Investitionsbank sowie die von der Europ ischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag ber die Europ ische Union und dem Vertrag ber die Arbeitsweise der Europ ischen Union beigef gte Protokoll (Nr.)


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