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DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ - Start | BG BAU

Unfallverh tungsvorschrift BauarbeitenG ltig ab 1. April 2020 Bekannt gemacht auf Vorschrift 3838 November 2019 Inhaltsverzeichnis Vorwort .. 3 1 Geltungsbereich .. 4 2 Begriffsbestimmungen .. 4 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben .. 6 4 Anweisungen .. 7 5 Standsicherheit und Tragf higkeit .. 7 6 Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren .. 8 7 Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen .. 8 8 Arbeitspl tze und Verkehrswege .. 9 9 Absturz .. 11 10 Sicherung von ffnungen und Vertiefungen .. 13 11 Herabfallende Gegenst nde .. 13 12 Ordnungswidrigkeiten .. 14 13 Inkrafttreten/Au erkrafttreten.

DGUV Vorschrift 38. 9 (3) ernehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung Der Unt von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind. (4) ernehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Der Unt Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz .

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1 Unfallverh tungsvorschrift BauarbeitenG ltig ab 1. April 2020 Bekannt gemacht auf Vorschrift 3838 November 2019 Inhaltsverzeichnis Vorwort .. 3 1 Geltungsbereich .. 4 2 Begriffsbestimmungen .. 4 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben .. 6 4 Anweisungen .. 7 5 Standsicherheit und Tragf higkeit .. 7 6 Bestehende Anlagen und Verkehrsgefahren .. 8 7 Betrieb von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Fahrzeugen auf Baustellen .. 8 8 Arbeitspl tze und Verkehrswege .. 9 9 Absturz .. 11 10 Sicherung von ffnungen und Vertiefungen .. 13 11 Herabfallende Gegenst nde .. 13 12 Ordnungswidrigkeiten .. 14 13 Inkrafttreten/Au erkrafttreten.

2 14 SeiteVorwort dguv Vorschriften sind Unfallverh tungsvorschriften im Sinne des 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Festlegungen in dieser Unfallverh tungsvorschrift Bauarbeiten das staatliche Arbeitsschutzrecht einzuhalten ist. Dies gilt insbesondere f r Unternehmer und Versicherte. Daneben gilt dies aber auch f r andere Personengruppen z. B. f r Solo-Selbstst ndige (insbesondere Unternehmer ohne Besch ftigte im Sinne von 6 BaustellV). 3 1 Geltungsbereich(1) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt f r Bauarbeiten.(2) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt f r Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch f r Unternehmer und Besch ftigte von ausl ndischen Unternehmen, die eine T tigkeit im Inland aus ben, ohne einem Unfallversicherungstr ger anzugeh ren, soweit in dem oder f r das Unternehmen Versicherte t tig werden, f r die ein anderer Unfallversicherungstr ger zust ndig ist, f r Solo-Selbstst ndige (Unternehmer ohne Besch ftigte) und f r Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsm ige Bauarbeiten aus-f hren, gegen ber ihren Bauhelfern.

3 2 Begriffsbestimmungen(1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Montage, Instandhaltung, nde-rung, Demontage und Beseitigung von baulichen Anlagen einschlie lich der hierf r vorbereitenden und abschlie enden Arbeiten. Zu den Bauarbei-ten geh ren auch: Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung sowie Abbau von Fertigbauelementen und Maschinen, Umbau, Malerarbeiten, Reparatur-, Abbruch- und R ckbauarbeiten, Reinigungsarbeiten, Wartung sowie Sanie-rung und Arbeiten zur Kampfmittelsondierung und -r umung.(2) Bauarbeiten unter Tage sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohl-r ume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instand-haltung und Beseitigung.

4 (3) Zeitweilige Bauarbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht berschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.(4) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht dguv Vorschrift 384oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, berwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufsch ttungen und Abgrabungen sowie k nstliche Hohlr ume unterhalb der Erdoberfl che gelten als bauliche Anlagen.

5 (5) Absturzkanten sind Kanten, ber die Personen bei Bauarbeiten abst rzen k nnen. Eine Absturzkante ist definiert als Kante zu einer mehr als 60 geneigten Fl che (z. B. einer Dachfl che), bergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fl che, bergang von Fl chen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 geneigten Fl che zu einer mehr als 60 geneigten Fl che, die gedachte Linie an gew lbten Fl chen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente gr er als 60 ist.(6) Absturzh he ist der senkrechte H henunterschied zwischen der Standfl -che von Personen an Arbeitspl tzen und Verkehrswegen bzw.

6 Der Absturz-kante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend gro en und trag-f higen Fl che (Auftrefffl che).(7) Arbeitsplatz ist der Bereich, in dem Versicherte im Rahmen ihrer Arbeit t tig sind. Davon umfasst sind auch Arbeiten mit einem sehr geringen zeitlichen Umfang.(8) Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z. B. den Zugang zum Arbeits-platz, zu Sanit rr umen, zu Unterk nften oder zu Pausen- und Bereit-schaftsr umen erm glichen sowie alle Wege oder Fl chen, die f r den Per-sonen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabh ngig davon, ob sich die Verkehrswege in Geb uden oder im Freien befinden.

7 Verkehrswege, die vom Unternehmer f r Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitspl Vorschrift 385 3 Leitung, Aufsicht und Sicherungsaufgaben(1) Der Unternehmer hat daf r zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungsbe-fugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet werden. Diese Vorgesetzten m ssen gew hrleisten, dass bei der Durchf hrung der Bauarbeiten die Arbeitsschutz- und Unfallverh tungsvorschriften eingehalten werden und die Gef hrdungen f r die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten mini-miert Leitung der Bauarbeiten umfasst auch das Einrichten und R umen der Baustelle.(2) Der Unternehmer hat daf r zu sorgen, dass Bauarbeiten von weisungs-befugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtf h-rende).

8 Diese m ssen die arbeitssichere Durchf hrung der Bauarbeiten berwachen.(3) Bei Bauarbeiten, die die Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben erfordern, hat der Unternehmer daf r zu sorgen, dass fachkundige Personen mit die-sen Aufgaben betraut werden. W hrend ihrer Wahrnehmung d rfen diese Personen mit keiner anderen T tigkeit betraut werden. Die fachkundige Person hat die ihr bertragene Sicherungsaufgabe durchzuf hren und darf w hrenddessen keine weitere T tigkeit aus ben.(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass eine Verst ndigung in deutscher Sprache zumindest mit dem Aufsichtf hrenden, bzw. dessen Vertretung bei der Durchf hrung von Bauarbeiten gew hrleistet ist.

9 Dies kann z. B. unter Zuhilfenahme einer der deutschen Sprache m chtigen Person vor Ort erfolgen.(5) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen, Arbeitsmittel, pers nliche Schutz-ausr stungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe zur Verf gung stellen, die sicherheitstechnisch einwandfrei sind. Der Unternehmer hat daf r zu sor-gen, dass diese Einrichtungen, Arbeitsmittel, pers nliche Schutzausr stun-gen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe entsprechend der Betriebsanwei-sung sowie der Unterweisung verwendet werden. Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verf gung gestellten Einrichtungen, Arbeitsmittel, dguv Vorschrift 386pers nliche Schutzausr stungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe ent-sprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu ein Versicherter fest, dass Einrichtungen, Arbeitsmittel, pers nliche Schutzausr stungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe sicherheitstech- nisch nicht einwandfrei sind, muss er dies dem Aufsichtf hrenden unver-z glich melden, sofern er den Mangel nicht selbst beseitigen kann.

10 4 AnweisungenF r Montagearbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruch- und R ckbau-arbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, hat der Unternehmer daf r zu sorgen, dass auf Grundlage der Gef hrdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z. B. Montageanwei-sung, Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben f r eine sichere Ausf hrung dieser T tigkeit enth lt. 5 Standsicherheit und Tragf higkeit(1) Der Unternehmer hat daf r zu sorgen, dass bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Ger ste, Laufstege, Ger te und andere Einrichtungen nicht berlastet werden und auch w hrend der einzelnen Bauzust nde standsicher sind.


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