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DGUV Vorschrift 68 - etf.bgetem.de

68 dguv Vorschrift 68 Unfallverh tungsvorschriftFlurf rderzeugeJanuar 1997 - Aktualisierter Nachdruck April 2004vom 1. April 1996in der Fassung vom 1. Januar 1997mit Durchf hrungsanweisungen vom Januar 2002(bisher BGV D27)BGV D272 Durchf hrungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverh tungsvor-schrift en normierten Schutzziele erreicht werden k nnen. Sie schlie en andere, mindestens ebenso sichere L sungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ i-schen Wirtschaft sraum ihren Niederschlag gefunden haben k nnen. Durchf hrungsanwei-sungen enthalten dar ber hinaus weitere Erl uterungen zu Unfallverh tungsvorschrift fb erichte von Pr flaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaft sraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Pr fb

68 DGUV Vorschrift 68 Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge Januar 1997 - Aktualisierter Nachdruck April 2004 vom 1. April 1996 in der Fassung vom 1.

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1 68 dguv Vorschrift 68 Unfallverh tungsvorschriftFlurf rderzeugeJanuar 1997 - Aktualisierter Nachdruck April 2004vom 1. April 1996in der Fassung vom 1. Januar 1997mit Durchf hrungsanweisungen vom Januar 2002(bisher BGV D27)BGV D272 Durchf hrungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverh tungsvor-schrift en normierten Schutzziele erreicht werden k nnen. Sie schlie en andere, mindestens ebenso sichere L sungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ i-schen Wirtschaft sraum ihren Niederschlag gefunden haben k nnen. Durchf hrungsanwei-sungen enthalten dar ber hinaus weitere Erl uterungen zu Unfallverh tungsvorschrift fb erichte von Pr flaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europ ischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaft sraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Pr fb erichte ber cksichtigt, wenn die den Pr fb erichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Pr fungen, Pr fverfahren und kon-struktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind.

2 Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergeleg-ten Anforderungen erf Geltungsbereich 1 6II. Begriff sbestimmungen 2 Begriff sbestimmungen .. 6 III. Beschaff enheit 3 Beschaff enheit .. 8IV. Betrieb A. Gemeinsame Bestimmungen .. 9 4 Allgemeines .. 9 5 Betriebsanweisung .. 9 6 Bestimmungsgem e Verwendung .. 11 7 Auft rag zum Steuern von Flurf 11 8 Standsicherheit .. 13 9 M ngel .. 13 10 Instandsetzungsarbeiten .. 14 11 Beladung .. 15 12 Fahren .. 15 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten.

3 17 14 Bef rdern von Flurf rderzeugen in Aufz gen .. 18 15 Verlassen des Flurf rderzeuges .. 19 16 Verhalten w hrend des Betriebes .. 20 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufb auten .. 21 18 Fl ssiggasantrieb .. 22 19 Einsatz im Freien .. 23 20 Einsatz in feuer- und explosionsgef hrdeten Bereichen .. 23 21 Abgase .. 24 BGV D274 Seite B. Besondere Bestimmungen f r den Betrieb von Flurf rderzeugen besonderer Bauart .. 25 22 Flurf rderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz .. 25 23 Flurf rderzeuge mit Anbauger ten .. 25 24 Flurf rderzeuge zum Verfahren von Anh ngern .. 26 C. Besondere Bestimmungen f r die Mitnahme von Versicherten.

4 27 25 Mitnahme von Versicherten .. 27 D. Besondere Bestimmungen f r den Einsatz von Flurf rderzeugen mit Arbeitsb hnen .. 28 26 Einsatz von Flurf rderzeugen mit Arbeitsb hnen .. 28 E. Besondere Bestimmungen f r den Transport h ngender Lasten .. 30 27 Transport h ngender Lasten .. 30 F. Besondere Bestimmungen f r den Betrieb von Flurf rderzeugen in Schmalg ngen .. 31 28 Zugangssicherung an Schmalg ngen .. 31 29 Fluchtwege, Notausg nge .. 32 30 Querg nge .. 33 31 33 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten .. 33 33 Aufenthalt von Fu g ngern .. 34 34 Nebenarbeiten .. 34 35 Arbeiten mit Regal- und 35 36 Durchgangsverkehr.

5 36V. Pr fung 37 Wiederkehrende Pr fungen .. 36 38 Pr fumfang .. 37 39 Pr fnachweis .. 37VI. Ordnungswidrigkeiten 40 Ordnungswidrigkeiten .. 38 BGV D275 SeiteVII. Inkraft treten 41 Inkraft treten .. 40 Anhang 1 .. 42 Anhang 2 .. 43 Stichwortverzeichnis .. 44 BGV D276I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich(1) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt f r Flurf rderzeuge einschlie lich ihrer Anh nger.(2) Diese Unfallverh tungsvorschrift gilt nicht f r Flurf rderzeuge mit durch Muskel-kraft bewegtem Fahrwerk ohne Begriff sbestimmungen 2 Begriff sbestimmungen(1) Flurf rderzeuge im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind F rdermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie1.

6 Mit R dern auf Flur laufen und frei lenkbar,2. zum Bef rdern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmtsind.(2) Flurf rderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind zus tzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen k nnen.(3) Flurf rderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel h her als bodenfrei heben k nnen, im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind zus tzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen F hrung l uft.

7 BGV D277(4) Mitg nger-Flurf rderzeuge im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind Flur-f rderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind Seitenstapler, Drei-seitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind Flurf rder-zeuge mit einem h her als 1,2 m ber Flur hebbaren Standplatz f r den Kommissionierer.(7) Kommissionierger te im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind Flurf rder-zeuge ohne Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m ber Flur hebbaren Standplatz f r den Kommissionierer.

8 (8) Schmalg nge im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind Verkehrswege f r Flurf rderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurf rderzeuge einschlie lich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift ist eine Ge-schwindigkeit bis 2,5 km/h.(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m ber Flur.(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind Personen, die Flurf rder-zeuge steuern.(12) Anh nger im Sinne dieser Unfallverh tungsvorschrift sind F rdermittel ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgem an Flurf rder-zeuge angekoppelt werden k hrungsanweisungen zu 2 Abs.

9 1:Wird ff entlicher Verkehrsraum benutzt, gelten hierf r zus tzlich die Vorschrift en f r den ff entlichen Stra enverkehr. Dies gilt sowohl f r die Ausr stung des Flurf rderzeuges, als auch f r die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zust ndigen Beh D278zu 2 Abs. 4:F r Mitg nger-Flurf rderzeuge wird vielfach auch der Begriff Geh-Flurf rderzeuge nger-Flurf rderzeuge k nnen auch mit Einrichtungen zum Mitfahren des Fahrers, z. B. mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, ausger stet 2 Abs. 11:Fahrer k nnen je nach Bauart auf dem Flurf rderzeug mitfahren oder es als Mitg nger beglei-ten.

10 Sie sind f r die sichere Steuerung des Flurf rderzeuges Beschaff enheit 3 Beschaff enheit(1) F r Flurf rderzeuge gelten die Beschaff enheitsanforderungen gem 2 der Ma-schinenverordnung. Der Unternehmer darf Flurf rderzeuge erstmals nur in Betrieb neh-men, wenn die Voraussetzungen der 3 und 4 der Maschinenverordnung erf llt sind.(2) Absatz 1 gilt nicht f r1. Flurf rderzeuge, die den Anforderungen des 3 der UVV Kraft betriebene Flurf rderzeuge (VBG 12b) vom 1. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind,2. sonstige Flurf rderzeuge, die den Anforderungen des 3 Abs. 1 und der 4 bis 19 der UVV Flurf rderzeuge (VBG 12a) vom 1.


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