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Dialogpapier der Projektgruppe …

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Stra enverkehr und zur n- derung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG). Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates Vom 15. M rz 2006. Zuletzt ge ndert durch VO (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014. (Amtsblatt der Europ ischen Union L 60/1 vom 28. Februar 2014). Frankfurt am Main, den 23. April 2018. Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Das Europ ische Parlament und der Rat der Europ ischen Union gest tzt auf den Ver- trag zur Gr ndung der Europ ischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vor- schlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europ ischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses, nach Anh rung des Ausschusses der Regionen, gem dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, i

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Än-derung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG)

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1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Stra enverkehr und zur n- derung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG). Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates Vom 15. M rz 2006. Zuletzt ge ndert durch VO (EU) Nr. 165/2014 vom 4. Februar 2014. (Amtsblatt der Europ ischen Union L 60/1 vom 28. Februar 2014). Frankfurt am Main, den 23. April 2018. Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Das Europ ische Parlament und der Rat der Europ ischen Union gest tzt auf den Ver- trag zur Gr ndung der Europ ischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71, auf Vor- schlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europ ischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses, nach Anh rung des Ausschusses der Regionen, gem dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, im Hinblick auf den vom Vermittlungsausschuss am 8.

2 Dezem- ber 2005 gebilligten Gemeinsamen Entwurf, in Erw gung nachstehender Gr nde: (1) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 ber die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Stra enverkehr sollten die Wettbe- werbsbedingungen zwischen Binnenverkehrstr gern, insbesondere im Stra enverkehrs- gewerbe, harmonisiert und die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit im Stra enverkehr verbessert werden. Die in diesen Bereichen erzielten Fortschritte sollten gewahrt und aus- gebaut werden. (2) Nach der Richtlinie 2002/15/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 11.

3 M rz 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrt tigkeiten im Bereich des Stra entransports aus ben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Ma nahmen zur Be- schr nkung der w chentlichen H chstarbeitszeit des Fahrpersonals zu erlassen. (3) Es hat sich als schwierig erwiesen, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ber Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten von Fahrern im nationa- len und grenz berschreitenden Stra enverkehr innerhalb der Gemeinschaft in allen Mit- gliedstaaten einheitlich auszulegen, anzuwenden, durchzusetzen und zu berwachen, weil die Bestimmungen zu allgemein gehalten sind.

4 (4) Eine wirksame und einheitliche Durchf hrung dieser Bestimmungen ist w nschens- wert, damit ihre Ziele erreicht werden und ihre Anwendung nicht in Misskredit ger t. Daher sind klarere und einfachere Vorschriften n tig, die sowohl vom Stra enverkehrsgewerbe als auch den Vollzugsbeh rden leichter zu verstehen, auszulegen und anzuwenden sind. 2 Bundesverband G terkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) Breitenbachstra e 1 . 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 79 19-0 Telefax: (069) 79 19-227 E-mail: . Verordnung (EG) Nr. 561/2006. (5) Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Ma nahmen in Bezug auf die Arbeitsbe- dingungen sollte das Recht der Sozialpartner, im Zuge von Tarifverhandlungen oder in an- derer Weise g nstigere Bedingungen f r die Arbeitnehmer festzulegen, nicht beeintr ch- tigt werden.

5 (6) Es ist w nschenswert, den Geltungsbereich dieser Verordnung klar zu bestimmen, in- dem die Hauptarten der von ihr erfassten Fahrzeuge aufgef hrt werden. (7) Diese Verordnung sollte f r Bef rderungen im Stra enverkehr, die entweder aus- schlie lich innerhalb der Gemeinschaft oder aber zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschafts- raum get tigt werden, gelten. (8) Das Europ ische bereinkommen ber die Arbeit des im internationalen Stra enver- kehr besch ftigten Fahrpersonals (im Folgenden AETR genannt) vom 1.

6 Juli 1970 in sei- ner ge nderten Fassung sollte weiterhin Anwendung finden auf die Bef rderung von G - tern und Personen im Stra enverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat oder ei- nem Staat, der Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, und zwar f r die gesamte Strecke von Fahrten zwischen der Gemeinschaft und einem Drittstaat au er der Schweiz und der Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum oder durch einen solchen Staat hindurch. Es ist unabdingbar, dass das AETR so schnell wie m glich, im Idealfall innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, ge ndert wird, um dessen Bestimmungen an diese Verordnung anzupassen.

7 (9) Bei Bef rderungen im Stra enverkehr mit Fahrzeugen, die in einem Drittstaat zugelas- sen sind, der nicht Vertragspartei des AETR ist, sollte das AETR f r den Teil der Fahrstre- cke gelten, der innerhalb der Gemeinschaft oder innerhalb von Staaten liegt, die Vertrags- parteien des AETR sind. (10) Da der Gegenstand des AETR in den Geltungsbereich dieser Verordnung f llt, ist die Gemeinschaft f r die Aushandlung und den Abschluss dieses bereinkommens zust n- dig. Bundesverband G terkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) Breitenbachstra e 1 3. 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 79 19-0 Telefax: (069) 79 19-227 E-mail.

8 Verordnung (EG) Nr. 561/2006. (11) Erfordert eine nderung der innergemeinschaftlichen Regeln auf dem betreffenden Gebiet eine entsprechende nderung des AETR, so sollten die Mitgliedstaaten gemein- sam handeln, um eine solche nderung des AETR nach dem darin vorgesehenen Verfah- ren so schnell wie m glich zu erreichen. (12) Das Verzeichnis der Ausnahmen sollte aktualisiert werden, um den Entwicklungen im Kraftverkehrssektor im Laufe der letzten neunzehn Jahre Rechnung zu tragen. (13) Alle wesentlichen Begriffe sollten umfassend definiert werden, um die Auslegung zu erleichtern und eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gew hrleisten.

9 Dane- ben muss eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Verordnung seitens der ein- zelstaatlichen Kontrollbeh rden angestrebt werden. Die Definition des Begriffs Woche in dieser Verordnung sollte Fahrer nicht daran hindern, ihre Arbeitswoche an jedem beliebi- gen Tag der Woche aufzunehmen. (14) Um eine wirksame Durchsetzung zu gew hrleisten, ist es von wesentlicher Bedeu- tung, dass die zust ndigen Beh rden bei Stra enkontrollen nach einer bergangszeit in der Lage sein sollten, die ordnungsgem e Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des lau- fenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren.

10 (15) Die grundlegenden Vorschriften ber die Lenkzeiten m ssen klarer und einfacher werden, um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung mit Hilfe des digitalen Fahrten- schreibers nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985. ber das Kontrollger t im Stra enverkehr (1) und der vorliegenden Verordnung zu erm g- lichen. Au erdem sollten sich die Vollzugsbeh rden der Mitgliedstaaten in einem St ndi- gen Ausschuss um Einvernehmen ber die Durchf hrung dieser Verordnung bem hen. 4 Bundesverband G terkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) Breitenbachstra e 1.