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Ein Merkblatt Ihrer IHK Besteuerung von …

Ein Merkblatt Ihrer IHK. Besteuerung von Ver u erungsgewinnen 1. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatverm gen 0B. Bis zum Veranlagungszeitraum 2008. 12B. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009. 13B. 2. Verkauf des gesamten eigenen Personenunternehmens 1B. 3. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch ein 2B. Personenunternehmen Bis zum Veranlagungszeitraum 2008. 14B. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009. 15B. 4. Verkauf einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft 3B. durchein Personenunternehmen 5. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine 4B. Kapitalgesellschaft 6.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen 0B1. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen 12B1.1 Bis zum Veranlagungszeitraum 2008

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1 Ein Merkblatt Ihrer IHK. Besteuerung von Ver u erungsgewinnen 1. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatverm gen 0B. Bis zum Veranlagungszeitraum 2008. 12B. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009. 13B. 2. Verkauf des gesamten eigenen Personenunternehmens 1B. 3. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch ein 2B. Personenunternehmen Bis zum Veranlagungszeitraum 2008. 14B. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009. 15B. 4. Verkauf einer hundertprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft 3B. durchein Personenunternehmen 5. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine 4B. Kapitalgesellschaft 6.

2 Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft durch eine 5B. Kapitalgesellschaft Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 und anderer Gesetzes nderungen haben sich bei der Besteuerung von Ver u erungsgewinnen die nachfolgend aufgef hrten nderungen ergeben: 1. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatverm gen 6B. Bis zum Veranlagungszeitraum 2008. 16B. Verkauft ein Steuerpflichtiger Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus seinem Privatverm gen, ist nach dem Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Anteile (Spekulationsfrist) und einer bestimmten Beteiligungsquote zu unterscheiden. Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr 17B.

3 Betr gt der Zeitraum zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Anteile weniger als ein Jahr, ist der Gewinn aus der Ver u erung grunds tzlich steuerpflichtig, soweit er 512 Euro im Kalenderjahr bersteigt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 gilt f r die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Ver u erungsgesch ften das Halbeink nfteverfahren. Danach bleibt der h lftige Gewinn steuerfrei, die andere H lfte wird in die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage eingestellt und mit dem pers nlichen Steuersatz besteuert. Die anfallenden Kosten sind allerdings ebenfalls nur zur H lfte steuermindernd zu ber cksichtigen. Beteiligungsquote 18B. Entstehen Gewinne aus Anteilsver u erungen au erhalb der Spekulationsfrist, h ngt die Frage, ob der Gewinn hieraus steuerpflichtig ist oder nicht, von der Beteiligungsquote ab.

4 Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 ist der Gewinn aus der Anteilsver u erung dann steu- erpflichtig, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten f nf Jahre zu mindestens einem Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war. F r die Besteuerung wird in diesem Fall zun chst ein Freibetrag bis zu Euro (bei einer 100-prozentigen Beteiligung) ber cksichtigt. Der Freibetrag wird jedoch nur entsprechend der ver u erten Beteiligungsquote gew hrt. Beim Verkauf eines Anteils von zehn Prozent am Stammkapital bleiben daher nur zehn Prozent von Euro, das hei t 906 Euro, steuerfrei. Ab einem Ver u erungsgewinn von Euro wird der Freibetrag um den Betrag, um den der Ver u erungsgewinn hier ber hinaus geht, abgeschmolzen und zwar wiederum entsprechend der ver u erten Beteiligungsquote.

5 Bei einer 100-prozentigen Beteiligung wird damit ab einem Ver u erungsgewinn von Euro kein Freibetrag mehr gew hrt. Der danach verbleibende Ver u erungsgewinn wird seit dem Veranlagungszeitraum 2002. nach dem Halbeink nfteverfahren besteuert. Dies bedeutet, dass der h lftige Ver u erungsgewinn steuerfrei bleibt und die andere H lfte in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage eingestellt und mit dem pers nlichen Steuersatz besteuert wird. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009. 19B. Verkauf unterhalb einer Beteiligungsquote von einem Prozent 20B. F r ab dem angeschaffte Anteile an Kapitalgesellschaften, die im Privatverm gen gehalten werden, gilt die so genannte Abgeltungssteuer.

6 Sie belastet s mtliche Ver u erungsgewinne unabh ngig von einer Haltedauer mit einem Steuersatz von 25 Prozent zuz glich Solidarit tszuschlag. Die Gewinne unterfallen dem Sparerpauschbetrag in H he von 801 Euro (bei Zusammenveranlagung: Euro); ein Abzug der tats chlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Verkauf oberhalb einer Beteiligungsquote von einem Prozent 21B. Betrug der Beteiligungsgrad w hrend den letzten f nf Jahren mehr als ein Prozent, kommt das Teileink nfteverfahren zur Anwendung. Dies bedeutet, dass 40 Prozent des Ver u erungsgewinns steuerfrei sind und die brigen 60 Prozent in die Einkommensteuerbemessungsgrundlage eingestellt und mit dem pers nlichen Steuersatz besteuert werden.

7 Spiegelbildlich hierzu sind Aufwendungen zu 60. Prozent steuerlich zu ber cksichtigen. Wie schon zur bisherigen Fassung bleibt es hier auch bei dem Freibetrag in H he von Euro f r eine 100-prozentige Beteiligung. 2. Verkauf des gesamten eigenen Personenunternehmens 7B. Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Personenunternehmen, das hei t sein Einzelunternehmen oder einen Mitunternehmeranteil (Gesellschaftsanteile an einer OHG, KG oder GbR), so muss er den Ver u erungsgewinn als Eink nfte aus Gewerbebetrieb versteuern. -2- Ausnahme: Sofern er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunf hig ist wird auf Antrag nur der Teil des Ver u erungsgewinns der Einkommensteuer unterworfen, der einen Freibetrag von Euro bersteigt.

8 Dabei erm igt sich der Freibetrag um den Teil, um den der Ver u erungsgewinn Euro bersteigt, das hei t zum Beispiel bei einem Ver u erungsgewinn von Euro w rde der Freibetrag nur noch Euro betragen. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gew hrt. F r den Gewinn, der den Freibetrag bersteigt, besteht ein Wahlrecht zwischen der sog. "F nftelregelung" und einem erm igten Steuersatz: Bei der F nftelregelung betr gt die Steuer f r die au erordentlichen Eink nfte das F nffache der sich auf ein F nftel des Gewinns ergebenden Steuer. Auf diese Weise wird die sonst einmalig anfallende hohe Progressionsbelastung auf f nf Jahre verteilt.

9 Seit dem 1. Januar 2004 ist alternativ zur F nftelungsregelung auf Antrag eine Besteuerung mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch dem Eingangssteuersatz in H he von 15 Prozent, m glich. Der 56-prozentige durchschnittliche Steuersatz ergibt sich, wenn der Steuersatz f r das gesamte zu versteuernde Einkommen zuz glich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink nfte ermittelt und dann mit dem Faktor 0,56 multipliziert wird. Voraussetzungen f r die Anwendung dieses erm igten Durchschnittssteuersatzes sind: Vollendung des 55. Lebensjahres des Steuerpflichtigen oder dauernde Berufsunf higkeit Der erm igte 56-prozentige Durchschnittssteuersatz findet lediglich f r den Teil des Ver u erungsgewinns Anwendung, der f nf Millionen Euro nicht bersteigt.

10 Beim Verkauf von Mitunternehmeranteilen ist zu beachten, dass die Ver u erung von Teilanteilen nicht beg nstigt ist, sondern der vollen Besteuerung unterliegt. 3. Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch ein 8B. Personenunternehmen Bis zum Veranlagungszeitraum 2008. 2B. Verkauft eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen im Betriebsverm gen gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, also beispielsweise Aktien oder GmbH- Anteile, so f hrt der Ver u erungsgewinn zu Eink nften aus Gewerbebetrieb, wenn der Ver u erer in den letzten f nf Jahren unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war.


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