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Einbringungen nach dem Gesetz über steuerliche ...

postanschrift Berlin: bundesministerium der finanzen , 11016 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV B postanschrift bundesministerium der finanzen , 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstra e 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 1888 682-0 E-MAIL TELEX 886645 DATUM 4. September 2007 Oberste Finanzbeh rden der L nder nachrichtlich: Bundeszentralamt f r Steuern Bundesfinanzakademie im bundesministerium der finanzen BETREFF Einbringungen nach dem Gesetz ber steuerliche Begleitma nahmen zur Einf hrung der Europ ischen Gesellschaft und zur nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG); Nachweispflicht gem.

Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

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1 postanschrift Berlin: bundesministerium der finanzen , 11016 Berlin Karl Wilhelm Christmann Unterabteilungsleiter IV B postanschrift bundesministerium der finanzen , 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstra e 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 1888 682-0 E-MAIL TELEX 886645 DATUM 4. September 2007 Oberste Finanzbeh rden der L nder nachrichtlich: Bundeszentralamt f r Steuern Bundesfinanzakademie im bundesministerium der finanzen BETREFF Einbringungen nach dem Gesetz ber steuerliche Begleitma nahmen zur Einf hrung der Europ ischen Gesellschaft und zur nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG); Nachweispflicht gem.

2 22 Abs. 3 UmwStG n. F. GZ IV B 2 - S 1909/07/0001 DOK 2007/0393329 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wur-den durch das SEStEG neu konzipiert. Dadurch wird das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile aufgegeben und durch eine r ckwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsver u erung innerhalb eines Zeitraums von sie-ben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (sch dliche Anteilsver u erung) er-setzt ( 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n.)

3 F.). Ein sch dliches Ereignis liegt vor, wenn im Falle ei-ner Sacheinlage unter dem gemeinen Wert der Einbringende die erhaltenen Anteile und im Falle eines Anteilstausches unter dem gemeinen Wert die bernehmende Gesellschaft die ein-gebrachten Anteile ver u ert oder ein einer Anteilsver u erung gleichgestellter Vorgang ein-tritt ( 22 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 6 UmwStG n. F.). Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in den F llen eines sch dlichen Ereignisses si-cherzustellen, ist der Einbringende nach 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F. verpflichtet, j hr-lich bis zum 31.

4 Mai nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem ma gebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind. Dies gilt auch f r die auf einer Weiter-einbringung der erhaltenen oder eingebrachten Anteile beruhenden Anteile. Im Falle der un-entgeltlichen Rechtsnachfolge ( 22 Abs. 6 UmwStG n. F.) ist der Nachweis vom Rechts- Seite 2 nachfolger und im Falle der Mitverstrickung von Anteilen ( 22 Abs. 7 UmwStG n. F.) neben dem Einbringenden auch vom Anteilseigner der mitverstrickten Anteile zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als zu Beginn des jeweiligen j hrlichen ber-wachungszeitraums innerhalb der siebenj hrigen Sperrfrist ver u ert.

5 Beispiel: A hat seinen Betrieb zum 1. M rz 2007 (Einbringungszeitpunkt) zu Buchwerten gegen Ge-w hrung von Anteilen in die X-GmbH eingebracht ( 20 Abs. 2 UmwStG n. F.). Den Nach-weis, wem die Anteile an der X-GmbH zum 1. M rz 2008 zuzurechnen sind, hat er zum 31. Mai 2008 erbracht. Ein Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum 1. M rz 2009 zuzurechnen sind, wurde bis zum 31. Mai 2009 nicht vorgelegt. L sung: Nach 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F. hat A erstmals bis zum 31. Mai 2008 nachzuweisen, wem die Anteile an der X-GmbH zum 1. M rz 2008 zuzurechnen sind. Dieser Nachweis wurde erbracht ( berwachungszeitraum vom 2.)

6 M rz 2007 bis zum 1. M rz 2008). Da A je-doch den bis zum 31. Mai 2009 vorzulegenden Nachweis, wem die Anteile an der X-GmbH zum 1. M rz 2009 zuzurechnen sind ( berwachungszeitraum vom 02. M rz 2008 bis 1. M rz 2009), nicht erbracht hat, gelten die Anteile nach 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F. als am 2. M rz 2008 ver u ert. Als Folge hiervon ist zum einen eine r ckwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns zum 1. M rz 2007 (Einbringungszeitpunkt) und zum anderen eine Be-steuerung des Gewinns aus der - fiktiven - Ver u erung der Anteile zum 2. M rz 2008 durch-zuf hren. Im Zusammenhang mit der Nachweispflicht sind Zweifelsfragen aufgetreten.

7 Ich nehme hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh rden der L nder wie folgt Stellung: 1. Zust ndiges Finanzamt Im Falle eines sch dlichen Ereignisses treten die Besteuerungsfolgen (r ckwirkende Einbrin-gungsgewinnbesteuerung nach 22 Abs. 1 oder 2 UmwStG n. F.) sowohl in den F llen der Sacheinlage als auch in den F llen des Anteilstausches beim Einbringenden ein. Der Einbrin-gende hat deshalb in beiden F llen den Nachweis ( 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n. F.) bei dem f r ihn zust ndigen Finanzamt zu erbringen. Scheidet der Einbringende nach der Einbringung aus der unbeschr nkten Steuerpflicht aus, ist der Nachweis bei dem Finanzamt im Sinne von 6 Abs.

8 7 Satz 1 AStG zu erbringen. War der Einbringende vor der Einbringung im Inland beschr nkt steuerpflichtig, hat er den Nachweis bei dem f r den Veranlagungszeitraum der Einbringung zust ndigen Finanzamt zu erbringen. Seite 3 2. Art des Nachweises In den F llen der Sacheinlage hat der Einbringende eine schriftliche Erkl rung dar ber abzu-geben, wem seit der Einbringung die erhaltenen Anteile als wirtschaftlichem Eigent mer zu-zurechnen sind. Sind die Anteile zum ma gebenden Zeitpunkt dem Einbringenden zuzurech-nen, hat er dar ber hinaus eine Best tigung der bernehmenden Gesellschaft ber seine Ge-sellschafterstellung vorzulegen.

9 In allen anderen F llen hat er nachzuweisen, an wen und auf welche Weise die Anteile bertragen worden sind. In den F llen des Anteilstausches ist eine entsprechende Best tigung der bernehmenden Ge-sellschaft ber das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen und zur Gesell-schafterstellung ausreichend; die Gesellschafterstellung kann auch durch Vorlage der Steuer-bilanz der bernehmenden Gesellschaft nachgewiesen werden. Der Nachweis der Gesellschafterstellung kann auch anderweitig, zum Beispiel durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister ( 67 AktG), einer Gesellschafterliste ( 40 GmbHG) oder einer Mitgliederliste ( 15 Abs.)

10 2 GenG), zum jeweiligen Stichtag erbracht werden. 3. Nachweisfrist Der Nachweis ist j hrlich bis zum 31. Mai zu erbringen. Die Nachweisfrist kann nicht verl n-gert werden. 4. Vers umnis der Nachweisfrist Erbringt der Einbringende den Nachweis nicht, gelten die Anteile als ver u ert mit der Folge, dass beim Einbringenden auf den Einbringungszeitpunkt eine r ckwirkende Einbringungsge-winnbesteuerung durchzuf hren ist. Dar ber hinaus ist auf den Zeitpunkt im Sinne von 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n. F. eine Besteuerung des Ver u erungsgewinns f r die Anteile durchzuf hren. Im Falle der Fristvers umnis ist deshalb der Einbringende aufzufordern, An-gaben zum gemeinen Wert des eingebrachten Betriebsverm gens oder der eingebrachten An-teile zum Einbringungszeitpunkt und den Einbringungskosten zu machen.


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