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Elternzeitgesetz - BEEG) Vollzitat: Gesetz zum …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 17 - Gesetz zum elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- undElternzeitgesetz - BEEG) BEEGA usfertigungsdatum: :"Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I ), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 33; zuletzt ge ndert durch Art. 6 Abs. 9 G v. I 1228Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 27 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. I 2748 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates tritt gem.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 17 - Gesetz zum elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- undElternzeitgesetz - BEEG) BEEGA usfertigungsdatum: :"Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I ), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 33; zuletzt ge ndert durch Art. 6 Abs. 9 G v. I 1228Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 27 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. I 2748 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates tritt gem.

2 Art. 3 Abs. 1 dieses G am in 1 elterngeld 1 Berechtigte(1) Anspruch auf elterngeld hat, wer1. einen Wohnsitz oder seinen gew hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbst tigkeit aus bt. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf elterngeld .(2) Anspruch auf elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zuerf llen,1. nach 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oderim Rahmen seines in Deutschland bestehenden ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh ltnissesvor bergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, 2.

3 Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder alsMissionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartnerdes Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., desDeutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionensind, t tig ist oder 3. die deutsche Staatsangeh rigkeit besitzt und nur vor bergehend bei einer zwischen- oder berstaatlichenEinrichtung t tig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte undBeamtinnen, oder wer vor bergehend eine nach 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder 29 desBundesbeamtengesetzes zugewiesene T tigkeit im Ausland wahrnimmt.

4 Dies gilt auch f r mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen,Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.(3) Anspruch auf elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 17 -2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushaltaufgenommen hat oder 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erkl rte Anerkennung der Vaterschaft nach 1594 Absatz 2 des B rgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder ber die von ihm beantragteVaterschaftsfeststellung nach 1600d des B rgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.

5 F r angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mitder Ma gabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei derberechtigten Person ma geblich ist.(4) K nnen die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nichtbetreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oderLebenspartnerinnen Anspruch auf elterngeld , wenn sie die brigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erf llen undvon anderen Berechtigten elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.(5) Der Anspruch auf elterngeld bleibt unber hrt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einemwichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

6 (6) Eine Person ist nicht voll erwerbst tig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monatsnicht bersteigt, sie eine Besch ftigung zur Berufsbildung aus bt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson imSinne des 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als f nf Kinder in Tagespflege betreut.(7) Ein nicht freiz gigkeitsberechtigter Ausl nder oder eine nicht freiz gigkeitsberechtigte Ausl nderin ist nuranspruchsberechtigt, wenn diese Person1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Aus bung einer Erwerbst tigkeit berechtigt oder berechtigt hat,es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurdea) nach 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur f r Arbeitdarf nach der Besch ftigungsverordnung nur f r einen bestimmten H chstzeitraum erteilt werden, c) nach 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, d) nach 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3.

7 Eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt unda) sich seit mindestens drei Jahren rechtm ig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufh lt und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbst tig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten BuchSozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. (8) Ein Anspruch entf llt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor derGeburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in H hevon mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erf llt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz1 Nummer 2 oder der Abs tze 3 oder 4, entf llt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zuversteuernden Einkommens beider Personen mehr als 500 000 Euro betr note 1 Abs.

8 7 Nr. 3 Buchst. b: IdF d. G v. I 2748 gem. BVerfGE v. I 1898 - 1 BvL 2/10, 1 BvL3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 - Versto gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und nichtig 2 H he des Elterngeldes(1) elterngeld wird in H he von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbst tigkeit vor der Geburt des Kindesgew hrt. Es wird bis zu einem H chstbetrag von 1 800 Euro monatlich f r volle Monate gezahlt, in denen dieberechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbst tigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbst tigkeit errechnetsich nach Ma gabe der 2c bis 2f aus der um die Abz ge f r Steuern und Sozialabgaben verminderten Summeder positiven Eink nfte ausEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 17 -1.

9 Nichtselbst ndiger Arbeit nach 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst ndiger Arbeit nach 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich imBemessungszeitraum nach 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach 2 Absatz 3 hat.(2) In den F llen, in denen das Einkommen aus Erwerbst tigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war,erh ht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte f r je 2 Euro, um die dieses Einkommenden Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.

10 In den F llen, in denen das Einkommenaus Erwerbst tigkeit vor der Geburt h her als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte f r je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro berschreitet, auf bis zu 65 Prozent.(3) F r Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbst tigkeithat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbst tigkeit vor der Geburt, wird elterngeld inH he des nach Absatz 1 oder 2 ma geblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen ausErwerbst tigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbst tigkeit vor der Geburt ist dabei h chstens der Betragvon 2 770 Euro anzusetzen.


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