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EnEV (Energieeinsparverordnung - Gesetze im …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 49 -Verordnung ber energiesparenden W rmeschutzund energiesparende Anlagentechnik bei Geb uden (Energieeinsparverordnung - EnEV)EnEVAusfertigungsdatum: :" energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 V v. I 1789 Die 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, 12, 15 bis 22, 24 Abs. 1, 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung derRichtlinie 2002/91/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 ber dieGesamtenergieeffizienz von Geb uden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65). 13 Abs. 1 bis 3 und 27 dienen der Umsetzungder Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 ber die Wirkungsgrade von mit fl ssigen odergasf rmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S.)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 49 - § 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 49 -Verordnung ber energiesparenden W rmeschutzund energiesparende Anlagentechnik bei Geb uden (Energieeinsparverordnung - EnEV)EnEVAusfertigungsdatum: :" energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 V v. I 1789 Die 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, 12, 15 bis 22, 24 Abs. 1, 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung derRichtlinie 2002/91/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 ber dieGesamtenergieeffizienz von Geb uden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65). 13 Abs. 1 bis 3 und 27 dienen der Umsetzungder Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 ber die Wirkungsgrade von mit fl ssigen odergasf rmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S.)

2 32),zuletzt ge ndert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005(ABl. EU Nr. L 191 S. 29).Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 91/2002 (CELEX Nr: 302L0091) EWGRL 42/92 (CELEX Nr: 392L0042) EGRL 32/2006 (CELEX Nr: 306L0032) EGRL 91/2002 (CELEX Nr: 302L0091) EWGRL 42/92 (CELEX Nr: 392L0042) vgl. V v. I 954 +++) Eingangsformel Auf Grund des 1 Abs. 2, des 2 Abs. 2 und 3, des 3 Abs. 2, des 4, jeweils in Verbindung mit 5, sowie des 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005(BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung:Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2Zu errichtende Geb ude 3 Anforderungen an Wohngeb ude 4 Anforderungen an Nichtwohngeb ude 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren EnergienEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 2 von 49 - 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel 7 Mindestw rmeschutz, W rmebr cken 8 Anforderungen an kleine Geb ude und Geb ude aus Raumzellen Abschnitt 3 Bestehende Geb ude und Anlagen 9 nderung, Erweiterung und Ausbau von Geb uden 10 Nachr stung bei Anlagen und Geb uden 10a(weggefallen)

3 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualit t 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, K hl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen W rmeerzeugersystemen 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen f r die Verbesserung der Energieeffizienz 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen 16aPflichtangaben in Immobilienanzeigen 17 Grunds tze des Energieausweises 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs 20 Empfehlungen f r die Verbesserung der Energieeffizienz 21 Ausstellungsberechtigung f r bestehende Geb ude Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten 22 Gemischt genutzte Geb ude 23 Regeln der Technik 24 Ausnahmen 25 Befreiungen 25aGeb ude f r die Unterbringung von Asylsuchenden und Fl chtlingen 26 Verantwortliche 26aPrivate Nachweise 26bAufgaben des bevollm chtigten Bezirksschornsteinfegers 26cRegistriernummern 26dStichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten ber KlimaanlagenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 3 von 49 - 26eNicht personenbezogene Auswertung von Daten 26fErfahrungsberichte der L nder 27 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 7 Schlussvorschriften 28 Allgemeine bergangsvorschriften 29 bergangsvorschriften f r Energieausweise und Aussteller 30 bergangsvorschrift ber die vorl ufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der L nder durch dasDeutsche Institut f r Bautechnik 31 Inkrafttreten.

4 Au erkrafttreten AnlagenAnlage 1 Anforderungen an Wohngeb udeAnlage 2 Anforderungen an Nichtwohngeb udeAnlage 3 Anforderungen bei nderung von Au enbauteilen und bei Errichtung kleiner Geb ude;Randbedingungen und Ma gaben f r die Bewertung bestehender Wohngeb udeAnlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Geb udesAnlage4aAnforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen W rmeerzeugersystemenAnlage 5 Anforderungen an die W rmed mmung von Rohrleitungen und ArmaturenAnlage 6 Muster Energieausweis Wohngeb udeAnlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngeb udeAnlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des EnergiebedarfsAnlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des EnergieverbrauchsAnlage10 Einteilung in EnergieeffizienzklassenAnlage11 Anforderungen an die Inhalte der FortbildungAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck und Anwendungsbereich(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Geb uden. In diesem Rahmen und unterBeachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen,dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Geb udebestandbis zum Jahr 2050, erreicht werden.

5 Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderenInstrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive f r Geb ude, Anreizen durch die F rderpolitikund einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der daf r noch festzulegenden Anforderungen andie Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegeb uden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhangauch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenf hrung der Instrumente, die die Energieeinsparungund die Nutzung erneuerbarer Energien in Geb uden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und konomische Optimierung von Geb uden zu erleichtern.(2) Diese Verordnung giltEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 4 von 49 -1. f r Geb ude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gek hlt werden, und 2. f r Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, K hl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie derWarmwasserversorgung von Geb uden nach Nummer 1.

6 Der Energieeinsatz f r Produktionsprozesse in Geb uden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.(3) Mit Ausnahme der 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht f r1. Betriebsgeb ude, die berwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgeb ude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck gro fl chig und lang anhaltend offen gehaltenwerden m ssen, 3. unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturr ume f r Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 5. Traglufthallen und Zelte, 6. Geb ude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Geb udemit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 7. Geb ude, die dem Gottesdienst oder anderen religi sen Zwecken gewidmet sind, 8. Wohngeb ude, diea) f r eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten j hrlich bestimmt sind oder b) f r eine begrenzte j hrliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauchder Wohngeb ude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzj hrigerNutzung betr gt, und 9.

7 Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgeb ude, die nach ihrerZweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder j hrlich weniger als vierMonate beheizt sowie j hrlich weniger als zwei Monate gek hlt werden. Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im r umlichen Zusammenhang mit Geb uden nach Absatz2 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur 13 anzuwenden. 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung1. sind Wohngeb ude Geb ude, die nach ihrer Zweckbestimmung berwiegend dem Wohnen dienen,einschlie lich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie hnlichen Einrichtungen, 2. sind Nichtwohngeb ude Geb ude, die nicht unter Nummer 1 fallen, 3. sind kleine Geb ude Geb ude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfl che, 3a. sind Baudenkm ler nach Landesrecht gesch tzte Geb ude oder Geb udemehrheiten, 4. sind beheizte R ume solche R ume, die auf Grund bestimmungsgem er Nutzung direkt oder durchRaumverbund beheizt werden, 5.

8 Sind gek hlte R ume solche R ume, die auf Grund bestimmungsgem er Nutzung direkt oder durchRaumverbund gek hlt werden, 6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltw rme, Geothermie, Wasserkraft,Windenergie und Energie aus Biomasse, 7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende W rmeerzeuger, der zur bertragung derdurch die Verbrennung freigesetzten W rme an den W rmetr ger Wasser dient, 8. sind Ger te der mit einem Brenner auszur stende Kessel und der zur Ausr stung eines Kesselsbestimmte Brenner, 9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vomHersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte gr te W rme- oder K lteleistung inKilowatt, 10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperaturvon 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umst nden zurKondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 5 von 49 -11.

9 Ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der f r die Kondensation eines Gro teils des in den Abgasenenthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist, 11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbaremStrombezug, die nur in den Zeiten au erhalb des unterbrochenen Betriebes durch eineWiderstandsheizung W rme in einem geeigneten Speichermedium speichern, 12. ist die Wohnfl che die nach der Wohnfl chenverordnung oder auf der Grundlage andererRechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnfl chen ermittelteFl che, 13. ist die Nutzfl che die Nutzfl che nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gek hlt wird, 14. ist die Geb udenutzfl che die nach Anlage 1 Nummer berechnete Fl che, 15. ist die Nettogrundfl che die Nettogrundfl che nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt odergek hlt wird, 16. sind Nutzfl chen mit starkem Publikumsverkehr ffentlich zug ngliche Nutzfl chen, die w hrend ihrer ffnungszeiten von einer gro en Zahl von Menschen aufgesucht werden.

10 Solche Fl chen k nnen sichinsbesondere in ffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die f r gewerbliche, freiberufliche,kulturelle, soziale oder beh rdliche Zwecke genutzt werden. Abschnitt 2Zu errichtende Geb ude 3 Anforderungen an Wohngeb ude(1) Zu errichtende Wohngeb ude sind so auszuf hren, dass der Jahres-Prim renergiebedarf f r Heizung,Warmwasserbereitung, L ftung und K hlung den Wert des Jahres-Prim renergiebedarfs eines Referenzgeb udesgleicher Geometrie, Geb udenutzfl che und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischenReferenzausf hrung nicht berschreitet.(2) Zu errichtende Wohngeb ude sind so auszuf hren, dass die H chstwerte des spezifischen, auf diew rme bertragende Umfassungsfl che bezogenen Transmissionsw rmeverlusts nach Anlage 1 Nummer berschritten werden.(3) F r das zu errichtende Wohngeb ude und das Referenzgeb ude ist der Jahres-Prim renergiebedarf nacheinem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen.


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