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Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Verordnung ber die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten /zur Medizinischen Fachangestellten MedFAngAusbV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Verordnung ber die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten /zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097)". Fu note (+++ Textnachweis ab: +++). Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der St ndigen Konferenz der Kultusminister der L nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan f r die Berufsschule werden demn chst als Beilage im Bundesanzeiger ver ffentlicht. Eingangsformel Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. M rz 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit 1 des Zust ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 17 - (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Verordnung ber die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten /zur Medizinischen Fachangestellten MedFAngAusbV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Verordnung ber die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten /zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1097)". Fu note (+++ Textnachweis ab: +++). Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der St ndigen Konferenz der Kultusminister der L nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan f r die Berufsschule werden demn chst als Beilage im Bundesanzeiger ver ffentlicht. Eingangsformel Auf Grund des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. M rz 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit 1 des Zust ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.

2 August 2002 (BGBl. I S. 3165). und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium f r Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f r Bildung und Forschung: 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und F higkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Gesch ftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Aus bung einer qualifizierten beruflichen T tigkeit im Sinne des 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes bef higt werden, die insbesondere selbstst ndiges Planen, Durchf hren und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschlie t. Diese Bef higung ist auch in den Pr fungen nach den 8 und 9 nachzuweisen.

3 4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und F higkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf, Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes, Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der Medizinischen Versorgung, Umweltschutz;. 2. Gesundheitsschutz und Hygiene: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ma nahmen der Arbeits- und Praxishygiene, - Seite 1 von 17 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Schutz vor Infektionskrankheiten;. 3. Kommunikation: Kommunikationsformen und -methoden, Verhalten in Konfliktsituationen;. 4. Patientenbetreuung und -beratung: Betreuen von Patienten und Patientinnen, Beraten von Patienten und Patientinnen;. 5. Betriebsorganisation und Qualit tsmanagement: Betriebs- und Arbeitsabl ufe, Qualit tsmanagement, Zeitmanagement, Arbeiten im Team, Marketing.

4 6. Verwaltung und Abrechnung: Verwaltungsarbeiten, Materialbeschaffung und -verwaltung, Abrechnungswesen;. 7. Information und Dokumentation: Informations- und Kommunikationssysteme, Dokumentation, Datenschutz und Datensicherheit;. 8. Durchf hren von Ma nahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der rztin: Assistenz bei rztlicher Diagnostik, Assistenz bei rztlicher Therapie, Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln;. 9. Grundlagen der Pr vention und Rehabilitation;. 10. Handeln bei Not- und Zwischenf llen. 5 Ausbildungsrahmenplan Die in 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und F higkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zul ssig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

5 6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans f r die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu f hren. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis w hrend der Ausbildungszeit zu f hren. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelm ig durchzusehen. 8 Zwischenpr fung - Seite 2 von 17 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenpr fung durchzuf hren. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenpr fung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 f r die ersten 18 Monate aufgef hrten Fertigkeiten, Kenntnisse und F higkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er f r die Berufsausbildung wesentlich ist.

6 (3) Die Zwischenpr fung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in h chstens 120 Minuten in folgenden Pr fungsbereichen durchzuf hren: 1. Arbeits- und Praxishygiene, 2. Schutz vor Infektionskrankheiten, 3. Verwaltungsarbeiten, 4. Datenschutz und Datensicherheit, 5. Untersuchungen und Behandlungen vorbereiten. 9 Abschlusspr fung (1) Die Abschlusspr fung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgef hrten Fertigkeiten, Kenntnisse und F higkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er f r die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Pr fung soll der Pr fling in h chstens 75 Minuten eine komplexe Pr fungsaufgabe bearbeiten sowie w hrend dieser Zeit in h chstens 15 Minuten hier ber ein Fachgespr ch f hren. Dem Pr fling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzur umen. Bei der Pr fungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabl ufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und pr sentieren: 1.

7 Assistieren bei Diagnose- und Therapiema nahmen einschlie lich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, w hrend und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Ger ten und Instrumenten, Durchf hren von Hygienema nahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufkl ren ber M glichkeiten und Ziele der Pr vention, 2. Assistieren bei Diagnose- und Therapiema nahmen einschlie lich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, w hrend und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Ger ten und Instrumenten, Durchf hren von Hygienema nahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchf hren von Laborarbeiten. Durch die Durchf hrung der Pr fungsaufgabe und das Fachgespr ch soll der Pr fling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabl ufe planen, Betriebsabl ufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchf hren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes ber cksichtigen sowie die f r die Pr fungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergr nde aufzeigen und die Vorgehensweise bei Durchf hrung der Pr fungsaufgabe begr nden kann.

8 Dar ber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Ma nahmen am Patienten oder an der Patientin durchf hren kann. (3) Der schriftliche Teil der Pr fung besteht aus den Pr fungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Pr fungsbereichen sind: 1. im Pr fungsbereich Behandlungsassistenz: Der Pr fling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Pr fung zeigen, dass er im Bereich der Diagnostik und Therapie Arbeitsabl ufe planen und die Durchf hrung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der Medizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Ma nahmen der Arbeits- und Praxishygiene ber cksichtigen. Der Pr fling soll nachweisen, dass er fachliche Zusammenh nge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie L sungsm glichkeiten entwickeln und darstellen kann.

9 Dem Pr fungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a) Qualit tssicherung, - Seite 3 von 17 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - b) Zeitmanagement, c) Schutz vor Infektionskrankheiten, d) Arzneimittel, Sera, Impfstoffe, Heil- und Hilfsmittel, e) Patientenbetreuung und -beratung, f) Grundlagen der Pr vention und Rehabilitation, g) Laborarbeiten, h) Datenschutz und Datensicherheit, i) Dokumentation, j) Handeln bei Notf llen, k) Abrechnung erbrachter Leistungen;. 2. im Pr fungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung: Der Pr fling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Pr fung zeigen, dass er Betriebsabl ufe beschreiben, Arbeitsabl ufe systematisch planen sowie interne und externe Koordinierungsaufgaben darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Ma nahmen der Qualit tssicherung sowie Informations- und Kommunikationsm glichkeiten ber cksichtigen.

10 Dem Pr fungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a) Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der Medizinischen Versorgung, b) Arbeiten im Team, c) Verwaltungsarbeiten, d) Dokumentation, e) Marketing, f) Zeitmanagement, g) Datenschutz und Datensicherheit, h) Organisation der Leistungsabrechnung, i) Materialbeschaffung und -verwaltung;. 3. im Pr fungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: Der Pr fling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenh nge darstellen kann. (4) F r den schriftlichen Teil der Pr fung ist von folgenden zeitlichen H chstwerten auszugehen: 1. im Pr fungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten, 2. im Pr fungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 120 Minuten, 3. im Pr fungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Pr fung sind die Pr fungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.


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