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Fachliche Weisungen § 21 SGB II - Arbeitsagentur

Fachliche Weisungen 21 SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II. Fachliche Weisungen 21 SGB II. Mehrbedarfe BA Zentrale GR 11. Stand: Fachliche Weisungen 21 SGB II. Wesentliche nderungen Fassung vom Anlage Teil 1: Anpassung der ab dem geltenden Werte von Mehrbedarfen f r Ern hrung auf Grundlage der Regelbedarfsanpassung nach der Verordnung zur Bestim- mung des f r die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a und des Teilbetrags nach 34 Absatz 3a Satz 1 des Zw lften Buches Sozialgesetzbuch ma geblichen Prozent- satzes sowie zur Erg nzung der Anlagen zu 28 und 34 des Zw lften Buches Sozialge- setzbuch f r das Jahr 2022 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsveror dnung 2022.]

erzeugung nach § 21 Absatz 7) ist auf die Höhe des jeweils maßge-benden Regelbedarfs zu begrenzen (§ 21 Absatz 8). (4) Auch nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Sozialgeldbe-zug) haben dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Mehrbe-darfe nach § 21 Absätze 2, 3 und 5 bis 7. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 sind nach Maßgabe des ...

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1 Fachliche Weisungen 21 SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II. Fachliche Weisungen 21 SGB II. Mehrbedarfe BA Zentrale GR 11. Stand: Fachliche Weisungen 21 SGB II. Wesentliche nderungen Fassung vom Anlage Teil 1: Anpassung der ab dem geltenden Werte von Mehrbedarfen f r Ern hrung auf Grundlage der Regelbedarfsanpassung nach der Verordnung zur Bestim- mung des f r die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a und des Teilbetrags nach 34 Absatz 3a Satz 1 des Zw lften Buches Sozialgesetzbuch ma geblichen Prozent- satzes sowie zur Erg nzung der Anlagen zu 28 und 34 des Zw lften Buches Sozialge- setzbuch f r das Jahr 2022 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsveror dnung 2022.]

2 RBSFV 2022 vom (BGBl. 2021 Teil I, S. 4674)]. Fassung vom Gesetzestext: Anpassung des Gesetzestextes aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur nderung des Zw lften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Ge- setze vom (BGBl I Seite. 2855) und den daraus resultierenden Randzeichen (Rz). Folge nderungen bei der Eingliederungshilfe zur berf hrung aus dem Zw lften in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch durch das Bundesteilhabegesetz vom (BGBl. I. Seite 3234). Rz. : Der Auszahlungszeitraum des Mehrbedarfes f r werdende M tter umfasst den voll- st ndigen Monat der Entbindung, auch wenn dieser von dem als voraussichtlich erfassten Termin abweicht.

3 Rz. : Die Gew hrung eines Mehrbedarfes f r Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach 21 Absatz 4 h ngt nicht von der Dauer der Ma nahme ab. Rz. : Ein Nachweis zur Gew hrung des Mehrbedarfs f r Leistungsberechtigte mit Be- hinderungen nach 21 Absatz 4 kann bei einer durch die BA durchgef hrte Ma nahme auch durch die Vorlage eines Beleges oder die zur Leistungsakte genommene Dokumentation er- folgen. Rz. : Klarstellung aufgenommen: Bei der Gew hrung des Mehrbedarfes f r erwerbsf - hige leistungsberechtigte Personen mit Behinderungen ber den Ma nahmezeitraum hinaus sind die wesentlichen Gr nde f r die Ermessensentscheidung zu dokumentieren.

4 : zu 21 Absatz 4 und 23 Nummer 2: R ckwirkung und bergangsregelung (vgl. 83). Rz. ff.: Die Empfehlungen des Deutschen Vereins f r ffentliche und private F rsorge (DV) zur Gew hrung des Mehrbedarfes bei kostenaufw ndiger Ern hrung gem 30 Ab- satz 5 SGB XII in der Fassung vom 16. September 2020, wurden ber cksichtigt. Es erfolgte eine umfassende berarbeitung von Kapitel 5 und der Anlage. Rz. : Bei Mangelern hrungszust nden im Zusammenhang mit bestimmten Erkrankun- gen ist keine regelm ig neue Bescheinigung notwendig. Rz. : Aufnahme einer Klarstellung, dass bei Zweifeln am Bestehen einer Krankheit, die einen Mehrbedarf nach dem ausl st, eine Kontaktaufnahme durch die Leistungsabteilung mit dem bescheinigenden Arzt aus Datenschutzgr nden nicht erfolgt.

5 Die medizinischen Fragen BA Zentrale GR 11 Seite 1. Stand: Fachliche Weisungen 21 SGB II. sind ausschlie lich durch den rztlichen Dienst oder einer sonstigen Stelle mit medizinischer Expertise (z. B. Gesundheits mter) zu kl ren. Rz. : Das Lebensalter hat keinen Einfluss auf die H he des Mehrbedarfs nach 21 Ab- satz 5. Es ist immer von Regelbedarfsstufe 1 auszugehen. Rz. : Die Ber cksichtigung einmaliger besonderer und unabweisbarer Bedarfe wird auf- genommen. Rz. : Klarstellung aufgenommen: Die Grunds tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam- keit sind zu beachten.

6 Es sind kosteng nstigere Alternativen zu pr fen. Das Ergebnis der Pr fung ist zu dokumentieren. Rz. : Konkretisierung der Putz-/Haushaltshilfe f r k rperlich stark beeintr chtigte Per- sonen. Rz. : Unter Kapitel 7 wurde der Mehrbedarf f r Schulb cher nach 21 Absatz 6a neu eingef gt. Rz. : Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs muss durch se- parate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Anlage: Aktualisierung der Anlagen, Teil 1, Teil 2 und Teil 3 aufgrund des Gesetzes zur Er- mittlung von Regelbedarfen und zur nderung des Zw lften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom (BGBl.)

7 Teil I Seiten 2855 bis 2862). und der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gew hrung des Mehrbedarfes bei kos- tenaufw ndiger Ern hrung gem 30 Absatz 5 SGB XII . BA Zentrale GR 11 Seite 2. Stand: Fachliche Weisungen 21 SGB II. Gesetzestext 21. Mehrbedarfe (1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Abs tzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden M ttern wird nach der zw lften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung f llt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach 20 ma ge- benden Regelbedarfs anerkannt.

8 (3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderj hrigen Kindern zusammenleben und allein f r deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in H he von 36 Prozent des nach 20 Absatz 2 ma gebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusam- menleben, oder 2. in H he von 12 Prozent des nach 20 Absatz 2 ma gebenden Bedarfs f r jedes Kind, wenn sich dadurch ein h herer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, h chstens jedoch in H he von 60 Prozent des nach 20 Absatz 2 ma gebenden Regelbedarfs.

9 (4) Bei erwerbsf higen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen leistungen zur Teil- habe am Arbeitsleben nach 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der leistungen nach 49. Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines ge- eigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach 20 ma gebenden Regelbe- darfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Ma nahmen w hrend einer angemessenen bergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

10 (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gr nden einer kostenaufw ndigen Ern h- rung bed rfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener H he anerkannt. (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweis- barer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht m glich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zu- wendungen Dritter sowie unter Ber cksichtigung von Einsparm glichkeiten der Leistungsbe- rechtigten gedeckt ist und seiner H he nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab- weicht.


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