Example: quiz answers

Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der Temporären …

Fachliche Weisungen SGB II BA Zentrale GR 11 Stand: Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der Tempor ren Be-darfsgemeinschaft Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Wesentliche nderungen Fassung vom Initialfassung Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Gesetzestexte SGB II 5 - Verh ltnis zu anderen leistungen 7 - Leistungsberechtigte 11 - Zu ber cksichtigendes Einkommen 11a - Nicht zu ber cksichtigendes Einkommen 11b - Absetzbetr ge 12 - Zu ber cksichtigendes Verm gen 20 - Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 21 - Mehrbedarfe 22 - Bedarfe f r Unterkunft und Heizung 23 - Besonderheiten beim Sozialgeld 24 - abweichende erbringung von leistungen 31 - Pflichtverletzungen 32 - Meldevers umnisse 36 - rtliche Zust ndigkeit 38 - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft 41 - Berechnung der leistungen und Bewilligungszeitraum 41a - Vorl ufige Entscheidung 42a - Darlehen 43 - Aufrechnung Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand.

• § 24 - Abweichende Erbringung von Leistungen • § 31 - Pflichtverletzungen • § 32 - Meldeversäumnisse • § 36 - Örtliche Zuständigkeit • § 38 - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft • § 41 - Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum • § 41a - Vorläufige Entscheidung • § 42a - Darlehen

Tags:

  Leistungen, Abweichende, Erbringung, Abweichende erbringung von leistungen

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der Temporären …

1 Fachliche Weisungen SGB II BA Zentrale GR 11 Stand: Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen zu den Besonderheiten der Tempor ren Be-darfsgemeinschaft Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Wesentliche nderungen Fassung vom Initialfassung Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: Gesetzestexte SGB II 5 - Verh ltnis zu anderen leistungen 7 - Leistungsberechtigte 11 - Zu ber cksichtigendes Einkommen 11a - Nicht zu ber cksichtigendes Einkommen 11b - Absetzbetr ge 12 - Zu ber cksichtigendes Verm gen 20 - Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts 21 - Mehrbedarfe 22 - Bedarfe f r Unterkunft und Heizung 23 - Besonderheiten beim Sozialgeld 24 - abweichende erbringung von leistungen 31 - Pflichtverletzungen 32 - Meldevers umnisse 36 - rtliche Zust ndigkeit 38 - Vertretung der Bedarfsgemeinschaft 41 - Berechnung der leistungen und Bewilligungszeitraum 41a - Vorl ufige Entscheidung 42a - Darlehen 43 - Aufrechnung Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand.

2 Inhaltsverzeichnis 1. Tempor re Bedarfsgemeinschaft (TBG) .. 1 2. Verfahrensvorschriften .. 2 rtliche Zust ndigkeit .. 2 Vorl ufige Entscheidung nach 41a SGB 3 Festlegung der Bewilligungszeitr ume nach 41 Absatz 3 Satz 2 SGB II .. 4 3. Berechnung des aufzuteilenden Leistungsumfangs .. 4 Regelbedarfe und Mehrbedarfe des Kindes .. 6 Einkommen und Verm gen des Kindes .. 7 4. Abstimmung zwischen den JC .. 9 Festlegung der Aufenthaltszeiten in den TBG .. 9 Mitteilungen bei nderung der Verh ltnisse .. 11 5. Sozialversicherung .. 11 6. Abwicklung von Erstattungsanspr chen .. 11 7. Sanktionen .. 12 8. Aufrechnung von Forderungen und Darlehen .. 12 9. Hinweis auf Umsetzung in Allegro .. 12 Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 1 Stand: 1. Tempor re Bedarfsgemeinschaft (TBG) Ein minderj hriges Kind getrennt lebender hilfebed rftiger Eltern ist auch dann dauerhaft beiden elterlichen Haushalten zuzuordnen, wenn es sich regelm ig wechselseitig in beiden elterlichen Haus-halten aufh lt.

3 Zu einer Pr fung des jeweiligen Aufenthaltes des minderj hrigen Kindes kommt es dann, wenn die getrennt lebenden Eltern hilfebed rftig sind, leistungen beziehen und die Aufteilung der leistungen f r das Kind beantragen. In diesem Fall spricht man von einer Tempor ren Bedarfsgemein-schaft (TBG). Der Aufenthalt der Kinder ist dann unabh ngig vom Sorge- und Umgangsrecht der Eltern anhand der tats chlichen Ver-h ltnisse zu beurteilen. Ist der nicht berwiegend betreuende Elternteil (im Weiteren Zweit-BG) nicht hilfebed rftig, erfolgt keine Pr fung und Aufteilung der kindbezogenen leistungen . Eine Ausnahme bildet das Wechselmo-dell ( ). Wird ein solches Betreuungsmodell gew hlt, werden nicht nur die kindbezogenen leistungen halbiert, sondern es be-steht bei dem hilfebed rftigen Elternteil auch ein Anspruch auf einen halben Mehrbedarf bei Alleinerziehung.

4 Wie auch bei der Bildung normaler Bedarfsgemeinschaften (BG) kann eine TBG nicht nur durch Einbeziehung des Kindes ber 7 Absatz 3 Nr. 4 in die BG eines erwerbsf higen leistungsberechtigten Elternteils gebildet werden, sondern auch durch Einbeziehung eines nicht erwerbsf higen Elternteils nach 7 Absatz 3 Nr. 2 in die BG eines erwerbsf higen Kindes. Bei Ma nahmen der Jugendhilfe gem Randziffer der FW 7 SGB II kann auch eine TBG vorliegen. Sporadische Besuche bei einem Elternteil/den Eltern, auch w hrend Ma nahmen der Jugendhilfe, begr nden dagegen keine TBG im o. G. Sinne. Beispiele f r das Vorliegen einer TBG: Ein Kind, 5 Jahre, wechselt im w chentlichen Rhythmus zwischen den Haushalten der beiden getrennt lebenden erwerbsf higen hilfebed rfti-gen Elternteile (Wechselmodell). Beide Elternteile beantragen Leistun-gen f r das Kind.

5 Aufteilung der leistungen gem Randziffer Ein Kind, 14 Jahre, lebt berwiegend im Haushalt der erwerbst tigen nicht hilfebed rftigen Mutter. Jedes 2. Wochenende und f r insgesamt 5 Wochen w hrend der Schulferien wechselt das Kind in den Haushalt des erwerbsf higen hilfebed rftigen Vaters. Der Vater beantragt leistungen Anwendungsbereich TBG ( ) Ma nahmen der Ju-gendhilfe ( ) sporadische Besu-che ( ) Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 2 Stand: f r das Kind. Bewilligung von anteiligen leistungen in der BG des Vaters gem Randziffer Ein Kind, 5 Jahre, wechselt im w chentlichen Rhythmus zwischen den Haushalten der erwerbsf higen hilfebed rftigen Mutter und des erwerb-st tigen nicht hilfebed rftigen Vaters (Wechselmodell). Der Vater bean-tragt keine leistungen nach dem SGB II. Bewilligung von anteiligen Leis-tungen in der BG der Mutter gem Randziffer Ein Kind ist in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und besucht die bed rftigen Eltern jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend.

6 F r das Kind sind tageweise leistungen zu erbringen. Beispiele, in denen keine TBG vorliegt: Ein Kind, 11 Jahre, lebt im Haushalt der Mutter in M nchen, da der Vater in Hamburg arbeitet. Einmal j hrlich nimmt der Vater das Kind in seinem Jahresurlaub f r eine Woche bei sich auf. Aufgrund der nderung in den Verh ltnissen ist eine wechselseitige, sich zeitlich ausschlie ende Zu-ordnung zu den beiden BG vorzunehmen (Zeitraumsplit) Ein Kind, 14 Jahre, lebt berwiegend im Haushalt der erwerbst tigen hil-febed rftigen Mutter. Jedes 2. Wochenende und f r insgesamt 5 Wo-chen w hrend der Schulferien wechselt das Kind in den Haushalt des er-werbsf higen hilfebed rftigen oder nicht hilfebed rftigen Vaters. Der Va-ter beantragt keine leistungen f r das Kind. Bewilligung der vollen Leis-tungen in der BG der Mutter. In TBG-F llen ist sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des minderj hrigen Kindes in beiden BG gesichert ist.

7 Die Regel- und ggf. Mehrbedarfe des Kindes/der Kinder sind nur dann auf beide BG aufzuteilen, wenn beide Elternteile hilfebed rftig sind oder durch die Aufnahme des Kindes/der Kinder in die BG hilfebed rftig werden und eine Aufteilung der leistungen beantragen. In F llen, in denen nur der Elternteil in der Zweit-BG hilfebed rftig ist oder durch die Aufnahme des Kindes/der Kinder hilfebed rftig wird und leistungen f r ein in der Haupt-BG (BG, in der das Kind berwiegend betreut wird) nicht hilfebed rftiges Kind beantragt, sind anteilige Regel- und ggf. Mehrbedarfe entsprechend Randziffer in dieser BG zu ber cksichtigen. 2. Verfahrensvorschriften Das JC, das die Haupt-BG betreut, ist federf hrend, sofern sich die Notwendigkeit von Abstimmungen zwischen verschiedenen JC er-geben. rtliche Zust ndigkeit Die Zust ndigkeit f r die Leistungsanspr che des Kindes/der Kinder in den jeweiligen BG besteht parallel in beiden JC f r den gesamten Zeitraum.

8 Bez glich der notwendigen Abstimmungen siehe Kapitel 4. Aufteilung auf Antrag ( ) Anteilige Bewilligung ( ) Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 3 Stand: Vorl ufige Entscheidung nach 41a SGB II Liegen die Voraussetzungen f r eine TBG vor, sind die Leistungs-f lle immer vorl ufig zu entscheiden. Wo sich das Kind im Verlauf des Bewilligungszeitraumes (BWZ) tats chlich aufh lt, ist zum Zeit-punkt der Entscheidung offen. Wird erst im laufenden Leistungsbezug in der Haupt-BG durch den Elternteil in der Zweit-BG eine Aufteilung der Bedarfe des Kin-des/der Kinder geltend gemacht, ist der Leistungsbezug in der Haupt-BG zum Ende des Monats, in dem der Antrag auf Aufteilung der Bedarfe bei diesem JC einging, nach 40 Absatz 4 SGB II in Verbindung mit 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X aufzuheben und ab Folgemonat entsprechend der Aufteilung in vorl ufiger H he neu zu bewilligen.

9 F r den Antragsmonat und ggf. weitere Vormonate ist dem Antrag-steller mitzuteilen, dass leistungen f r das Kind bereits erbracht sind und daher eine erbringung der anteiligen leistungen f r das Kind erst ab dem Folgemonat m glich ist. In F llen, in denen der Grund f r die vorl ufige Entscheidung ledig-lich das Vorliegen einer TBG war, erfolgt eine abschlie ende Fest-setzung der leistungen in der TBG nach Ablauf des BWZ nur dann, wenn das Kind bzw. ein das Kind vertretender Elternteil eine ab-schlie ende Entscheidung beantragt. Die JC nehmen keine Ermitt-lungen zu den tats chlichen Verh ltnissen auf und erfragen nicht, ob eine abschlie ende Entscheidung getroffen werden soll. Die vor-l ufige Entscheidung wird nach 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II nach einem Jahr bindend. Beantragt mindestens ein Beteiligter (Kind oder Elternteil) die ab-schlie ende Festsetzung nach Ablauf des BWZ, weil sich der Auf-enthalt des Kindes im Vergleich zu den Angaben bei der vorl ufigen Entscheidung ge ndert hat, ist jeder Monat im BWZ einzeln neu zu berechnen.

10 Nach- und berzahlungen innerhalb des BWZ sind zu saldieren. Eine abschlie ende Festsetzung hat in diesen F llen in beiden BG zu erfolgen. Das JC, bei dem zuerst die abschlie ende Festsetzung beantragt wird, unterrichtet das andere beteiligte JC und stimmt mit diesem die zu ber cksichtigenden Aufenthaltstage ab. Ist ein TBG-Fall deshalb abschlie end zu entscheiden, weil (auch) ein anderer Vorl ufigkeitsgrund vorlag (zum Beispiel schwankendes Einkommen), ist ebenfalls von der Ermittlung der tats chlichen Auf-enthaltstage abzusehen, wenn dies nicht beantragt wird. In diesem Fall erfolgt die abschlie ende Entscheidung auf der Basis der ab-schlie end ermittelten Einkommensverh ltnisse und dem bereits bei der vorl ufigen Entscheidung angegebenen Aufenthalt des Kindes. Im brigen gelten die Fachlichen Weisungen zu 41a SGB II. Vorl ufige Entschei-dung ( ) Endg ltige Festset-zung nur auf Antrag ( ) Berechnung bei ab-schlie ender Festset-zung ( ) Fachliche Weisungen TBG BA Zentrale GR 11 Seite 4 Stand: Bei einer abschlie enden Entscheidung, mit der die Bedarfe des Kindes zwischen den BG anderweitig verteilt werden, sind die dem Kind in den einzelnen BG in den jeweiligen Kalendermonaten zu-stehenden leistungen zu saldieren.


Related search queries