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Seit Jahren wird die TechnischeBeratung im Fachverband Fassade immer wiedermit der Frage konfrontiert, dassKunden w hrend der Gew hr-leistungszeit bei Glasbruchkosten freien Ersatz vom Glaserund Fensterbauer fordern. In denmeisten F /len konnten derartigeAnspr che mit Erl uterungen zuden besonderen Eigenschaftenvon Glas ("Spr digkeit als unter-k hlte Schmelze HJ und den Liefer-bedingungen der Vorlieferantenabgewehrt werden. Diese-' Vorgehensweise wurde jetzt inder 2. Instanz vom LandgerichtKarlsruhe im Grundsatz best war ein Rechtsstreit Qbereinen Einlauf in einer senkrechten Schei-be eines im Februar 2000 verglasten Win-tergartens, der sich im August des gleichen Jah-res (nach Abnahme und Bezahlungder Schlussrechnung) ber die gesam- ,-te Breite der Scheibe ausgedehnt Ihatte.)

Seit Jahren wird die Technische Beratung im Fachverband Glas. Fenster. Fassade immer wieder mit der Frage konfrontiert, dass Kunden während der Gewähr-

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1 Seit Jahren wird die TechnischeBeratung im Fachverband Fassade immer wiedermit der Frage konfrontiert, dassKunden w hrend der Gew hr-leistungszeit bei Glasbruchkosten freien Ersatz vom Glaserund Fensterbauer fordern. In denmeisten F /len konnten derartigeAnspr che mit Erl uterungen zuden besonderen Eigenschaftenvon Glas ("Spr digkeit als unter-k hlte Schmelze HJ und den Liefer-bedingungen der Vorlieferantenabgewehrt werden. Diese-' Vorgehensweise wurde jetzt inder 2. Instanz vom LandgerichtKarlsruhe im Grundsatz best war ein Rechtsstreit Qbereinen Einlauf in einer senkrechten Schei-be eines im Februar 2000 verglasten Win-tergartens, der sich im August des gleichen Jah-res (nach Abnahme und Bezahlungder Schlussrechnung) ber die gesam- ,-te Breite der Scheibe ausgedehnt Ihatte.)

2 W hrend ein Amtsgericht denGlaser und Fensterbauer gew hrleis-tungspflichtig gesehen und sogareine verschuldensunabh ngige Haf-tung des Unternehmers festgestellthatte, war die Berufung beim Landge-richt erfolgreich. Aus anwaltlicherSicht kann zu dem Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 29. November2001, Gesch ftsnummer 5 S 120/01,fol!!endes ausl!ef hrt werden:, INGENIEURB RO BANGRATZ, IStatik und Konstruktionim Glas- und Stahlbau- Statische Berechnungen v. Glas- u. Tragkonstruktion- Entwicklung konstruktiver L sungen- Abwicklung der Zustimmung im Einzelfall (ZIF)74076 Heilbronn, Paul-G bel-Str.

3 1 Tel. 07131-173313 Fax -173726eMail Landgericht Karlsruhe war der Auffassung; dass der Glasbruch keinen Mangelder Werkleistung darstellt Nach dem Recht desB rgerlichen Gesetzbuches kann ein Mangel inzwei Erscheinungsformen in Betracht kom-men. Zum einen als Fehlen einerzugesichertenEigenschaft, solches war im vorliegenden Fallnicht der Fall Dar ber hinaus liegt ein Man-gel dann VOI; wenn die Ist-Beschaffenheit vonder vertraglichen Soll-Beschaffenheit des Wer-kes abweicht. W re die VOB/B vereinbartgewe-sen, h tte die Werkleistung den allgemein aner-kannten Regeln der Technik entl'prechen m s-sen.

4 Hier kam es abet; weil die VOB/B nichtvereinbart wal; darauf an, ob der Mangeldurch Abweichung der Ist-Beschaffenheit vonder vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffen-heit gegeben ist Das Gericht war hier der Auffassung; dass nicht jeder Sprung, der nach Ab-nahme der Werkleistung w hrend des Laufesder Gew hrleistungsfrist sichtbar wird; ohneweiteres dem Glaser anzulasten ist Es gibt eineVielzahl von Gr nden f r das Entl'tehen vonSpr ngen in Glasscheiben, die nicht in den Ver-antwortungsbereich des Glasers fallen. Sicher-lich - und dies hat das Gericht auch gesehen -ist ein Sprung im Glas ein m gliches Anzeichenf r einen Mangel.

5 Der Auftraggeber h tte indiesem FaiJ aber nachzuweisen, dass dieserMangel vom Handwerker zu vertreten war:Dies ist ihm in diesem PaiJ nicht gelungen, weilein Sadlverst ndigengutachten ergeben hat,dass der Glaser das richtige Glas geliefert unddieses auch ordnungsgem eingebaut Materialfehler konnte der Sachverst n-dige nicht feststellen und hat deshalb die Auffassung vertreten, ein derartiger Glassprungsei .schicksalhaft~ F r Schicksalhaftes hataber der Glaser nicht einzustehen, dies f lltnicht in seinen FazitF r die gesamte Brandte ist es sehr positiv,dass ein.

6 Hohes Gericht" klargestellt hat, dass dasRisiko f r Glasbruch mit der Abnahme auf denAuftraggeber bergeht und nicht beim Glaser undFensterbauer liegt Ausgenommen davon sindselbstverst ndlich Verglasungsfehler. Trotzdembleiben zwei Empfehlungen: 1. Ein Hinweis in denGesch ftsbedingungen, dass f r das Glasbruchri-siko nicht gehaftet werden kann, stellt die Rechts-lage von vomeherein klar und l sst entspredten-de Haftungsfragen beim Auftraggeber erst garnicht aufkommen. 2. Der Kunde sollteauf die M glichkeit des Abschlusseseiner Glasversicherung hingewiesenwerden, um das Glasbruch-Risiko bereine relativ geringe Versicherungsge-b hr abw lzen zu k nnen.

7 Auch kanndie Vermittlung einer solchen Versi-cherung dann einen zus tzlichenDeckungsbeitrag Urteil im Wortlaut des Tatbe-stands und die Entscheidungsgrlindekann bei der Technischen Beratunggegen frankierten R ckumschlag (B4E 1,53) angefordert .'G'J&('h An'rt'AI"tnar::~ ~ 1lU/Ul"erk ndel ~lTt29. NUV~llllJ~1 2001~I$ UrKUl'ldsbesrntArder 'n dem Rechtsstreit~. J rgc! Heinri~. AnkeI Helnrli-Klag,ProZ8:Kecntlhof8tr .n u. KolI., aahn-segeniONt~eethI Bek'lProze1~echt~lADy)"~Vors. R:(~hter alT} Landgericht Dittesf rals EinzelrichterRecht erkannt:- 3 peinzubauen waren und das Haus als "H;:tuptsache" im Sinne des Gesetzes Zll'.)

8 'w~rtpn i~t In np,r miirtnlil",hftn VArhnnnlung in der 6erufynQsif"!~t~nz hat Einvernehmen" bestanden, d~~~ ui~ .VOB/B nicht \Jer6inbart wordtirl war. und da~3 die Werk-)', " " ".:,~'des Beklagten nas.:;h d~ren-Fertig9te!!'..!~1g iM !_~I.!fe .des f\l'f)!':Iat~. M8rz. '2000. ~nD; ~nommen worden ist.,I~ Laufe dtt~ MO!iats August z(;igte sich In ~Int'r gro en Glas~chelbe im Winterganon,d~ der Beklagte aingebaut h::ltte. dann ein Sprung. der sich fortentvvickelte (I. )u~~ jA de~ le~ rj,ni ~.~nnnmn don Johroc ~U oinGnI . I~t:rtlich ergebnlt'losan.

9 ! .SfhrlftweChsel f hrtc (I. 19 - 27). Der Beklagte lehnte dj~ Gew hrleistung, die der Kl gerv~n ihm verlangte, n mlich 63'J Aha. ~} tSl:;it;5 Kann rJer Klager einen f\~al"!gel selbst t?et3eltlgen unrJ et~~t, Ut;:fertorderliChen Autwendungerl verlangen, wenn der Unternehmer mit c1Ar Bft!i~iti\:JUllfJd'ese9 Mangels im Vcr2uge ict. ,'\ufwer\rJungen, deren Ersatz er verlangen k nnte, hatteder t<Jtiger blSl1er nicht, da er :Jie gesprungene Scheib<:' b!slang nit:t1l ~~~lLt!'1 li~ . Der'Sesteller kann jedoch auch '{erlangen, dass der Unternehmer in H he der mutma lichI~t5tehenden MangelbeseitIgungskosten einen Vorschuss leistet (vgl.)

10 MOnchner~on'mentar zum 6GB, 3. Aufi., BanO 4, 633 Rrt. 158). Ob diesem AnspruGt1 im vorli~-!~enden Fall entgegerlgehalten '. k nnte, daS5 der eriorderliche Geldbetrag auch~urch den Einbehalt eines T(1iles der Werklohnfurderung :zu erlangen w re (val II ft,"t1 nchner Kommer!tar zum 8GB 633 Rn. 159). braucht hier nicht er rtert zuwerden, da der streitgegen~l'1ndllche Anspruch j~denfalls daran scheitert! dass der be-II .~auptete "Mangel" nicht bewiesen werden konnte. DarlegunlJs- und bewelsbe'a~tet. Jstirsoweit derjenige, der die Rt~dlte au'60 633 Abs.


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