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(Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV) …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 23 -Verordnung ber die Finanzanlagenvermittlung(Finanzanlagenve rmittlungsverordnung - FinVermV) FinVermVAusfertigungsdatum: :"Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 V v. I 1434Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) (+++ Zur Anwendung d. 17 Abs. 2 vgl. 17a Abs. 3 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 1006 vom Bundesministerium f r Wirtschaft und Technologieim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium f r Ern hrung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 21 - a) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 23 -Verordnung ber die Finanzanlagenvermittlung(Finanzanlagenve rmittlungsverordnung - FinVermV) FinVermVAusfertigungsdatum: :"Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 V v. I 1434Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) (+++ Zur Anwendung d. 17 Abs. 2 vgl. 17a Abs. 3 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 1006 vom Bundesministerium f r Wirtschaft und Technologieim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium f r Ern hrung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem.

2 Art. 3 Abs. 2dieser V am in Kraft. Die 1 bis 3, Anlage 1 und Anlage 2 treten am in bersicht Abschnitt 1 Sachkundenachweis 1 Sachkundepr fung 2 Zust ndige Stelle und Pr fungsausschuss 3 Verfahren 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen 5 Anerkennung von ausl ndischen Berufsbef higungsnachweisen im Rahmen derNiederlassungsfreiheit Abschnitt 2 Vermittlerregister 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister 7 Eintragung 8 Zugang Abschnitt 3 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung 9 Umfang der Versicherung 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens Abschnitt 4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 23 - Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 11 Allgemeine Verhaltenspflicht 11aVermeidung.

3 Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Verg tung 12 Statusbezogene Informationspflichten 12aInformation des Anlegers ber Verg tungen und Zuwendungen 13 Information des Anlegers ber Risiken, Kosten und Nebenkosten 14 Redliche, eindeutige und nicht irref hrende Informationen und Werbung 15 Bereitstellung des Informationsblatts 16 Einholung von Informationen ber den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter finanzanlagen 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach 34f der Gewerbeordnung 17aOffenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach 34h derGewerbeordnung 18 Anfertigung einer Geeignetheitserkl rung 18aAufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespr che und sonstiger elektronischerKommunikation 19 Besch ftigte Abschnitt 5 Sonstige Pflichten 20 Unzul ssigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern 21 Anzeigepflicht 22 Aufzeichnungspflicht 23 Aufbewahrung 24Pr fungspflicht 25 Rechte und Pflichten der an der Pr fung Beteiligten Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten 26 OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 1 Sachkundenachweis 1 Sachkundepr fung(1)

4 Gegenstand der Sachkundepr fung nach 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und F higkeiten auf folgenden Gebieten undderen praktische Anwendung:1. fachliche Grundlagen:a) rechtliche Grundlagen f r die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung, b) steuerliche Behandlung der finanzanlagen , c) offene Investmentverm gen im Sinne des 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und dieM glichkeiten der staatlichen F rderung, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 23 -d) geschlossene Investmentverm gen im Sinne des 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, e) Verm gensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Verm gensanlagengesetzes; 2. Kundenberatung:a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, b) L sungsm glichkeiten, c) Produktdarstellung und Information.

5 (2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundepr fung bestimmen sich nach der Anlage 1. 2 Zust ndige Stelle und Pr fungsausschuss(1) Die Sachkundepr fung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.(2) F r die Abnahme der Pr fung errichten die Industrie- und Handelskammern Pr fungsaussch sse. Sie berufendie Mitglieder dieser Aussch sse. Die Mitglieder m ssen auf den Pr fungsgebieten sachkundig, mit der aktuellenPraxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und f r die Mitwirkung imPr fungswesen geeignet sein.(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern k nnen im Rahmen des 10 des Gesetzes zur vorl ufigenRegelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchf hrung derSachkundepr fung, insbesondere ber einen gemeinsamen Pr fungsausschuss, schlie en.

6 3 Verfahren(1) Die Sachkundepr fung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme ampraktischen Teil der Pr fung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.(2) Der schriftliche Teil der Pr fung umfasst die in 1 Absatz 1 Nummer 1 aufgef hrten Sachgebiete. Sie sindanhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verh ltnis zueinander zu pr fen. Der schriftlicheTeil der Pr fung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgef hrt werden. Folgende Bereiche sind schriftlichzu pr fen:1. Kenntnisse ber offene Investmentverm gen im Sinne des 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, 2. Kenntnisse ber geschlossene Investmentverm gen im Sinne des 1 Absatz 5 desKapitalanlagegesetzbuchs sowie 3. Kenntnisse ber Verm gensanlagen im Sinne des 1 Absatz 2 des Verm gensanlagengesetzes.

7 Der schriftliche Teil der Pr fung kann auf Antrag des Pr flings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagennach Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschr nkt werden. In diesem Fall muss der schriftliche Teil derPr fung diejenigen in Satz 4 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, f r die eine Erlaubnisnach 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder 34h Absatz 1 Satz 1in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. F r eine Erlaubnis nach 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Pr fung zus tzlich die in Satz 4 Nummer 2genannten Bereiche umfassen. Der Pr fling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er diegrundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann.

8 (3) Die Auswahl der Pr fungsaufgaben f r den schriftlichen Teil der Pr fung trifft ein nach Ma gabe des 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich t tiger Aufgabenauswahlausschuss. DerAufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen. DieBerufung der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt nach Anh rung von Vertretern der Finanzanlagenvermittler,der Anbieter von Investmentverm gen und Verm gensanlagen und der Verbraucherschutzorganisationen. Eswerden berufen:1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrerInteressen, 2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Anbieter von Investmentverm gen im Sinne des 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Verm gensanlagen oder der Vertreter ihrer Interessen, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 23 -3.

9 Ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreterihrer Interessen sowie 4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreterihrer Interessen. Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter m ssen in der Lage sein, sachverst ndigeEntscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Pr fungsaufgaben werden nach der Pr fung nichtver ffentlicht; sie stehen den Pr flingen nur w hrend der Pr fungen zur Verf gung.(4) Im praktischen Teil der Pr fung wird jeweils ein Pr fling gepr ft. Dieser Pr fungsteil umfasst dieKundenberatung nach 1 Absatz 1 Nummer 2 und wird als Simulation eines Kundenberatungsgespr chsdurchgef hrt. Der Pr fling hat nachzuweisen, dass er ber die F higkeiten verf gt, kundengerechte L sungen zuentwickeln und anzubieten.

10 (5) Der praktische Teil der Pr fung entf llt, wenn der Pr fling1. eine auf die in Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannte Kategorie von finanzanlagen beschr nkteSachkundepr fung ablegt unda) eine Erlaubnis nach 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat oder b) einen Sachkundenachweis im Sinne des 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung odereinen diesem nach 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitztoder 2. eine Folgepr fung zur Erweiterung einer nach 34f Absatz 1 Satz 3 oder 34h Absatz 1 Satz 3 derGewerbeordnung auf einzelne Kategorien von finanzanlagen beschr nkten Erlaubnis ablegt. (6) Die Pr fung ist nicht ffentlich. Es k nnen jedoch folgende Personen anwesend sein:1. Vertreter der Bundesanstalt f r Finanzdienstleistungsaufsicht, 2. Mitglieder eines anderen Pr fungsausschusses, 3.