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Flächen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2018

BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM F R ERN HRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Stand: Februar 2018 1 Anleitung zum Ausf llen des Fl chen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2018 Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch! Der Antragsteller tr gt die Verantwortung f r die Richtigkeit aller Angaben, auch der bereits im iBALIS ausgegebenen Daten. Daher sind alle Fl chendaten vom Antragsteller auf ihre Richtigkeit und Vollst ndigkeit gewissenhaft zu berpr fen. F r die Fl chenangaben sind die vom Antragsteller am 15. Mai 2018 selbst landwirtschaftlich genutzten Fl chen (LF) bzw. nutzbaren Fl chen (soweit beim VNP/EA beantragt) sowie die darauf angebaute Hauptkultur im Jahr 2018 ma gebend.

2 Folgende Flächen sind nicht förderfähig: Flächen, die zu Anlagen gehören, die dem Wege-, Stra-ßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr dienen (gilt nicht für

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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM F R ERN HRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Stand: Februar 2018 1 Anleitung zum Ausf llen des Fl chen- und Nutzungsnachweises (FNN) 2018 Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch! Der Antragsteller tr gt die Verantwortung f r die Richtigkeit aller Angaben, auch der bereits im iBALIS ausgegebenen Daten. Daher sind alle Fl chendaten vom Antragsteller auf ihre Richtigkeit und Vollst ndigkeit gewissenhaft zu berpr fen. F r die Fl chenangaben sind die vom Antragsteller am 15. Mai 2018 selbst landwirtschaftlich genutzten Fl chen (LF) bzw. nutzbaren Fl chen (soweit beim VNP/EA beantragt) sowie die darauf angebaute Hauptkultur im Jahr 2018 ma gebend.

2 Ein und dieselbe Fl che kann in einem Antragsjahr nur von einem Antragsteller beantragt werden. Falsche Fl chenangaben k nnen zur K rzung bis zum Verlust der F rdermittel f hren. Zur nderung von Fl chen und f r die Erfassung der Nutzungen bitte vorrangig das Internetportal iBALIS ( ) verwenden. 1. Erfassung der Feldst cke in der Digitalen Feldst ckskarte (FeKa) Allgemeine Bestimmungen zum Feldst ck In Bayern st tzt sich das System zur Identifizierung der land-wirtschaftlichen Parzellen auf das Feldst ck. Alle in Bayern liegenden Feldst cke m ssen in der Digitalen Feldst ckskarte (FeKa) korrekt erfasst sein und werden mit einem Fl cheniden-tifikator (FID) eindeutig identifiziert.

3 Angaben zu den Flurst -cken sind nicht notwendig. F r das Feldst ck relevante Infor-mationen (z. B. Flurst cke, Gebietskulissen) k nnen im Internet ber das integrierte Bayerische Landwirtschaftliche Informa-tions-System (iBALIS - ) eingesehen wer-den. Dazu ist im Men Feldst ckskarte das betreffende Feld-st ck auszuw hlen und auf im Infofenster zu klicken. Definition des Feldst cks: Ein Feldst ck ist eine zusammenh ngende landwirtschaftliche Fl che eines Betriebsinhabers. Fl chen, die durch Stra en, Wege, B che u.. getrennt sind, sind nicht in einem Feldst ck zusammenzufassen.

4 Bei der Feldst cksbildung gelten zur Erleichterung der Antrag-stellung folgende Bestimmungen: F r Dauergr nland (DG) und Dauerkulturen sind grunds tzlich separate Feldst cke zu bilden. Bei kurzfristiger Zupacht ( berbetriebliche Fruchtfolge) ein-zelner Fl chen k nnen diese als separate Feldst cke be-handelt werden. Ein Feldst ck darf nur Fl chen eines Ausgleichszulagegebiets enthalten. Eine Ausnahme gilt insofern, als in einem Feldst ck Fl chen der Gebiete 2 und 3 enthalten sein d rfen. Separate Feldst cke sind f r Almen und Alpen sowie Son-derfl chen (z. B. Truppen bungspl tze) zu bilden.

5 Ein Feldst ck darf nur Fl chen eines Bundeslandes enthalten. In Agrarumwelt- und Klimama nahmen (AUM) k nnen grund-s tzlich nur ganze Feldst cke einbezogen werden. Abwei-chend davon k nnen die Ma nahmen B34/A35 Gew sser- und Erosionsschutzstreifen", B35/B36/A32 Winterbegr nung", B37/B38/A33 Mulch-/Streifen-/Direktsaatverfahren", B47/B48 Bl hfl chen , B51 Mahd von Steilhangwiesen und B55 Weinbau in Steil- und Terrassenlagen auch auf Teilfl chen beantragt werden. Bei weinbaulich genutzten Fl chen (Rebfl chen) sind in einem Feldst ck grunds tzlich nur Fl chen einer Rebsorte einzubeziehen.

6 Abgrenzung der Feldst cke in der FeKa Grunds tzliches Bei der Abgrenzung der Feldst cke ist wie folgt vorzugehen: In das jeweilige Feldst ck sind die gesamte landwirtschaft-lich genutzte Fl che (LF) einschlie lich der aus der Erzeu-gung genommenen Acker- und DG-Fl chen (z. B. NC 591, 592) und alle f rderf higen Landschaftselemente (LE) ein-zubeziehen (vgl. Nr. 5). Wurden beim VNP/EA auch land-wirtschaftlich nutzbare Fl chen beantragt, sind diese eben-falls in das Feldst ck aufzunehmen. Nicht landwirtschaftlich genutzte Fl chen (Nicht-LF), wie z. B.

7 Geb ude- und Wegefl chen, Wald, dland und nicht f rderf -hige LE z hlen nicht zur f rderf higen Gesamtfl che und k n-nen beim Feldst ck nicht angerechnet werden. Liegen solche Fl chen innerhalb eines Feldst cks, sind sie als sogenannte Sperrfl chen auszugrenzen. Christbaumkulturen (NC 983) sind ebenfalls keine landwirt-schaftlich genutzten Fl chen, aber als separate Feldst cke zu erfassen. Abgrenzung der LF zum Wald: Baumbestandene Fl chen, die landwirtschaftlich genutzt werden, sind grunds tzlich als LF anrechenbar, sofern die landwirtschaftliche T tigkeit unter denselben Bedingungen wie auf nicht baumbestandenen Fl chen im selben Gebiet ausge bt werden kann, und die Zahl der B ume eine Be-standsdichte von 100 B umen je Hektar nicht berschreitet.

8 Wird die Bestandsdichte von 100 B umen je Hektar ber-schritten, bzw. erfolgt auf beweideten DG-Fl chen keine Nutzung zwischen bzw. unter den B umen, sind diese Fl -chen ggf. als LE (z. B. Feldgeh lz, vgl. Nr. 5) anrechenbar. Ansonsten sind (Teil-) Fl chen mit mehr als 100 B umen je Hektar grunds tzlich nicht f rderf hig. Erfolgt jedoch auf beweideten DG-Fl chen eine landwirt-schaftliche Nutzung zwischen bzw. unter den B umen bis zum Baumstamm, ist es ausreichend, wenn bei Weidefl -chen mit mehr als 100 B umen je Hektar ein Fl chenabzug von 0,5 m je Baum vorgenommen wird (bei VNP-Fl chen mit NC 958 ist der Fl chenabzug nicht erforderlich).

9 Bei Almen und Alpen gilt zus tzlich, dass die LF grunds tz-lich auf die Lichtweidefl che abzustellen ist. Die Abgrenzung der LF zum Wald ist nach dem Beschirmungsgrad vorzu-nehmen. Bis zu einem Beschirmungsgrad von 40 % k nnen Fl chen, die tats chlich landwirtschaftlich genutzt werden (ausreichende Beweidung des Grasaufwuchses), als LF an-erkannt werden. Von einer nicht landwirtschaftlichen Nut-zung ist unter Waldb umen dann auszugehen, wenn eine typische Waldvegetation und kein Grasunterwuchs vorhan-den ist. Almen/Alpen mit einer Beschirmung durch Wald-b ume ber 40 % sind grunds tzlich als Wald einzustufen (ausgenommen Feldgeh lze bis m2, vgl.)

10 Nr. 5). Allerdings sind Fl chen, bei denen die LF-Kriterien erst nach der Erstdigitalisierung der F rderfl chen (nach dem 1. Januar 2005) durch menschliche Eingriffe oder nat rliche Ereignisse hergestellt wurden, nicht f rderf hig, ausgenom-men es liegt eine genehmigte Nutzungs nderung vor. Folgende Fl chen, f r die im Jahr 2008 Anspruch auf Zah-lungen im Rahmen der Betriebspr mienregelung bestand, sind auch beihilfef hige Fl chen im Rahmen der Direktzah-lungen. Unabh ngig von ihrer Beantragung sind sie anzuge-ben und in der FeKa als separate Feldst cke zu erfassen: Aufforstungsfl chen, die Verpflichtungen im Rahmen von Ma nahmen der zweiten S ule (EU-Programme oder da-mit im Einklang stehende nationale Programme) unterlie-gen, solange der Verpflichtungszeitraum andauert (NC 564).


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