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Fristberechnung nach VOL/A, 2. Abschnitt

Vergaberecht / Praxishinweis IT-AusschreibungAusgabe 4 / Oktober 2009 Vergaberecht / Praxishinweis IT-Ausschreibung | Ausgabe 4 / Oktober 2009 | Seite 1 von 2 Fristberechnung nach VOL/A, 2. AbschnittAutor: Dr. Roderic Ortner / BHO LEGAL*Im deutschen Vergaberecht gilt grunds tzlich:DasOffene Verfahren hat Vorrang vor dem Nichtoffenen Verfahren. Das Verhandlungsverfahren soll die absolute Ausnahme Rechtspraxis sieht dagegen anders aus. Hier scheinen das Verhandlungsverfahren die Regel und das Offene Verfahren die Ausnahme zu sein. Aufgrund der aktuellen konjunkturellen Lage k nnen die beschleunigten Verfahren (Nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren) bei gro en Investitionsprojekten ohne Begr ndung der Dringlichkeit und vorerst bis mit den verk rzten Fristen ausgeschrieben werden (siehe Pressemitteilung der Kommission vom ).

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1 Vergaberecht / Praxishinweis IT-AusschreibungAusgabe 4 / Oktober 2009 Vergaberecht / Praxishinweis IT-Ausschreibung | Ausgabe 4 / Oktober 2009 | Seite 1 von 2 Fristberechnung nach VOL/A, 2. AbschnittAutor: Dr. Roderic Ortner / BHO LEGAL*Im deutschen Vergaberecht gilt grunds tzlich:DasOffene Verfahren hat Vorrang vor dem Nichtoffenen Verfahren. Das Verhandlungsverfahren soll die absolute Ausnahme Rechtspraxis sieht dagegen anders aus. Hier scheinen das Verhandlungsverfahren die Regel und das Offene Verfahren die Ausnahme zu sein. Aufgrund der aktuellen konjunkturellen Lage k nnen die beschleunigten Verfahren (Nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren) bei gro en Investitionsprojekten ohne Begr ndung der Dringlichkeit und vorerst bis mit den verk rzten Fristen ausgeschrieben werden (siehe Pressemitteilung der Kommission vom ).

2 Auf nationaler Ebene, bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, finden sich hnliche M glichkeiten aufgrund der Erlasslage. Die falsche Wahl des richtigen Vergabeverfahrens oder die falsche Berechnung der jeweils ma geblichen Fristen stellt einen Vergabefehler dar, auf den sich die Bewerber/Bieter berufen k nnen. Deshalb darf der Vergabestelle hier kein Fehler unterlaufen. Die korrekte Fristberechnung ist f r die Einbettung des Vergabeverfahrens in das Projektmanagement ein fester Bestandteil. Eine zu kurz bemessene Frist kann den gesamten p nktlichen Projektablauf gef hrden und zu erheblichen wirtschaftlichen Sch den f hren eine fehlerhafte Projektplanung rechtfertigt keine Fristverk rzung im Vergaberecht.

3 Das hat die Vergabestelle oder beauftragte Ingenieurb ros zu beachten:Merke: Vergaberechtliche Fristen sind fix und nicht etwa durch eine optimierte Logistik oder durch Nachtarbeit Verfahrenohne Vorinformation (Regelfall)Mind. 52 Tage Angebotsfrist ab dem Tag der Absendung der EU-Bekanntmachung. M glichkeit der Verk rzung um 7 Tage auf 45 Tage bei elektronisch erstellter und bermittelter Bekanntmachung. Weitere 5 Tage Verk rzung m glich auf 40 Tage bei freier, direkter und vollst ndiger Verf gbarmachung der VU ab dem Tag der Ver ffentlichung der Bekanntmachung unter Angabe der also in 40 Tagen (+ 10 Tage Wartefrist = 50 Tage)mit Vorinformation[Vorinformation ist mind.]

4 52 Tage vor dem Zeitpunkt der Absendung der EU-Bekanntmachung im EU-Amtsblatt bekannt zu geben, ab dann gilt] Mind. 22 Tage ab dem Tag der Absendung der EU-Bekanntmachung. M glichkeit der Verk rzung um 7 Tage auf 15 Tage bei elektronisch erstellter und bermittelter Bekanntmachung. Weitere 5 Tage Verk rzung m glich auf 10 Tage bei freier, direkter und vollst ndiger Verf gbarmachung der VU ab dem Tag der Ver ffentlichung der Bekanntmachung unter Angabe der also in 22 Tagen (+ 10 Tage Wartefrist = 32 Tage)Nichtoffene Verfahrenohne Vorinformation (Regelfall)Mind. 37 Tage Teilnahmefrist ab dem Tag der Absendung der EU-Bekanntmachung.

5 M glichkeit der Verk rzung um 7 Tage auf 30 Tage bei elektronisch erstellter und bermittelter Bekanntmachung. Angebotsfrist betr gt mind. 40 Tage. Verk rzung um 5 Tage auf 35 Tagem glich bei freier, direkter und vollst ndiger Verf gbarmachung der VU ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur also in 65 Tagen (+ 10 Tage Wartefrist = 75 Tage)mit Vorinformation[Vorinformation ist mind. 52 Tage vor dem Zeitpunkt der Absendung der EU-Bekanntmachung im EU-Amtsblatt bekannt zu geben, ab dann gilt] Mind. 37 Tage Teilnahmefrist ab dem Tag der Absendung der EU-Bekanntmachung.

6 M glichkeit der Verk rzung um 7 Tage auf 30 Tage bei elektronisch erstellter und bermittelter Bekanntmachung. Angebotsfrist betr gt mind. 22 Tage. Schnellstens also in 52 Tagen (+ 10 Tage Wartefrist = 62 Tage)* Diese Informationsschrift enth lt eine Auswahl von nach subjektiver Einsch tzung des Verfassers - f r die vergaberechtliche Praxis relevanten Entscheidungen und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. F r die Vollst ndigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Angaben und Aussagen wird keine Haftung / Praxishinweis IT-AusschreibungAusgabe 4 / Oktober 2009 Vergaberecht / Praxishinweis IT-Ausschreibung | Ausgabe 4 / Oktober 2009 | Seite 2 von 2 Bei Ber cksichtigung der Beschleunigungsm glichkeit aufgrund der konjunkturellen Lage:ohne VorinformationTeilnahmefrist mind.

7 15 Tage oder bei elektronisch erstellter und bermittelter Bekanntmachung 10 Tage ab dem Tag der Absendung der EU-Bekanntmachung. Angebotsfrist mind. 10 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Schnellstens also in 20 Tagen (+ 10 Tage Wartefrist = 30 Tage)Verhandlungsverfahrenohne Vorinformation (Regelfall)Mind. 37 Tage Teilnahmefrist ab dem Tag der Absendung der EU-Bekanntmachung. M glichkeit der Verk rzung um 7 Tage auf 30 Tage bei elektronisch erstellter und bermittelter Bekanntmachung. Eine Fristenregelung zur Abgabe eines indikativen Angebots fehlt in 18 a VOL/A, so dass 18 VOL/A Anwendung findet.

8 Danach sind ausreichende Fristen vorzusehen (mind. wohl 22 Tage).Schnellstens also in 52 Tagen (+ 10 Tage Wartefrist = 62 Tage)Bei Ber cksichtigung der Beschleunigungsm glichkeit aufgrund der konjunkturellen Lage:ohne VorinformationTeilnahmefrist mind. 15 Tage oder bei elektronisch erstellter und bermittelter Bekanntmachung 10 Tage ab dem Tag der Absendung der EU-Bekanntmachung. Angebotsfrist mind. 10 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Schnellstens also in 20 Tagen (+ 10 Tage Wartefrist = 30 Tage)Abschlie ende HinweiseDer Auftraggeber hat im Offenen Verfahren, Nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren diejenigen Bieter, die nicht ber cksichtigt werden sollen, vor Zuschlagserteilung zu informieren (Informationsschreiben).

9 Der Zuschlag darf erst 15 Kalendertage bzw. 10 Kalendertage bei elektronischer bermittlung (E-Mail/Telefax) nach Absendung des Informationsschreibens erteilt werden (Wartefrist). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung des r das Verhandlungsverfahrenohne vorherige Aufforderung zur Teilnahme fehlt eine Regelung in 18 a VOL/A, 2. Abschnitt : Es gilt 18 VOL/A ausreichende Fristen . KEINE Bekanntmachung im EU-Amtsblatt erforderlich allerdings Begr ndung im Beispiele betreffen nicht Vergaben im Sektorenbereich, vgl. hierzu 17 SektVO. 3a Nr. 2 d) VOL/A erm glicht die Ausschreibung im Verhandlungsverfahren ohne EU-Bekanntmachung.

10 Unklar ist aber, ob trotz aktueller Erleichterungen eine erh hte Dringlichkeitzur Begr ndung des Verhandlungsverfahrens erforderlich ist. Grund: 3a Nr. 2 d) VOL/A kommt nur zur Anwendung, wenn die Fristen nach 18 a VOL/A nicht eingehalten werden k nnen also auch und gerade erst, wenn selbst die aufgrund (weniger hoher) Dringlichkeit nach 18 a VOL/A verk rzbaren Fristen keine Abhilfe schaffen w rden. Man wird daher zur Anwendung des 3a Nr. 2 d) VOL/A ein Mehr an Dringlichkeit fordern m ssen. Damit d rfte auch die Schlussfolgerung des Rates noch restriktiver zu lesen sein und die erkannte Dringlichkeit nicht einmal die Abweichung vom Vergabeverfahren, sondern allein die Verk rzungsm glichkeiten nach 18 a VOL/A zulassen.