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Handlungsleitfaden Kinderschutz - Zusammenarbeit zwischen ...

Zusammenarbeit zwischen Schulen und bezirklichem JugendamtHANDLUNGSLEITFADEN KINDERSCHUTZI mpressumHerausgeberinSenatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Wei -Stra e 6, 10178 Berlin Fried E-Mail: Herr Alic Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Frau Buch Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und FamilieFrau Fried Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Frau Hucklenbroich Jugendamt Tempelhof Sch nebergHerr Koohgilani Jugendamt ReinickendorfFrau Kommnick Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und FamilieHerr Matthias Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Frau Murawski Bernd-Ryke-GrundschuleFrau Nogai Bernd-Ryke-GrundschuleFrau Rohne Senatsverwaltung f r Bildung.

Familie wird durch ein Pseudonym ersetzt, um den Schutz der Betroffenen sicherzustellen (§ 4 Abs. 2 KKG). 1 Erziehungsberechtigte sind Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, die in Absprache mit dem Perso-nensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für

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1 Zusammenarbeit zwischen Schulen und bezirklichem JugendamtHANDLUNGSLEITFADEN KINDERSCHUTZI mpressumHerausgeberinSenatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Wei -Stra e 6, 10178 Berlin Fried E-Mail: Herr Alic Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Frau Buch Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und FamilieFrau Fried Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Frau Hucklenbroich Jugendamt Tempelhof Sch nebergHerr Koohgilani Jugendamt ReinickendorfFrau Kommnick Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und FamilieHerr Matthias Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie Frau Murawski Bernd-Ryke-GrundschuleFrau Nogai Bernd-Ryke-GrundschuleFrau Rohne Senatsverwaltung f r Bildung.

2 Jugend und Familie Frau Schmidt Schulpsychologisches und Inklusionsp dagogisches Beratungs- und Unterst tzungszentrum PankowFrau Zander Jugendamt Neuk llnTitelbildSch lerinnen und Sch ler der Klasse 6c (2019) der , Referat ZS IDruckKern GmbHIn der Kolling 20, 66450 , Mai 2021 Diese Brosch re ist Teil der ffentlichkeitsarbeit des Landes Berlin. Sie ist nicht zum Verkauf bestimmt und darf nicht zur Werbung f r politische Parteien verwendet geehrte Damen und Herren,jedes Kind und jeder junge Mensch hat ein Recht auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz der Gemeinschaft vor Vernachl ssigung, Misshandlung, sexueller und h uslicher Gewalt sowie Ausbeutung.

3 Die Schule ist ein pr gender Sozialisationsort f r Kinder und Jugendliche. Die Sicherstellung eines effektiven Kinderschutzes muss deshalb f r alle am Schulleben Beteiligte h chste Priorit t haben. Das Land Berlin hat mit dem im Jahr 2007 ins Leben gerufenen Netzwerk Kinderschutz eine wichtige Grundlage f r einen wirksamen Kinderschutz gelegt. Hier werden ressort bergreifend Ma nahmen und gesamtst dti-sche Projekte zum Kinderschutz beschlossen und initiiert. Ein wesentlicher Baustein des Netzwerkes ist die gelingende Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe. Der vorliegende Leitfaden zur Zusammenarbeit im Kinderschutz ist das Ergebnis einer engen und engagierten Kooperation der Senatsverwaltung f r Bildung, Jugend und Familie mit Vertreterinnen und Vertretern von Berliner Jugend mtern, Schulen, den regionalen Schulaufsichten und den Schulpsychologischen und Inklusionsp dagogischen Beratungs- und Unter-st tzungszentren, kurz am Erarbeitungsprozess beteiligten unterschiedlichen Fachexpertisen wurden genutzt, um praxistaugliche Handlungsempfehlungen zu erarbei-ten.

4 Der Leitfaden enth lt neben den gewichtigen Anhaltspunkten f r eine Kindeswohlgef hrdung ein einheitliches Kinderschutzverfahren f r Berliner Schulen und umfangreiche Informationen zum Netzwerk danke allen, die an der Erarbeitung des Leitfadens mitgewirkt haben und w nsche weiterhin eine erfolgreiche Arbeit im Sinne des Kinderschutzes. Mit freundlichen Gr enSandra ScheeresSenatorin f r Bildung,Jugend und Familie1 InhaltRechtliche Grundlagen .. 4 Rollen und Aufgaben im Zusammenwirken von Schule und bezirklichem Jugendamt bei einer vermuteten oder bestehenden Kindeswohlgef hrdung .. 6 Begriffliche Bestimmung einer Kindeswohlgef hrdung .. 9 Gewichtige Anhaltspunkte f r eine Kindeswohlgef hrdung.

5 10 Verfahren bei Verdacht auf eine Kindeswohlgef hrdung in der Schule .. 16 Beratungsstellen und Ansprechpersonen / Wichtige Rufnummern .. 22 Anlagen(1) Dokumentationsbogen zur innerschulischen Einsch tzung einer Kindeswohlgef hrdung(2) Informationsblatt f r die Eltern und Erziehende ber die Weitergabe vonpersonenbezogenen Daten in Kinderschutzf llen(3) Mitteilungsbogen ber gewichtige Anhaltspunkte f r eine Kindeswohlgef hrdunggem. 8a SGB VIIIH andlungsleitfaden Kinderschutz zur Umsetzung der Gemeinsamen Ausf hrungsvorschriften zur Zusammenarbeit von Schulen und bezirklichen Jugend mtern im Kinderschutz (AV Kinderschutz JugSchul) 2 VorwortDem Schutz des Kindeswohles sind alle in der Kinder- und Jugendhilfe t tigen Fachkr fte und dar ber hinaus alle Fachkr fte verpflichtet, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

6 Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der Zusammenarbeit zwischen Schulen und bezirk lichem Jugendamt vorliegende Handlungsleitfaden soll Lehrerinnen und Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie Sozialp dago-ginnen und Sozial p dagogen und anderen Fachkr ften, die an Berliner Schulen arbeiten, eine Hilfestellung geben. Ziel ist es, den Fachkr ften Handlungssicherheit und Orientie-rung beim Erkennen gewichtiger Anhaltspunkte f r eine Kindeswohlgef hrdung und bei der Zusammenarbeit mit den bezirklichen Jugend mtern zu vermitteln. Verbindliche Verfahrens regelungen sollen die Zusammenarbeit zwi-schen der Schule und dem bezirklichen Jugendamt in F llen einer (vermuteten) Kindeswohl gef hrdung unterst ist eine gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugend hilfe, wenn auch mit unterschiedlichen Rollen, Auftr gen und Zug ngen zu jungen Menschen und ihren den rechtlichen Grundlagen ausgehend, werden im Folgenden die jeweiligen Rollen und Aufgaben bei einer (vermuteten) Kindes wohl gef hrdung beschrieben.

7 Der Handlungsleitfaden geht dabei auf die Aufgaben der schu-lischen Fachkr fte, die Aufgaben der Schul psychologischen und Inklusionsp dagogischen Beratungs- und Unterst t-zungszentren (SIBUZ), der Schulaufsicht und die Aufgaben der bezirklichen Jugend mter ein. Zudem wird beschrieben, in welchen F llen das Familiengericht anzurufen ist. Dieser Handlungsleitfaden ber cksichtigt auch andere bis-her in Berlin etablierte Verfahren zur Zusammenarbeit von Schulen und bezirk lichen Jugend mtern wie die Notfallpl -ne f r Berliner Schulen und das Verfahren zum Umgang mit GRUNDLAGENG runds tzlich ist die Zusammenarbeit der Berliner Schulen und der bezirklichen Jugend mter bundes- wie auch lan-desrechtlich verpflichtend vorgegeben.

8 So verlangt 81 Nr. 3 SGB VIII eine strukturelle, d. h. verl sslich durch abge-stimmte Verfahren gesicherte Form der Zusammenarbeit . Grundlage f r die nach 81 SGB VIII geforderte strukturelle Zusammenarbeit sind in Berlin die Gemeinsamen Ausf h-rungsvorschriften zur Zusammenarbeit von Schulen und bezirklichen Jugend mtern im Kinderschutz (AV Kinder-schutz JugSchul). Der hier vorliegende Handlungsleitfaden ist Bestandteil der AV Kinderschutz JugSchul. Im Rahmen des Gesetzes zur St rkung eines aktiven Schut-zes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutz-gesetz BKischG) wurden mit dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) die Beratung und die bermittlung von Informationen durch Geheimnis-tr ger bei Kindeswohlgef hrdung neu 4 KKG sind Lehrkr fte und p dagogische Fach-kr fte (zum Beispiel Schulsozialarbeiterinnen, Schulsozi-alarbeiter, Erzieherinnen und Erzieher) verpflichtet, bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgef hr dung die Situation mit dem Kind bzw.

9 Der oder dem Jugendlichen und den Erziehungsberechtig-ten1 zu er rtern und, soweit erforderlich, auf die Inan-spruchnahme von Hilfen hinzuwirken, soweit durch das Gespr ch mit den Eltern der wirksame Schutz des Kindes oder der / des Jugendlichen nicht in Frage gestellt ist. Zur Einsch tzung der Kindeswohlgef hrdung haben Lehr- und p dagogische Fachkr fte Anspruch auf Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz (IseF) (vgl. 4 Abs. 2 KKG und 8b Abs. 1 SGB VIII). Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die daf r erforderlichen Daten zu bermitteln. Vor einer bermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren, d. h., der tats chliche Name des Kindes oder der / des Jugendlichen bzw.

10 Der Familie wird durch ein Pseudonym ersetzt, um den Schutz der Betroffenen sicherzustellen ( 4 Abs. 2 KKG).1 Erziehungsberechtigte sind Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person ber 18 Jahren, die in Absprache mit dem Perso-nensorgeberechtigten nicht nur vor bergehend und nicht nur f r einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen, zum Beispiel der nicht sorgeberechtigte Vater eines nicht ehelichen Kindes oder Verwandte, der / die das Kind regelm ig und nicht nur stundenweise betreut; Pflegeeltern; Erzieherinnen und Erzieher in r die Erf llung des Beratungsanspruches von schulischen Fachkr ften stehen in Berlin die Kinderschutzkoordina-torinnen und Kinderschutzkoordinatoren der bezirklichen Jugend mter auf der Grundlage des 8b SGB VIII und dar ber hinaus die landesweit t tigen spezialisierten Fach-beratungsstellen als Insoweit erfahrene Fachkr fte im Kinderschutz (IseF) f r die Beratung zur Verf eine Kindeswohlgef hrdung durch die angebotenen Hilfen bzw.


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