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(Heilmittelwerbegesetz - HWG) Vollzitat: Gesetz …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 7 - Gesetz ber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)HWGA usfertigungsdatum: :"Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletztdurch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 3068; zuletzt ge ndert durch Art. 5 G v. I 960textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nichtabschlie end bearbeitetHinweis: nderung durch Art. 6 G v. I 960 (Nr. 23) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetMittelbare nderung durch Art.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 7 - (7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 7 - Gesetz ber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)HWGA usfertigungsdatum: :"Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletztdurch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 3068; zuletzt ge ndert durch Art. 5 G v. I 960textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nichtabschlie end bearbeitetHinweis: nderung durch Art. 6 G v. I 960 (Nr. 23) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetMittelbare nderung durch Art.

2 15 Abs. 2 Nr. 1 G v. I 1018 ist ber cksichtigtFu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Umsetzung der EGRL 55/97 (CELEX Nr: 31997L0055) EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 31992L0028) vgl. G v. I 1374 +++) berschrift: Legalabk rzung eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. I 2031 mWv 1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung f r1. Arzneimittel im Sinne des 2 des Arzneimittelgesetzes, 1a. Medizinprodukte im Sinne des 3 des Medizinproduktegesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenst nde, soweit sich die Werbeaussage auf dieErkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, K rpersch den oder krankhaftenBeschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sichdie Werbeaussage auf die Ver nderung des menschlichen K rpers ohne medizinische Notwendigkeitbezieht.

3 (2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 30. November2009 ber kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom , S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU)2015/1298 (ABl. L 199 vom , S. 22) ge ndert worden ist. Gegenst nde im Sinne des Absatzes 1Nr. 2 sind auch Gegenst nde zur K rperpflege im Sinne des 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- undFuttermittelgesetzbuches.(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ank ndigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf diedieses Gesetz Anwendung findet.

4 (3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die ffentlichkeit f r denAbsatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von rztlichen, zahn rztlichen und tier rztlichenBehandlungen und Verfahren gegen Entgelt.(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung f r Gegenst nde zur Verh tung von Unfallsch Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 7 -(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezweckendienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

5 (6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf dasBestellformular und die dort aufgef hrten Angaben, soweit diese f r eine ordnungsgem e Bestellung notwendigsind.(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten f r Arzneimittel, wenndie Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die ber die zur Bestimmung des jeweiligenArzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende bermittlungder nach den 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes f r Arzneimittel vorgeschriebenen vollst ndigenInformationen, des genehmigten und ver ffentlichten Schulungsmaterials f r Arzneimittel nach 34 Absatz 1fdes Arzneimittelgesetzes und des ffentlichen Beurteilungsberichts f r Arzneimittel nach 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

6 2 Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angeh rige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen,die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln,Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenst nden oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treibenoder sie in Aus bung ihres Berufes anwenden. 3 Unzul ssig ist eine irref hrende Werbung. Eine Irref hrung liegt insbesondere dann vor,1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenst nden oder anderen Mitteln einetherapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2.

7 Wenn f lschlich der Eindruck erweckt wird, da a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, b) bei bestimmungsgem em oder l ngerem Gebrauch keine sch dlichen Wirkungen eintreten, c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird, 3. wenn unwahre oder zur T uschung geeignete Angabena) ber die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenst ndenoder anderen Mitteln oder ber die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder b) ber die Person, Vorbildung, Bef higung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der f r sie t tigenoder t tig gewesenen Personen gemacht werden.

8 3a Unzul ssig ist eine Werbung f r Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach denarzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung,wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassungerfasst sind. 4 (1) Jede Werbung f r Arzneimittel im Sinne des 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes mu folgende Angaben enthalten:1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels, 3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gem 11 Abs.

9 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d desArzneimittelgesetzes, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 7 -4. die Anwendungsgebiete, 5. die Gegenanzeigen, 6. die Nebenwirkungen, 7. Warnhinweise, soweit sie f r die Kennzeichnung der Beh ltnisse und u eren Umh llungenvorgeschrieben sind, 7a. bei Arzneimitteln, die nur auf rztliche, zahn rztliche oder tier rztliche Verschreibung abgegeben werdend rfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig", 8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung vonLebensmitteln dienen.

10 Eine Werbung f r traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, mussfolgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei .. (spezifiziertesAnwendungsgebiet/spezifiz ierte Anwendungsgebiete) ausschlie lich auf Grund langj hriger Anwendung".(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, mu der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnungdieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.(2) Die Angaben nach den Abs tzen 1 und 1a m ssen mit denjenigen bereinstimmen, die nach 11 oder 12des Arzneimittelgesetzes f r die Packungsbeilage vorgeschrieben sind.


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