Transcription of HESSISCHER LANDTAG
1 20. Wahlperiode Drucksache 20/6690. HESSISCHER LANDTAG 09. 11. 2021. Plenum Dringlicher Gesetzentwurf Fraktion der CDU, Fraktion B NDNIS 90/DIE GR NEN. Gesetz ber die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gew hrung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023). A. Problem Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter in Hessen so- wie die Versorgungsbez ge der Versorgungsempf ngerinnen und Versorgungsempf nger sind an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh ltnisse zu beteiligen. Die genannten Bez ge sind zuletzt durch das Gesetz ber die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2019/2020/2021 und zur nderung dienstrecht- licher Vorschriften vom 19.
2 Juni 2019 (GVBl. S. 110) zum 1. M rz 2019 um 3,2 Prozent, zum 1. Februar 2020 um 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 um 1,4 Prozent angehoben worden. Unter Zugrundelegung der vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 zur Bemessung einer amtsangemessenen Alimenta- tion entwickelten Parameter sind die Besoldung und die Versorgungsbez ge laufend zu beobachten und weiter anzupassen. B. L sung Die Anpassung der Besoldung und Versorgung erfolgt in einer zeitgleichen und systemge- rechten Orientierung an dem Tarifabschluss TV-H vom 15. Oktober 2021. Mit dem Entwurf eines Gesetzes ber die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 wird die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen, die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie die Versorgungsbez ge der Versorgungsempf ngerinnen und Versorgungsempf nger in Hessen zum 1.
3 August 2022 linear um 2,2 Prozent und zum 1. August 2023 um weitere 1,89 Prozent zu erh hen. Anw rterinnen und Anw rter nehmen zeitgleich an der linearen Erh hung teil. Der Grund f r die Notwendigkeit der Umrechnung von Mindest- und Festbetr gen in eine lineare Umrechnung liegt darin, dass jede Erh hung um einen Mindest- oder Festbetrag sich auf das verfassungsrechtliche Abstandsgebot der amtsangemessenen Alimentation auswirkt und zu einer leistungsfeindlichen Einebnung der Abst nde der einzelnen Besoldungsgrup- pen f hrt. Dar ber hinaus sollen auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter entspre- chend den Tarifbesch ftigten eine Corona-Sonderzahlung erhalten. Dabei handelt es sich um eine Unterst tzung des Dienstherrn zur Abmilderung der zus tzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Die Auszahlung soll in einem Betrag in H he von bis zu 1000 EUR und mit den Bez gen f r Februar 2022 erfolgen.
4 Anw rterinnen und Anw rter erhalten einen Betrag in H he von bis zu 500 . Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient dem Zweck, einer Abkoppelung der Besoldung und Versorgung von der Tarifentwicklung entgegen zu wir- ken. Die (weitere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, wird zu einem sp teren Zeitpunkt erfolgen. Zudem wird die Pflegezulage f r Besch ftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs ( 43 TV-H) 120 /Monat auf die Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst bertragen. Eingegangen am 9. November 2021 Ausgegeben am 2. Dezember 2021. Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach 3240 65022 Wiesbaden 2 HESSISCHER LANDTAG 20. Wahlperiode Drucksache 20/6690.
5 C. Befristung Das Hessische Besoldungsgesetz, das Hessische Besoldungs- und Versorgungs berleitungs- gesetz sind bereits befristet, das Hessische Beamtenversorgungsgesetz ist entfristet; geson- derte Befristungsregelungen waren deshalb nicht erforderlich. Das Hessische Versorgungs- anpassungsgesetz 2022/2023 ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. D. Alternativen Im Rahmen der Zielsetzung keine. E. Finanzielle Auswirkungen Der langanhaltende wirtschaftliche Aufw rtstrend wurde Anfang 2020 durch den Ausbruch der Corona-Virus-Pandemie j h unterbrochen. Die umfangreichen staatlichen Ma nahmen haben zwischenzeitlich einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass Deutschland die gesamt- wirtschaftlichen Folgen der Pandemie vergleichsweise gut bew ltigt hat. Aktuell befindet sich die deutsche Wirtschaft wieder auf einem positiven Wachstumspfad, der sich im kom- menden Jahr, weiterhin gest tzt durch die staatlichen Krisenbew ltigungsma nahmen, ver- festigen d rfte.
6 Trotz der mit der Pandemiebew ltigung verbundenen hohen finanzpolitischen Belastungen f r den Landeshaushalt ist es dem Land im Rahmen seiner begrenzten finanziellen Leis- tungsf higkeit ein Anliegen, den hessischen Beamtinnen und Beamten ein Signal der An- erkennung f r ihre besonderen Verdienste und Leistungen im Rahmen der Pandemiebew l- tigung zu senden. Der Gesetzentwurf ber die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen sieht daher neben der zeitgleichen und systemgerechten bernahme des linearen Tarifergebnisses f r die Jahre 2022 und 2023 auf den Beamten- und Versorgungsbereich zus tzlich im Jahr 2022 eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung in H he von bis zu Euro f r die aktiven Beamtinnen und Beamten und bis zu 500 Euro f r die Anw rterinnen und Anw rter vor. Die vorgesehene Anhebung der Aktiv- und Versorgungsbez ge zum 1.
7 August 2022 um 2,2. % f hrt im Jahr 2022 f r den Bereich der Besoldung zu Mehrausgaben in H he von rd. 49. Mio. Euro und im Versorgungsbereich in H he von rd. 28 Mio. Euro. Die zus tzlich vor- gesehene Corona-Sonderzahlung ist mit einem Mehrbedarf in H he von rd. 91 Mio. Euro verbunden. Das finanzielle Gesamtvolumen der vorgesehenen Ma nahmen f r das Jahr 2022. bel uft sich damit auf rd. 168 Mio. Euro. Im Jahr 2023 ergeben sich Personalmehrausgaben in H he von rd. 254 Mio. Euro, davon rd. 161 Mio. Euro f r den Beamten- und rd. 93 Mio. Euro f r den Versorgungsbereich. Im Jahr 2024 betragen die Auswirkungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassung bei dann voller Jahreswirkung rd. 350 Mio. Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einem Mehrbedarf im Beamtenbereich in H he von rd. 222 Mio. Euro und f r den Versorgungsbereich in H he von rd.
8 128 Mio. Euro zusammen. Die sich aus dem Besoldungsgesetz 2021 ergebenden finanziellen Mehrbedarfe k nnen innerhalb der im Haushaltsentwurf 2022 sowie der Finanz- planung 2021 bis 2025 getroffenen Vorsorge abgedeckt werden. Bei doppischer Betrachtung bel uft sich der Mehraufwand im Jahr 2022, der ausschlie lich bei den aktiven Beamtinnen und Beamten anf llt, auf rd. 139 Mio. Euro. Hinzu treten rd. 170 Mio. Euro bei den Pensionsr ckstellungen, so dass sich f r das Jahr 2022 ein zus tzli- cher Aufwand in H he von insgesamt 309 Mio. Euro ergibt. Im Jahr 2023 summiert sich der Aufwand f r das Land f r die aktiven Beamten auf rd. 162 Mio. Euro. Im Gegenzug hat die unterhalb des bilanziell bereits ber cksichtigten Gehaltstrends in H he von 2 %. liegende Besoldungsanpassung eine Entlastung bei den Pensionsr ckstellungen in H he von rd.
9 90 Mio. Euro zur Folge. Im Jahr 2024 bel uft sich der doppische Aufwand aus der linearen Erh hung auf 222 Mio. Euro. 1. Auswirkungen auf die Finanz-, Verm gens- und Erfolgsrechnung Liquidit t Ergebnis Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag Einmalig im 168 309. Haushaltsjahr 2022. Einmalig in k nftigen 254 162 90. Haushaltsjahren 2023. Laufend ab 350 2222. Haushaltsjahr 2024. HESSISCHER LANDTAG 20. Wahlperiode Drucksache 20/6690 3. 2. Auswirkungen f r hessische Gemeinden und Gemeindeverb nde Entsprechende finanzielle Auswirkungen ergeben sich bei den Gemeinden, Gemeinde- verb nden und den sonstigen K rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts in Abh ngigkeit von der Zahl der dort vorhandenen Berechtigten. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und M nnern: Keine.
10 G. Besondere Auswirkungen auf Menschen mit behinderungen Das Gesetz wurde am Ma stab der UN-Behindertenrechtskonvention berpr ft. Es bestand kein nderungsbedarf. 4 HESSISCHER LANDTAG 20. Wahlperiode Drucksache 20/6690. Der LANDTAG wolle das folgende Gesetz beschlie en: Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gew hrung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023). Vom Artikel1. nderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt ge ndert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630), wird wie folgt ge ndert: 1. 16 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: (2) Ab 1. August 2022 erh hen sich um 2,2 Prozent 1. die Grundgehaltss tze, 2.