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Informationen für Menschen mit Behinderungen

Informationen F R Menschen MIT BEHINDERUNGENA usgabe 2021 IMPRESSUM Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung (Herausgeber) Rheinallee 97-101 55118 Mainz Titelbild: WavebreakMediaMicro AdobeStock Bild Pr sident: LSJV Kristina Sch fer Stand: Februar 20212 Wir bitten um Verst ndnis, dass die Aufz hlung der Nachteilsausgleiche in dieser Informationsschrift nicht umfassend sein kann. Sie enth lt die uns bei Redaktionsschluss (Februar 2021) bekannten Infor-mationen. Wir haben teilweise externe Textbei-tr ge verwendet, f r deren Richtigkeit wir keine Gew hr bernehmen k nnen. Verbindliche Aus-k nfte k nnen Ihnen nur diejenigen Einrichtungen, Institutionen, Beh rden und Stellen erteilen, die den jeweiligen Nachteilsausgleich gew hren. 3 Liebe Mitb rgerinnen, liebe Mitb rger, die Brosch re Informationen f r Menschen mit Behinderungen ist seit Jahren ein gefragter und gern genutzter Wegweiser.

die Broschüre „Informationen für Menschen mit. Behinderungen“ ist seit Jahren ein gefragter und . gern genutzter Wegweiser. Sie soll Menschen mit Behinderungen auf ihre Rechte aufmerksam ma-chen und sie ermutigen, diese Rechte auch in An-spruch zu nehmen. Sie gibt einen Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Regelungen, enthält

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1 Informationen F R Menschen MIT BEHINDERUNGENA usgabe 2021 IMPRESSUM Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung (Herausgeber) Rheinallee 97-101 55118 Mainz Titelbild: WavebreakMediaMicro AdobeStock Bild Pr sident: LSJV Kristina Sch fer Stand: Februar 20212 Wir bitten um Verst ndnis, dass die Aufz hlung der Nachteilsausgleiche in dieser Informationsschrift nicht umfassend sein kann. Sie enth lt die uns bei Redaktionsschluss (Februar 2021) bekannten Infor-mationen. Wir haben teilweise externe Textbei-tr ge verwendet, f r deren Richtigkeit wir keine Gew hr bernehmen k nnen. Verbindliche Aus-k nfte k nnen Ihnen nur diejenigen Einrichtungen, Institutionen, Beh rden und Stellen erteilen, die den jeweiligen Nachteilsausgleich gew hren. 3 Liebe Mitb rgerinnen, liebe Mitb rger, die Brosch re Informationen f r Menschen mit Behinderungen ist seit Jahren ein gefragter und gern genutzter Wegweiser.

2 Sie soll Menschen mit Behinderungen auf ihre Rechte aufmerksam ma-chen und sie ermutigen, diese Rechte auch in An-spruch zu nehmen. Sie gibt einen berblick ber die wesentlichen gesetzlichen Regelungen, enth lt Antworten auf wichtige Fragen und weist den Weg durch das Antragsverfahren. Auch genannt werden in der Brosch re die f r die einzelnen Leistungen und Nachteilsausgleiche zust ndigen Stellen in Rheinland-Pfalz. Ich freue mich, Ihnen hiermit die neueste Auflage dieser Brosch re vorlegen zu k nnen. Hilfreiche Informationen zum Thema Menschen mit Behinde-rungen finden Sie auch im Internetauftritt des Landesamtes f r Soziales, Jugend und Versorgung ( ). Hier k nnen Sie im brigen auch Ihren Antrag im Online-Verfahren stellen. Und in unseren B rger-Service-B ros stehen wir Ihnen f r Fragen auch gerne pers nlich zur Verf gung.

3 Die Anschriften und Telefonnummern finden Sie auf Seite 20. Mit freundlichen Gr en Detlef Placzek Pr sident des Landesamtes f r Soziales, Jugend und Versorgung4 ZUN CHST EINIGE BEGRIFFEWAS IST EINE BEHINDERUNG? Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinder-ter Menschen sind Menschen behindert, wenn ihre k rperliche Funktion, geistige F higkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich-keit l nger als sechs Monate von dem f r das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeintr chtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinde-rung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft und von 20 bis 100 festgestellt. Dabei kommt es nicht auf die ausge bte oder angestrebte Erwerbst tig-keit an.

4 Deshalb sagt der GdB nichts dar ber aus, inwieweit jemand bei seiner Arbeit oder im Beruf beeintr chtigt ist. Beeintr chtigungen, die keinen GdB von mindestens 10 bedingen, gelten nicht als Behinderung im Sinne des IST SCHWERBEHINDERTER MENSCH? Personen ab einem GdB von 50 mit Wohnsitz oder gew hnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet. Ausl nder oder Staatenlose m ssen au erdem im Bundesgebiet rechtm ig ihren Wohnsitz oder gew hnlichen Aufenthalt oder eine Besch ftigung als Arbeitnehmer oder Auszubildender haben. WER KANN EINE GLEICHSTELLUNG ERHALTEN? Personen mit einem GdB von 30 oder 40, die wegen ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten k nnen. Die Gleichstellung spricht die zust ndige Agentur f r Arbeit ZUM VERFAHRENSABLAUFANTRAG Zun chst muss beim Landesamt f r Soziales, Ju-gend und Versorgung ein Antrag gestellt werden.

5 Am einfachsten und schnellsten geht das mit dem Online-Antrag ( ). Wer diese M g-lichkeit nicht nutzen m chte, sollte den Antrag mit einem Antragsvordruck stellen. Die Vordrucke gibt es bei den Dienststellen des Landesamtes f r Soziales, Jugend und Versorgung (siehe Seite 20), bei den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltun-gen, den Behindertenverb nden und bei den Ver-tretungen f r schwerbehinderte Menschen in den Betrieben und Dienststellen. Auf der Internetseite des Landesamtes f r Soziales, Jugend und Versor-gung gibt es die Vordrucke unter B rgerportale/Service Downloads Men-schen mit Behinderungen zum Herunterladen. RZTLICHE BERICHTE Um die gesundheitliche Beeintr chtigung feststel-len zu k nnen, m ssen meistens Berichte des be-handelnden Arztes angefordert werden. Eventuell werden auch Unterlagen von der Rentenversiche-rung, Pflegeversicherung oder der Berufsgenossen-schaft beigezogen.

6 Falls Sie selbst aktuelle rztliche Unterlagen besitzen, f gen Sie diese bitte Ihrem Antrag bei. Sie k nnen damit unter Umst nden die Bearbei-tungsdauer verk rzen. Reichen diese Unterlagen aus, f hrt das Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung keine eigene rztliche Untersuchung mehr durch. ENTSCHEIDUNG Sind die gesundheitlichen Ermittlungen abge-schlossen, entscheidet das Landesamt f r Sozia-les, Jugend und Versorgung, welcher GdB vorliegt. Au erdem stellt es in dem Bescheid fest, ob be-stimmte gesundheitliche Merkmale, sogenannte Merkzeichen, gegeben sind. Von der Feststellung h ngt ab, welche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden k nnen. AUSWEIS Ab einem GdB von 50 stellt das Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung auf Antrag einen mit Lichtbild versehenen Schwerbehindertenaus-weis aus. Damit k nnen sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachgewiesen, als auch die im Einzelfall zustehenden Rechte und Nach-teilsausgleiche in Anspruch genommen UND NACHTEILSAUSGLEICHE Was sind Rechte und Nachteilsausgleiche f r behinderte und schwerbehinderte Menschen ?

7 IM ARBEITS- UND BERUFSLEBEN Begleitende Hilfen f r schwerbehinderte Menschen , wie zum Beispiel technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes ( zum Erwerb des F hrerscheins, Erst- und Ersatzbeschaffung eines Kfz, behinderungsbe-dingte Zusatzausstattung eines Kfz), Umzugshilfen, Hilfen zur Beschaffung, Ausstat-tung und Erhaltung einer behindertengerech-ten Wohnung, Hilfen zum Erhalten/Erweitern beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, Hilfen in besonderen Lebenslagen zur Erm gli-chung, Erleichterung oder Sicherung der Teil-habe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Darlehen oder Zinszusch sse zum Gr nden und Erhalten einer selbstst ndigen beruflichen Existenz, Leistungen an Arbeitgeber zur Einrichtung behinderungsgerechter Arbeits- und Ausbil-dungspl tze. Zusatzurlaub von f nf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

8 Besonderer K ndigungsschutz f r schwerbe-hinderte Menschen (K ndigung des Arbeitsverh ltnisses grunds tzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Integrations-amtes; Ausnahme: Arbeitsverh ltnis bestand nicht l nger als sechs Monate). Besch ftigungsm glichkeit in Werkst tten f r behinderte Menschen , wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine T tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht m glich ist. Besch ftigungsm glichkeit in Integrations-unternehmen, Integrationsbetrieben oder Integrationsabteilungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, wenn eine son-stige Besch ftigung auf Grund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umst nde trotz Aussch pfung aller F rderm g-lichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfach-diensten auf besondere Schwierigkeiten st t. bernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz im Rahmen der 102 Absatz 4 SGB IX und 17 Absatz 1a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-veror dnung (SchwbAV) durch das zust ndige 7 Integrationsamt.

9 Der Anspruch ist dem Grund und/oder der H he nach auf die Mittel beschr nkt, die dem Integrationsamt aus der Schwerbehinder-ten-Ausgleichsabgabe zur Verf gung stehen. Wahl einer Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens f nf schwerbehinderte Men-schen nicht nur vor bergehend besch ftigt sind. Leistungen an Arbeitgeber f r die Schaffung neuer geeigneter Arbeits- und Ausbildungs-pl tze f r schwerbehinderte Menschen Sie k nnen sich an die f r Ihren Wohnort zust n-dige Dienststelle des Integrationsamtes wenden, die Ihnen Auskunft gibt, und zwar: Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung Integrationsamt Baedekerstra e 2-20 56073 Koblenz Telefon 0261 4041-297 Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung Integrationsamt Schie gartenstra e 6 55116 Mainz Telefon 06131 967-383 Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung Integrationsamt Reiterstra e 16 76829 Landau Telefon 06341 26-466 Landesamt f r Soziales, Jugend und Versorgung Integrationsamt Moltkestra e 19 54292 Trier Telefon 0651 1447-263 NACHTEILSAUSGLEICHE BEI DER LOHN- UND EINKOMMENSTEUER (Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2021) Hinweis: Mit dem Gesetz zur Erh hung der Behinderten-Pauschbetr ge und zur Anpassung weiterer steuer-licher Regelungen sind zum 1.

10 Januar 2021 folgende steuerliche Verbesserungen in Kraft getreten: die Verdoppelung der Behinderten-Pauschbe-tr ge, die Anpassung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem GdB von min-destens 20 ber cksichtigt wird, der Verzicht auf zus tzliche Anspruchsvoraus-setzungen zur Gew hrung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB von unter 50, die Einf hrung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und Euro bei st r-keren Einschr nkungen, die Anhebung des Pflege-Pauschbetrags von 924 Euro auf Euro sowie die Einf hrung eines Pflege-Pauschbetrags bei Pflegegrad 2 und 3 in H he von 600 Euro bzw. Euro. Pauschbetrag f r behinderte Menschen ( 33b Einkommensteuergesetz EStG) F r Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die M glichkeit, anstelle eines Einzelnachweises ihrer Aufwendungen f r den t glichen behinderungsbe-dingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pausch-betrag zu beantragen.


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