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Inhaltsübersicht zum Stoffgebiet Lernstoff …

Schaer Rechtsgrunds tze Kapitel verwaltungsrecht bersicht Lernstoff Rechtsgrunds tze Inhalts bersicht zum Stoffgebiet Lernstoff Wiederholungs- und Kontrollfragen Vertiefungshinweise Schaer Rechtsgrunds tze Kapitel verwaltungsrecht Lernstoff Rechtsgrunds tze 1. Grundsatz von Treu und Glauben Dieser Grundsatz begr ndet die Pflicht zum "anst ndigen" Verhalten im Rechtsverkehr. Jeder ist verpflichtet sich redlich und verkehrs blich zu verhalten. Verbot des sachlichen Widerspruchs zu eigenem Vorverhalten Verpflichtung an B rger und Verwaltung zu einem konsequenten und r cksichtsvollem Verhalten.

Schaer Rechtsgrundsätze Kapitel 1.4. 23.05.03 Verwaltungsrecht Lernstoff Willkür liegt vor, wenn die Ziele der Differenzierung oder die Kriterien der

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1 Schaer Rechtsgrunds tze Kapitel verwaltungsrecht bersicht Lernstoff Rechtsgrunds tze Inhalts bersicht zum Stoffgebiet Lernstoff Wiederholungs- und Kontrollfragen Vertiefungshinweise Schaer Rechtsgrunds tze Kapitel verwaltungsrecht Lernstoff Rechtsgrunds tze 1. Grundsatz von Treu und Glauben Dieser Grundsatz begr ndet die Pflicht zum "anst ndigen" Verhalten im Rechtsverkehr. Jeder ist verpflichtet sich redlich und verkehrs blich zu verhalten. Verbot des sachlichen Widerspruchs zu eigenem Vorverhalten Verpflichtung an B rger und Verwaltung zu einem konsequenten und r cksichtsvollem Verhalten.

2 Beispiel: (Zivilrecht) Fu ballspieler darf sich nicht ber leichte, fahrl ssig herbeigef hrte Verletzungen beklagen. Wer an diesem Sport teilnimmt, mu damit rechnen, ein nachtr gliches Geltendmachen von Schadensersatzanspr chen w rde im Widerspruch zum Vorverhalten stehen. F r die wichtigsten Handlungsformen der Verwaltung (VA und Vertrag) hat dieser Grundsatz inzwischen eine gesetzliche Auspr gung erhalten vgl. 48,49; 60 VwVfG. Beispiel: Ein Teilbetrag von DM einer Beihilfezahlung f r einen Krankenhausaufenthalt im Ausland ist noch offen.

3 Aufgrund telefonischer Nachfrage bei der zust ndigen Sachbearbeiterin und ihrer Vorgesetzten wird auch die Zahlung dieses Restbetrages zugesagt, wenn die Unterlagen erneut eingereicht werden w rden. Beamter kauft daraufhin spontan seiner Frau den lang ersehnten Pelzmantel. Bei der wiederholten berpr fung der Rechnungsunterlagen wird nunmehr der Sachverhalt anders eingesch tzt und die Zahlung des noch ausstehenden Geldbetrages verweigert. *1 - 1 Richter / Schuppert Casebook verwaltungsrecht S.

4 178,179 1 Schaer Rechtsgrunds tze Kapitel verwaltungsrecht Lernstoff Verbot des Rechtsmissbrauch Die Aus bung eines subjektiven Rechtes ist missbr uchlich , wenn sie zwar formell dem Gesetz entspricht, die Geltendmachung wegen der besonderen Umst nde des Einzelfalles aber treuwidrig ist 2. Der Missbrauch liegt in dem Ausnutzen einer formalen Rechtsposition, die dem Zweck des Gesetzes ganz offensichtlich widerspricht Beispiel . Nach einem Bankeinbruch waren beim Aufschwei en des Tresors einige Banknoten besch digt worden BverwG JURA 12 / 1994: Obwohl 14 Abs.

5 3 BBankG ein Umtauschrecht f r besch digte Banknoten gew hrt, kann einem Anspruch auf Ersatz der Einwand der unzul ssigen Rechtsaus bung entgegenstehen, wenn der Inhaber beim Erwerb der Banknoten nicht in gutem Glauben war Beispiel: Bescheid kann nur wirksam werden ,wenn er dem Betroffenen zuvor bekannt gegeben wird. Vereitelt jemand ganz gezielt und offensichtlich in Erwartung einer ihn belastenden Entscheidung - etwa eines Einberufungsbescheides - die M glichkeit der Zustellung des Bescheides, so ist er nach den Grunds tzen von Treu und Glauben als sei ihm die Erkl rung zugegangen.

6 Aus der zuvor entstandenen Rechtsbeziehung ergibt sich die Verpflichtung, sich zum Empfang von Erkl rungen bereitzuhalten. *3 Erf llung besonderer Treuepflichten Aufkl rung und Auskunftsverpflichtung der Verwaltung z hlt hierzu. Gesetzlich geregelt in den 25 ff VwVfG. Auch umgekehrt k nnen sich durch eine Rechtsbeziehung f r den B rger besondere Treuepflichten ergeben. 2 Creifelds Rechtsw rterbuch Rechtsmissbrauch 3 Schweikhardt, Allgemeines verwaltungsrecht , Rz 402a 2 Schaer Rechtsgrunds tze Kapitel verwaltungsrecht Lernstoff Verwirkung 1 Hier wird ein Vertrauenstatbestand durch langj hrige bung geschaffen.

7 Zur Annahme dieses Vertrauensumstandes m ssen zwei Komponenten erf llt sein: - Zeitelement: seit der erstmaligen M glichkeit der Geltendmachung mu bereits ein erheblicher Zeitraum verstrichen sein - Umstandselement:der Verpflichtete durfte inzwischen durch den Zeitablauf begr ndeter Weise annehmen, da der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen m chte (Verwirkung kann daher auch als Unterfall des Verbots widerspr chlichen Verhaltens angesehen werden). Beispiel: Beamtenernennung; nach 3 Jahren erfolgt eine Versetzung; nach weiteren 2 Jahren ist endg ltig der Entschluss gefasst, wieder aus dem Beamtenverh ltnis auszuscheiden und die Beamtenernennung wegen eines Formfehlers anzufechten.

8 3 Schaer Rechtsgrunds tze Kapitel verwaltungsrecht Lernstoff 2. Gleichbehandlungsgrundsatz - Art. 3 GG Dieser Grundsatz verlangt von der Verwaltung, gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Aus Art 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich die Gleichbehandlungsverpflichtung f r die Verwaltung bereits f r die Anwendung des Rechts : Da sie nach dem Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes immer an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist und alle Menschen vor dem Recht gleich sind, werden damit auch alle Verwaltungsentscheidungen f r jedermann gleichm ig nach den Vorgaben der Gesetze ergehen.

9 (Rechtsanwendungsgleichheit). Alle B rger werden von der Verwaltung nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt. Soweit der Gesetzgeber allerdings Handlungsspielr ume (Ermessen oder Beurteilungsspielr ume) zugelassen hat fehlt der (gesetzliche) Ma stab f r die Gleichbehandlung. Hier gilt ein objektives Willk rverbot, das von der Rechtsprechung des BVerfG zun chst aus Art. 3 des GG abgeleitet wurde, sp ter unmittelbar dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 GG, Art. 28 GG ) entnommen wurde. Der Grundsatz verlangt die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten, bzw.

10 Die Ungleichbehandlung von Personen in wesentlich unterschiedlichen Lebenslagen. Die Pr fung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt also den Vergleich von Situationen voraus. Da die Lebenssituationen nie - im naturwissenschaftlichen Sinn - genau identisch sind, darf die Verwaltung die Merkmale bestimmen, aus denen sich eine Vergleichbarkeit ergibt. Ein Versto gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt erst dann vor, wenn die Auswahl der Differenzierungskriterien willk rlich ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet der Verwaltung willk rliche Entscheidungen zu treffen.


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