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Kennzeichnung von Gefahrstoffen - Raiffeisen

Kennzeichnung von Gefahrstoffen Arbeitshilfe zum DRV-Leitfaden f r Bau und Betrieb von Gefahrstoffl gern und f r die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte Stand: 25. September 2018 Einf hrung Gefahrstoffe k nnen durch Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenhinweise sowie durch Angaben zu Gefahr- und Lagerklassen gem Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), europ ischer CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), gem dem Gefahrgut-Transportrecht (Europ i-sches bereinkommen ber die Bef rderung gef hrlicher G ter auf der Stra e ADR) oder entspre-chend der Lagerklassensystematik der TRGS 510 gekennzeichnet sein. Dar ber hinaus k nnen An-gaben zur Wassergef hrdungsklasse (WGK) gemacht werden. Selbst die einstufung aus der vor vie-len Jahren aufgehobenen Verordnung ber brennbare Fl ssigkeiten (VbF) ist noch vielfach auf Ge-fahrstoffverpackungen zu finden.

Zur Vereinfachung des Welthandels und zum Schutz von Gesundheit und der Umwelt haben die Ver- einten Nationen harmonisierte Kriterien für Einstufung und Kennzeichnung entwickelt und zum G lo- bally H armonised S ystem of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) zusammengefasst.

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  Kennzeichnung, Einstufung, Einstufung und kennzeichnung

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1 Kennzeichnung von Gefahrstoffen Arbeitshilfe zum DRV-Leitfaden f r Bau und Betrieb von Gefahrstoffl gern und f r die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte Stand: 25. September 2018 Einf hrung Gefahrstoffe k nnen durch Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenhinweise sowie durch Angaben zu Gefahr- und Lagerklassen gem Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), europ ischer CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008), gem dem Gefahrgut-Transportrecht (Europ i-sches bereinkommen ber die Bef rderung gef hrlicher G ter auf der Stra e ADR) oder entspre-chend der Lagerklassensystematik der TRGS 510 gekennzeichnet sein. Dar ber hinaus k nnen An-gaben zur Wassergef hrdungsklasse (WGK) gemacht werden. Selbst die einstufung aus der vor vie-len Jahren aufgehobenen Verordnung ber brennbare Fl ssigkeiten (VbF) ist noch vielfach auf Ge-fahrstoffverpackungen zu finden.

2 Ammoniumnitrathaltige D ngemittel sind gem TRGS 511 zu-s tzlich eingestuft und gekennzeichnet mit den Gro buchstaben A bis D sowie diversen Untergruppen (r mische Ziffern), die f r bestimmte Gefahrenpotentiale stehen. Weitere Angaben finden sich in Si-cherheitsdatenbl ttern, Informationslisten und Produktinformationen der Hersteller. ber diese gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung hinausgehend sind viele Agrar-Betriebsmittel1) auf-grund ihrer besonderen Eigenschaften auch gekennzeichnet als Gefahrgut, Pflanzenschutzmittel oder als Biozid. In der vorliegenden Arbeitshilfe werden die gebr uchlichsten Kennzeichnungen von Agrar-Betriebs-mitteln erl utert. Die Arbeitshilfe ist Teil des DRV-Leitfadens f r Bau und Betrieb von Gefahrstoff-l gern und f r die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte, der s mtliche Aspekte zum Umgang mit Gefahrstoffen detailliert erl utert.

3 Die Arbeitshilfe richtet sich an s mtliche Unternehmen und Perso-nen, die Gefahrstoffe lagern oder abgeben. Sie gibt einen berblick ber die verschiedenen Kenn-zeichnungssysteme und zeigt die wichtigsten Details auf. Verlinkungen (in blauer Schrift dargestellt) helfen dabei, die zugrundeliegenden Vorschriften schnell aufzufinden. Die Inhalte dieser Arbeitshilfe wurden mit gr ter Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem k nnen Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung f r diese Angaben und Folgen, die darauf zur ckzuf hren sind, kann nicht bernommen werden. Der DRV ist f r Hinweise auf eventuelle Fehler dankbar ( 1) Als Betriebsmittel werden im vorliegenden Leitfaden s mtliche Verbrauchsg ter verstanden, die Landwirte zur Arbeitserledigung ben tigen, insbesondere Agrar-Chemikalien.

4 Nicht gemeint sind dagegen die Arbeits-mittel im Sinne der BetrSichV, beispielsweise Stapler, Leitern und Regale. Arbeitshilfe Kennzeichnung von Gefahrstoffen 2 (Stand: 25. September 2018) Inhalt: Einf hrung .. 1 1 Chemikalienrechtliche Kennzeichnung .. 3 Kennzeichnung nach CLP-Verordnung .. 3 Warum CLP? .. 4 (Alte) Gefahrensymbole und bezeichnungen gem GefStoffV .. 5 Auswirkungen der Neueinstufung .. 7 Ausnahmeregelungen bei der Kennzeichnung .. 9 Werbung f r Gefahrstoffe .. 9 2 Gefahrzettel und Gefahrklassen nach dem Transportrecht .. 10 3 einstufung und Kennzeichnung entz ndbarer Fl ssigkeiten .. 11 4 Lagerklassen gem TRGS 510 .. 12 5 Differenzierung von S uren und Laugen .. 12 6 Wassergef hrdungsklassen.

5 13 7 Pflanzenschutzmittel und Biozide .. 14 Pflanzenschutzmittel .. 14 Biozide .. 15 8 Kennzeichnung ammoniumnitrathaltiger D ngemittel .. 16 9 Sicherheitsdatenbl tter .. 16 10 Weitere Informationen ber Kennzeichnungen .. 16 bersichten: K1 GHS-Piktogramme gem CLP-Verordnung .. 3 K2 Gefahrensymbole und -bezeichnungen gem GefStoffV .. 5 K3 Gegen berstellung Gefahrensymbole und GHS-Piktogramme (vereinfacht) .. 6 K4 einstufung gesundheitssch dlicher Gefahrstoffe (im Vergleich zu vormals) .. 8 K5 Gefahrzettel beim Gefahrguttransport .. 10 K6 einstufung und Kennzeichnung entz ndbarer Fl ssigkeiten .. 11 K7 Kennzeichnung aufgrund von pH-Werten .. 12 K8 Doppelverwendung von Wirkstoffen f r Pflanzenschutzmittel und Biozide.

6 14 Anhang: K9 Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise nach CLP .. 17 Arbeitshilfe Kennzeichnung von Gefahrstoffen 3 (Stand: 25. September 2018) 1 Chemikalienrechtliche Kennzeichnung Kennzeichnung nach CLP-Verordnung Die chemikalienrechtliche Kennzeichnung gem CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, des Euro-p ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 ber die einstufung , Kennzeich-nung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zur nderung und Aufhebung der Richtli-nien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur nderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht aus Gefahrenpiktogrammen Signalw rtern (Achtung oder Gefahr) Gefahrenhinweisen (H-S tzen) Sicherheitshinweisen (Pr vention, Reaktion, Lagerung, Entsorgung) Produktidentifikatoren Lieferanteninformationen (Name, Adresse, Telefon) Die Piktogramme (GHS01 explosiv , ohne Abbildung, bis GHS09 gew ssergef hrdend) deuten die Art der Gefahr an.

7 Die Signalw rter Achtung und Gefahr , die sich jeweils unter dem Piktogramm befinden, geben einen Hinweis auf die Intensit t der jeweiligen Gefahr. Dabei deutet das Signalwort Gefahr immer auf ein besonders hohes Gefahrenpotential hin. Bei mehreren Piktogrammen ist aller-dings nicht erkennbar, zu welchem Piktogramm ein bestimmtes Signalwort geh rt. bersicht K1: GHS-Piktogramme gem CLP-Verordnung GHS02 entz ndbar GHS03 oxidierend GHS04 Gase unter Druck GHS05 tzend GHS06 toxisch GHS07 Achtung GHS08 CMR*) GHS09 gew ssergef hrdend *) krebserzeugend, erbgutver ndernd, fortpflanzungsgef hrdend Arbeitshilfe Kennzeichnung von Gefahrstoffen 4 (Stand: 25. September 2018) Die Gefahrenhinweise bestehen jetzt aus einem H (f r Hazard Statement) und drei Ziffern, wobei die erste Ziffer das Gefahrengebiet angibt: H2xx = Physikalische Gefahr S mtliche Gefahrenhinweise und H3xx = Gesundheitsgefahr Sicherheitshinweise nach GHS/CLP sind H4xx = Umweltgefahr.

8 In der bersicht KA ab Seite 14 bzw. in der Zuordnungshilfe zu Lagerklassen aufgef hrt. Die Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Vorsichtsma nah-men. Sie bestehen aus einem P (f r Precautionary Statement) und drei Ziffern, wobei die erste Ziffer das Themengebiet angibt: P1xx = Allgemein P2xx = Pr vention P4xx = Lagerung P3xx = Reaktion P5xx = Entsorgung. Warum CLP? Zur Vereinfachung des Welthandels und zum Schutz von Gesundheit und der Umwelt haben die Ver-einten Nationen harmonisierte Kriterien f r einstufung und Kennzeichnung entwickelt und zum Glo-bally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) zusammengefasst. Mit der europ ischen CLP-Verordnung (EG) Nr.

9 1272/2008 wird ein Gro teil der von den Vereinten Nationen erarbeiteten GHS-Standard in das europ ische Rechtssystem eingef hrt. Die GHS-Bau-steine wurden so ausgew hlt, dass das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem inhaltlich weit-gehend mit dem System nach bisher genutzter Stoff- und Zubereitungsrichtlinie bereinstimmt und so der Umstellungsaufwand begrenzt wird. Die CLP-Verordnung gilt unmittelbar in allen (aktuell) 27 EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Norwegen und in Liechtenstein (Europ ischer Wirtschaftraum). Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich. Die Schweiz hat GHS ebenfalls eingef hrt. In das Gefahrgut-Transportrecht ADR sind die GHS-Vorschriften bereits 2005 eingearbeitet worden. Die Verordnung gilt nicht f r radioaktive Stoffe und Gemische, bestimmte Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen berwachung unterliegen, nichtisolierte Zwischenprodukte, bestimmte Stoffe und Gemische f r die wissenschaftliche Forschung, Abf lle sowie f r s mtliche Arzneimittel, Tierarzneimit-tel, Kosmetika, Medizinprodukte und medizinische Ger te sowie Lebensmittel und Futtermittel, die als Fertigerzeugnisse f r Endverbraucher bestimmt sind.

10 Arbeitshilfe Kennzeichnung von Gefahrstoffen 5 (Stand: 25. September 2018) (Alte) Gefahrensymbole und -bezeichnungen gem GefStoffV Produkte, die mit den alten Gefahrstoff-Kennzeichen gem Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auf Grundlage der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG mit orangen Quadraten gekennzeichnet sind, sind seit dem 1. Juni 2017 nicht mehr verkehrsf hig (kein Verkauf, keine Geschenke, keine Be-reitstellung): bersicht K2: Gefahrensymbole und -bezeichnungen gem GefStoffV Hoch- Leicht- Brand- Sehr giftig (T+) entz ndlich entz ndlich f rdernd Giftig (T) Gesundheits tzend Reizend Umwelt- sch dlich gef hrlich Restbest nde m ssen aufgefunden, separiert und entsorgt werden. Dies kann erhebliche Kosten ver-ursachen, die im Einzelfall den Produktwert deutlich bersteigen.


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