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Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bek mpfung der Geldw scherei und der Terrorismusfinanzierung (Reglement SRO-SVV ) kurz R SRO-SVV 2 SRO-SVV Reglement der SRO Impressum Herausgeber: Gesch ftsstelle SRO-SVV c/o Schweizerischer Versicherungsverband SVV Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14 Postfach, CH-8022 Z rich Zust ndiges Gremium: Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bek mpfung der Geldw scherei und der Terrorismusfinanzierung Kontaktperson: Thomas Jost Tel. +41 44 208 28 64 Aus praktischen Gr nden wurde in diesem Kommentar die m nnliche Form gew hlt; diese schliesst aber immer auch die weibliche Form ein. 2015 Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes, Z rich Stand 21. Dezember 2015 SRO-SVV Reglement der SRO 3 Inhalt Impressum.

6 SRO-SVV Reglement der SRO 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Das Reglement SRO-SVV (nachstehend R SRO-SVV) konkretisiert die Pflichten der Versiche-

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1 Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bek mpfung der Geldw scherei und der Terrorismusfinanzierung (Reglement SRO-SVV ) kurz R SRO-SVV 2 SRO-SVV Reglement der SRO Impressum Herausgeber: Gesch ftsstelle SRO-SVV c/o Schweizerischer Versicherungsverband SVV Conrad-Ferdinand-Meyer-Strasse 14 Postfach, CH-8022 Z rich Zust ndiges Gremium: Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bek mpfung der Geldw scherei und der Terrorismusfinanzierung Kontaktperson: Thomas Jost Tel. +41 44 208 28 64 Aus praktischen Gr nden wurde in diesem Kommentar die m nnliche Form gew hlt; diese schliesst aber immer auch die weibliche Form ein. 2015 Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes, Z rich Stand 21. Dezember 2015 SRO-SVV Reglement der SRO 3 Inhalt Impressum.

2 2 Vorwort .. 5 Reglement SRO-SVV .. 5 Pr ambel .. 5 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen .. 6 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich .. 6 Art. 2 Begriffe .. 6 2. Kapitel: Sorgfaltspflichten der Versicherungsunternehmen .. 9 1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei .. 9 Art. 3 Massgebliche Betr ge und Zeitpunkt .. 9 Art. 4 Beweiskr ftige Dokumente f r nat rliche Personen .. 9 Art. 5 Beweiskr ftige Dokumente f r juristische Personen und Personengesellschaften .. 10 Art. 6 Fehlen der Identifikationsdokumente .. 11 Art. 7 Ausnahmen von der Identifizierungspflicht .. 11 Art. 8 Wechsel der Vertragspartei .. 12 2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person .. 12 Art. 9 Kriterien .. 12 Art. 10 Erforderliche Angaben .. 13 Art. 11 Feststellung des Beg nstigten .. 13 3. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten und Massnahmen .. 14 Art. 12 Erneute Identifizierung der Vertragspartei oder erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten 14 Art.

3 13 Besondere Sorgfaltspflichten .. 14 Art. 13bis Gesch ftsbeziehungen mit erh hten Risiken .. 14 Art. 13ter Transaktionen mit erh hten Risiken .. 16 Art. 14 Besondere Abkl rungen bei erh hten Risiken .. 17 Art. 15 Verantwortung des obersten Gesch ftsf hrungsorgans .. 17 Art. 16 Dokumentationspflicht .. 17 Art. 17 Aufbewahren der Belege .. 18 Art. 18 Delegation von 18 Art. 19 Meldepflicht und Melderecht .. 19 Art. 20 Verm genssperre und Informationsverbot .. 19 Art. 21 Geldw schereifachstelle .. 20 Art. 22 berwachung der Gesch ftsbeziehungen .. 21 4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen f r das Auslandgesch ft .. 21 Art. 23 Versicherungsabkommen Schweiz F rstentum Liechtenstein .. 21 4 SRO-SVV Reglement der SRO 3. Kapitel: Organisation, Kosten und Kontrollen .. 22 Art. 24 Organisation und Kosten .. 22 Art. 25 Kontrolle ber die Einhaltung der Sorgfaltspflichten .. 22 4. Kapitel: Schluss- und bergangsbestimmungen.

4 23 Art. 26 Inkrafttreten .. 23 Art. 27 bergangsbestimmungen .. 23 SRO-SVV Reglement der SRO 5 Vorwort Reglement SRO-SVV Der Verein der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (nach-folgend SRO-SVV ) erl sst gest tzt auf Artikel 6 lit. e der Statuten der SRO-SVV und das Geldw scherei-gesetz (GwG) das folgende Reglement (R SRO-SVV ) zur Bek mpfung der Geldw scherei und der Ter-rorismusfinanzierung im Finanzsektor. Pr ambel Das Geldw schereigesetz regelt die Bek mpfung der Geldw scherei und der Terrorismusfinanzierung sowie die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgesch ften. Der Verein Selbstregulierungsorganisa-tion des Schweizerischen Versicherungsverbandes ( SRO-SVV ) konstituiert sich mit dem Erlass des vorliegenden Reglements R SRO-SVV als Selbstregulierungsorganisation. Er untersteht der Aufsicht der FINMA. 6 SRO-SVV Reglement der sro 1 . Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art.

5 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Das Reglement SRO-SVV (nachstehend R SRO-SVV ) konkretisiert die Pflichten der Versiche-rungsunternehmen zur Bek mpfung der Geldw scherei und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Pflichten nach dem Bundesgesetz ber die Bek mpfung der Geldw sche-rei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR ) und der Verordnung der Eidgen ssi-schen Finanzmarktaufsicht ber die Bek mpfung von Geldw scherei und Terrorismusfinan-zierung (GwV-FINMA ; SR ). 2 Es gilt f r Versicherungsunternehmen, die Finanzintermedi re nach Art. 2 GwG und Mitglie-der der SRO-SVV sind, im Umfang ihrer von Art. 2 GwG erfassten T tigkeit. Ausgenommen ist die T tigkeit in den Bereichen der beruflichen Vorsorge, der S ule 3a, von Art. 3 der Ver-ordnung ber die berufsm ssige Aus bung der Finanzintermediation (VBF; SR ab 1. Januar 2016 Geldw schereiverordnung, GwV; SR ) und der Risikoversicherun-gen (Versicherungen ohne Sparanteil).

6 3 Die Versicherungsunternehmen sorgen daf r, dass ihre Zweigniederlassungen oder im Ver-sicherungsbereich t tigen Gruppengesellschaften im Ausland die grundlegenden Prinzi-pien des GwG befolgen. Sie informieren den Vorstand SRO-SVV zuhanden der FINMA, wenn: a. lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien entgegenstehen; b. ihnen daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht; c. die Durchsetzung von Abs. 3 aus gruppeninternen Gr nden nicht m glich ist. 4 Staatsvertragliche Regelungen mit direkter Anwendbarkeit auf Versicherungsunternehmen bleiben vorbehalten. 5 Die Voraussetzungen f r den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der SRO-SVV so-wie die brigen aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in den Vereinsstatuten SRO-SVV geregelt. Art. 2 Begriffe Es gelten im Reglement R SRO-SVV als: a. Konzern Als Konzern wird der Zusammenschluss von zwei oder mehreren rechtlich selbst ndigen Gesellschaften zu einer wirtschaftlichen Einheit unter einheitlicher Leitung verstanden.

7 B. Politisch exponierte Personen SRO-SVV Reglement der SRO 7 I. Personen, die im Ausland mit f hrenden ffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefs, hohe Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funk-tion re in Verwaltung, Justiz, Milit r und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausl ndische politisch exponierte Per-sonen). II. Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit f hrenden ffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Milit r und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Ver-waltungsrates oder der Gesch ftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeu-tung (inl ndische politisch exponierte Personen); 18 Monate nach Aufgabe der Funktion f llt diese Qualifikation weg. III. Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen mit f hrender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekret re, Direktoren, Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei zwischenstaatlichen Organisationen).

8 IV. Personen, die in internationalen Sportverb nden mit f hrender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekret re, Direktoren, Vizedirektoren, Mitglieder der Ver-waltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Perso-nen bei internationalen Sportverb nden). Als internationale Sportverb nde gelten das In-ternationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organi-sationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln. V. Nat rliche Personen, welche den politisch exponierten Personen nach Ziff. I. IV. aus famili ren, pers nlichen oder gesch ftlichen Gr nden erkennbar nahe stehen (naheste-hende Personen). c. Wirtschaftlich berechtigte Person Als wirtschaftlich berechtigte Person an den Verm genswerten gilt jede nat rliche Person, die tats chlich, wirtschaftlich betrachtet, die Pr mien bezahlt, f r die Zahlung der Zinsen und R ckzahlungen (Amortisationen) aufkommt oder den Kauf von Anteilen einer kol-lektiven Kapitalanlage finanziert.

9 Kontrollinhaber Als Kontrollinhaber gelten diejenigen nat rlichen Personen, welche an einer operativ t ti-gen nicht b rsenkotierten juristischen Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich be-rechtigt sind. Dabei handelt es sich um diejenigen nat rlichen Personen, welche die Gesell-schaft letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in ge-meinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stim-menanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. K nnen diese nicht festgestellt werden, so ist die Identit t des obersten Mitglieds des leitenden Organs (Gesch ftsf hrer) festzustellen. Die Feststellung der Kontrollinhaber erfolgt durch Einho-lung einer schriftlichen Erkl rung von der Vertragspartei. d. Mitarbeiter Als Mitarbeiter gilt jede nat rliche Person, die mit dem Versicherungsunternehmen durch einen Arbeits-, einen Handelsreisenden- oder einen Agenturvertrag direkt oder durch den Agenturvertrag eines Dritten indirekt verbunden ist, sofern sie hauptberuflich f r das be-treffende Unternehmen t tig ist.

10 Den Mitarbeitern des Versicherungsunternehmens gleich-gestellt sind die Mitarbeiter von Gesch ftsstellen, Vertretungen oder Konzerngesellschaf-ten des Unternehmens. 8 SRO-SVV Reglement der SRO e. Vermittler Als Vermittler gilt jede nat rliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die f r ein Versicherungsunternehmen auf der Grundlage eines Auftrages Finanzgesch fte gem ss Art. 3 Abs. 1 anbietet, vermittelt oder abschliesst. f. Sitzgesellschaften Als Sitzgesellschaften gelten alle in- oder ausl ndischen juristischen Personen, Gesell-schaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts oder Treuhandunternehmen sowie hnliche Verbin-dungen, die keinen Handels- oder Fabrikationsbetrieb oder ein anderes nach kaufm nni-scher Art gef hrtes Gewerbe f hren. Juristische Personen und weitere Gesellschaftsformen gem ss vorstehender Ziffer, welche die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Beg nstigten in gemeinsamer Selbst-hilfe bezwecken oder politische, religi se, wissenschaftliche, k nstlerische, gemeinn t-zige, gesellige oder hnliche Zwecke verfolgen, gelten nicht als Sitzgesellschaften, solange sie ausschliesslich die genannten statutarischen Zwecke verfolgen.


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