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Lösungen zum Thema 'Kostenentscheidung'

1998-2020 Dr. Klaus Bacher Stand: 23. Oktober 2020 Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: L sungen zum Thema Kostenentscheidung Fall 1 a I. Entscheidung zur Hauptsache 1. Anspr che gegen Fritz Bauer a) Verdienstausfall Fritz Bauer ist dem Kl ger aus 18 Abs. 1 und 7 Abs. 1 StVG sowie aus 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet, und zwar unter Ber cksichtigung der in der Aufgabe vorgegebenen Mitverursachungsquote von 1/5. Dem Kl ger stehen deshalb nur 4/5 des geltend gemachten Betrages von Euro, also Euro zu. b) Schmerzensgeld Der nach den oben genannten Vorschriften zu ersetzende Schaden umfasst gem 253 Abs.

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1 1998-2020 Dr. Klaus Bacher Stand: 23. Oktober 2020 Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: L sungen zum Thema Kostenentscheidung Fall 1 a I. Entscheidung zur Hauptsache 1. Anspr che gegen Fritz Bauer a) Verdienstausfall Fritz Bauer ist dem Kl ger aus 18 Abs. 1 und 7 Abs. 1 StVG sowie aus 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Verdienstausfalls verpflichtet, und zwar unter Ber cksichtigung der in der Aufgabe vorgegebenen Mitverursachungsquote von 1/5. Dem Kl ger stehen deshalb nur 4/5 des geltend gemachten Betrages von Euro, also Euro zu. b) Schmerzensgeld Der nach den oben genannten Vorschriften zu ersetzende Schaden umfasst gem 253 Abs.

2 2 BGB bzw. 11 Satz 2 StVG auch ein Schmerzensgeld. Dessen H he ist im Aufgabentext mit Euro vorgegeben. Ein zus tzlicher Abzug wegen Mitverschuldens darf hier nicht vorgenommen werden: Mitverschulden ist bereits bei der Bestimmung der angemessenen H he des Schmerzensgeldes als Faktor in die Gesamtabw gung einzustellen. Dem Kl ger stehen also Euro zu. 2. Anspr che gegen Hildegard Bauer Hildegard Bauer k nnte allenfalls nach 7 Abs. 1 StVG in Anspruch genommen werden. Nach dem Sachverhalt soll sie aber nicht Halterin des Fahrzeugs sein. Die Klage gegen Hildegard Bauer ist mithin unbegr ndet. 3. Zwischenergebnis Der Tenor zur Hauptsache lautet somit: Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kl ger Euro nebst Zinsen in H he von f nf Prozentpunkten ber dem Basiszinssatz seit.

3 Zu zahlen. Im brigen wird die Klage abgewiesen. II. Kostenentscheidung 1. Der Kl ger hat im Verh ltnis zu den einzelnen Beklagten in unterschiedlicher H he obsiegt bzw. verloren. Die Bildung einheitlicher Kostenquoten ist damit nicht m glich: Lie e man den Kl ger 24/60 der Kosten tragen, w re die Beklagte zu 2 benachteiligt; m sste der Kl ger alle Kosten tragen, w re der Beklagte zu 1 ohne ersichtlichen Grund bevorzugt. Die Bildung eines Mittelwerts erscheint ebenfalls nicht berzeugend. Die (in der ZPO nicht ausdr cklich geregelte) angemessene L sung besteht darin, f r die Gerichtskosten sowie die au ergerichtlichen Kosten der einzelnen Beteiligten separate Quoten zu bilden.

4 Eine so strukturierte Kostenentscheidung bezeichnet man als Baumbach sche Formel. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: Kostenentscheidung - L sungen 2 1998-2020 Dr. Klaus Bacher Stand: 23. Oktober 2020 a) Zur Bildung der einzelnen Quoten wird der gegen mehrere Beklagte als Gesamtschuldner gerichtete Prozess fiktiv in Einzelprozesse aufgeteilt. F r jeden dieser Einzelprozesse wird ermittelt, mit welchen Betr gen die daran Beteiligten unterlegen sind. Diese Unterliegensbetr ge werden ins Verh ltnis gesetzt zu dem Gesamtbetrag, um den in den fiktiven Einzelprozessen gestritten worden ist. Das Ergebnis ist die von den einzelnen Beteiligten zu tragende Quote.

5 B) Im vorliegenden Fall ist die Klage ber insgesamt Euro (deren Zust ndigkeits- und Geb hren-Streitwert ebenfalls Euro betr gt) danach in zwei fiktive Einzelprozesse ber je Euro aufzuteilen. Der Kl ger und das Gericht waren an beiden dieser fiktiven Einzelprozesse beteiligt. Jeder der zwei Beklagten war hingegen jeweils nur an einem der Fiktiv-Prozesse beteiligt. c) Zur Umsetzung dieser Regeln gibt es verschiedene Schemata. Alle diese Schemata sind nur Hilfsmittel und m ssen zu demselben Ergebnis f hren. (1) Das Grundprinzip l sst sich in einfachen F llen leicht nachvollziehen: Die Anspr che gegen die einzelnen Beklagten werden fiktiv so behandelt, als w ren sie in getrennten Prozessen verhandelt worden.

6 Soweit ein Beteiligter an mehreren dieser fiktiven Teilprozesse beteiligt war, werden die einzelnen Teilquoten nach dem Wertverh ltnis der einzelnen Teile zusammengef gt: Teilprozess Wert Anteil am Gesamtwert Unterliegen K Unterliegen B 1: K gegen B1 50 % 24/60 = 2/5 36/60 = 3/5 2: K gegen B2 50 % 60/60 = 1 0 Hieraus ergibt sich folgende Ableitung: (a) Der Kl ger war an beiden Teilprozessen beteiligt. Seine Kosten sind wie folgt zu verteilen: i. Kl ger: - 2/5 aus Teilprozess 1, Anteil 50 %. Das ist 1/5 der Gesamtkosten. - 1/1 aus Teilprozess 2, Anteil 50 %. Das ist 1/2 der Gesamtkosten. Insgesamt hat der Kl ger also zu tragen 1/5 + 1/2 = 2/10 + 5/10 = 7/10 ii.

7 Beklagter zu 1: 3/5 aus Teilprozess 2, Anteil 50 %. Das sind 3/10 der Gesamtkosten. (b) Das Gericht war ebenfalls an beiden Teilprozessen beteiligt, und zwar in gleicher Weise wie der Kl ger. Die Gerichtskosten sind deshalb ebenso aufzuteilen wie die au ergerichtlichen Kosten des Kl gers. (c) Der Beklagte zu 1 war nur am ersten Teilprozess beteiligt. Seine Kosten sind wie folgt zu verteilen: i. Kl ger: 2/5 ii. Beklagter zu 1: 3/5 (d) Die Beklagte zu 2 war nur am zweiten Teilprozess beteiligt. Ihre Kosten tr gt in vollem Umfang der Kl ger. Dr. Klaus Bacher AG Zivilrecht: Kostenentscheidung - L sungen 3 1998-2020 Dr. Klaus Bacher Stand: 23.

8 Oktober 2020 (2) Zu demselben Ergebnis f hrt die sogenannte Herr sche S cketheorie (dazu Herr, DRiZ 1989, 86). Sie ist auf den ersten Blick eher schwer zu verstehen, hat aber den Vorteil, dass sie konsequent angewendet auch bei komplizierteren F llen ohne Nachdenken zum Ziel f hrt. Welche der Methoden besser ist, muss jeder Bearbeiter f r sich entscheiden. Nach der S cketheorie wird f r jeden der Beteiligten ein Kosten- Sack aufgemacht (im Zeitalter der Tabellenkalkulations-Programme darf es auch ein Rechteck sein). Jeder Sack stellt eine Kostenposition dar (au ergerichtliche Kosten des Kl gers, Gerichtskosten, au ergerichtliche Kosten des Beklagten zu 1 usw.)

9 In diesen S cken werden alle Betr ge notiert, mit denen die Beteiligten unterlegen sind. Jeder dieser Teilbetr ge muss dreimal eingetragen werden: einmal auf Kl gerseite, einmal bei den Gerichtskosten und einmal auf Beklagtenseite. Diese dreifache Buchf hrung erleichtert es, das Ergebnis auf Plausibilit t zu berpr fen: Wenn sich als Summe der Unterliegensbetr ge in allen drei Lagern (Kl ger, Gericht, Beklagte) am Ende der fiktive Gesamt-Streitwert ergibt (hier Euro), kann man davon ausgehen, dass die Rechnung stimmt. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Rechnung einen Fehler enthalten. Im vorliegenden Fall ergibt die Anwendung der S cketheorie folgendes Bild: F.

10 Kunz (K) Gericht F. Bauer (B1) H. Bauer (B2) a) B1 a) B1 a) B1 b) K b) K b) K c) K c) K c) K Zur Erl uterung der Buchungsposten : a: Der Beklagte zu 1 ist mit Euro unterlegen. b: Der Kl ger ist im Verh ltnis zum Beklagten zu 1 mit Euro unterlegen. c: Im Verh ltnis zur Beklagten zu 2 ist der Kl ger mit Euro unterlegen. Insgesamt ergibt sich bei Kl ger und Gericht ein fiktiver Gesamtstreitwert von Euro (entsprechend zwei fiktiven Einzelklagen ber je Euro). Bei den beiden Beklagten betr gt die Summe jeweils Euro. Zusammen ergibt auch dies Euro. Zur Bildung der Kostenquoten sind nun in jedem Sack die auf die einzelnen Parteien entfallenden Teilbetr ge ins Verh ltnis zum Gesamtbetrag zu setzen.


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