Example: air traffic controller

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr

Produktbeschreibung Artikelbezeichnung: as-pm-2_lof_broschuere Titel: land - oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Stra en-verkehr Vorschriften f r den Betrieb auf ffentlichen Stra en Kosten: Kostenlos f r Aktionspartner/Polizeipr sidien (Referate Pr vention) in Baden-W rttemberg* - Schutzgeb hr von 0,15 je Exemplar f r andere Besteller Zielgruppe: Fahrer, Halter und Verantwortliche land - oder forstwirt-schaftlicher Betriebe, Kontrollorgane und Multiplikato-ren in der Verkehrspr vention Format/Druck: DIN A5 28 Seiten inkl. Deckblatt und R ckseite Auflage: 6. Auflage Stand August 2018 Herausgeber: Ministerium f r Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-W rttemberg und landesweite Verkehrssicherheitsaktion GIB ACHT IM VERKEHR Arbeitsplatz Stra e Printmedium - Brosch re land - oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Stra enverkehr Inhalt: Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen beim Betrieb land - oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf ffent-lichen Stra en, u.

aber auf der anderen Seite den ursprünglichen Besitzstand bei. Mit der Änderung zum 01.01.1999 – Umstellung von Klasse 5 zu Klasse L - wird die land- und forst-wirtschaftliche Zweckbindung eingeführt (siehe Extrablatt) und die zulässige bbH von 25 km/h auf 32 km/h erweitert.

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1 Produktbeschreibung Artikelbezeichnung: as-pm-2_lof_broschuere Titel: land - oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Stra en-verkehr Vorschriften f r den Betrieb auf ffentlichen Stra en Kosten: Kostenlos f r Aktionspartner/Polizeipr sidien (Referate Pr vention) in Baden-W rttemberg* - Schutzgeb hr von 0,15 je Exemplar f r andere Besteller Zielgruppe: Fahrer, Halter und Verantwortliche land - oder forstwirt-schaftlicher Betriebe, Kontrollorgane und Multiplikato-ren in der Verkehrspr vention Format/Druck: DIN A5 28 Seiten inkl. Deckblatt und R ckseite Auflage: 6. Auflage Stand August 2018 Herausgeber: Ministerium f r Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-W rttemberg und landesweite Verkehrssicherheitsaktion GIB ACHT IM VERKEHR Arbeitsplatz Stra e Printmedium - Brosch re land - oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Stra enverkehr Inhalt: Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen beim Betrieb land - oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf ffent-lichen Stra en, u.

2 A. zu Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Steuer- und Versicherungspflicht, Unfallver-h tungsvorschriften, Abmessungen, Massen, Ladung, Unfallgefahren, Personenbef rderung, Brauchtumsver-anstaltungen usw. (siehe Inhaltsangabe Seite 3 der Brosch re). Bezug Quelle Bestellung online ber oder mit unserem Bestellformular unter Besondere Hinweise * Versandkosten werden berechnet kostenloser Versand per Dienstpost an Polizeidienststellen in Baden-W rttemberg bliche Bestellmenge 50 Exemplare (soweit der Vorrat reicht). oder forstwirtschaftlicheFahrzeuge im Stra enverkehrVorschriften f r den Betrieb auf ffentlichen Stra en23 ImpressumUrheber:Roland Barth, Herbert Duschek, Hubert Walz (ehemals ARGE Arbeitsplatz Stra e)Aktualisierung:Wolfram Meyer, Landeskriminalamt Baden-W rttemberg - Referat Pr vention - (KEV)Entwicklung, Text und Gestaltung:Landeskriminalamt Baden-W rttemberg - Referat Pr ventionKoordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsunfallpr vention (KEV)Konrad-Adenauer-Str.

3 30, 72072 T bingenQuellen / Gew hr Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Stra enverkehr, AID, 23. ver nderte Auflage 2016 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-W rttembergEine Gew hr f r die Vollst ndigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann nicht bernommen und GrafikenLKA BW - KEV mit freundlicher Unterst tzung von John Deere (Deere & Company, European Office, Mannheim)Copyright Ministerium f r Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-W rttemberg, April 2018 HinweisDiese Brosch re wird auch als PDF-Datei auf zum Download Informationsschrift wird von der Landesregierung in Baden-W rttemberg im Rahmen ihrer ver-fassungsm igen Verpflichtung zur Unterrichtung der ffentlichkeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von deren Kandidatinnen und Kandidaten oder Helferinnen und Helfern w hrend eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt f r alle uchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsst nden der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbe-mittel.

4 Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeit-lichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen ver-standen werden k nnte. Diese Beschr nkungen gelten unabh ngig vom Vertriebsweg, also unab-h ngig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empf nger zugegangen ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu Auflage Stand: August 2018 InhaltsverzeichnisTHEMEN SEITEE inleitung 4 Abk rzungen 4 Begriffsbestimmung 5 Fahrerlaubnisrecht -Grunds tzliches- 6 - 7 Fahrerlaubnisklassen vom - / bis 8 Fahrerlaubnisklassen ab 9 Zulassungspflichtige Fahrzeuge 10 Zulassungsfreie lof Anh nger 11 Zulassungsfreie Fahrzeuge / Beschr nkung und Untersagung 12 - 13 Steuer- und Versicherungspflicht / Feinstaubverordnung / Mautpflicht 14 Unfallverh tungsvorschriften 15 Hauptuntersuchung und Sicherheitspr fung 16 Zul ssige Zugkombinationen im lof Betrieb 17 Zugkombinationen und Bremsanlagen 18 Abmessungen 19 Ladung und Ladungssicherung / Erlaubnispflichtige Transporte 20 Lichttechnische Einrichtungen an Traktoren 21 - 22 Lichttechnische Einrichtungen an Anh ngern 22 Kenntlichmachung von Fahrzeugen und Ger ten 23 Seitliche Kenntlichmachung 24 Umsturzschutzvorrichtung /

5 Unfallgefahren / Personenbef. 25 Brauchtumsveranstaltungen 26 Die h ufigsten Regelverst e 2745 Lof-Zugmaschinensind Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die beson-ders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Ger ten f r lof-Arbeiten oder zum Ziehen von Anh ngern in lof-Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausger stet tesind fest mit der Zug-/Arbeitsmaschine verbunden und haben in der Regel keine eigenen, zur Ver-wendung im Stra enverkehr bestimmte Achsen oder R ngeger tehaben in der Regel eine oder mehrere Achsen oder R der und werden an die lof Zug-/Arbeitsma-schine angeh Arbeitsmaschinen sind Kfz, die nach ihrer Bauart und ihrem besonderen, mit dem Fzg fest verbundenen Einrich-tungen zur Verrichtung von Arbeiten, nicht zur Bef rderung von Personen oder G tern bestimmt und geeignet sind.

6 Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gem sebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fisch- zucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege Park-, Garten-, B schungs- und Friedhofspflege einschlie lich des Winterdienstes, landwirtschaftliche Nebenerwerbst tigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten Betrieb von lof Lohnunternehmen und andere berbetriebliche Maschinenverwendung Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, ber- wachung und F rderung der Landwirtschaft berwiegend dienen ( Lehranstalten f r Landwirtschaft) Betrieb von Werkst tten zur Reparatur, Wartung und Pr fung von Fahrzeugen, sowie Probefahr- ten der Hersteller von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit vorstehenden Betriebsarten ein- gesetzt werden ( Landmaschinenwerkst tten)Hinweis:Transport von Biomasse zur weiteren Verwendung ist dem landwirtschaftlichen Zweck oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge m ssen f r den Betrieb im ffentlichen Stra enverkehr den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

7 Die besonderen Einsatzbedingungen in der land - und Forstwirtschaft erfordern h ufig wechselnde Ausr stungen oder Anbauten, die spezifischen Si-cherheitsbestimmungen unterliegen. Die Fahrer, Halter und Betriebsverantwortlichen m ssen dabei zahlreiche Vorschriften beachten, um den sicheren Betrieb zu gew hrleisten und Unfallgefahren im Stra enverkehr vorzubeugen. Bei den relativ langsam fahrenden Transport- und Arbeitsfahrzeugen, oft in Kombination mit ausla-denden und un bersichtlichen Anbauger ten, ist selbst bei hohem technischem Standard das Unfall-risiko gro .Vielseitiger Einsatz und hohe Beanspruchung sind meist die Ursachen f r technische M ngel an Fahrzeugen und Ger ten. Besonders gravierend sind M ngel an Beleuchtung, Bremsen, Lenkung, Bereifung und Beachtung der einschl gigen Verkehrsvorschriften sowie die st ndige Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge sind deshalb f r die Unfallverh tung von entscheidender Aktion GIB ACHT IM VERKEHR will mit dieser Brosch re einen berblick zu den wichtigsten rechtlichen Vorschriften geben.

8 Als Fahrer oder Halter tragen Sie eine gro e Verantwortung. Helfen Sie durch Ihr pers nliches Verhalten mit, unseren Stra enverkehr sicherer zu rzungen:AO lof StVZOA bgabenordnung land - oder forstwirtschaftlich Stra enverkehrs- zulassungsordnung bbH PflVersG UVVbauartbedingte Pflichtversicherungsgesetz Unfallverh tungsvorschriftenH chstgeschwindigkeit BE sfA selbstfahrende Verkehrsblatt ArbeitsmaschineFeV SP VSGF ahrerlaubnisverordnung Sicherheitspr fung Vorschriften ber Sicherheit und Gesundheitsschutz FZV StPO zGFahrzeugzulassungs- Strafprozessordnung zul ssige GesamtmasseverordnungHU StVO ZB Hauptuntersuchung Stra

9 Enverkehrsordnung Zulassungsbescheinigung Lkf ZMLeichtkraftfahrzeuge ZugmaschineBegriffsbestimmungenLand- oder forstwirtschaftliche Zwecke67 FahrerlaubnisrechtDie nachfolgenden Tabellen unterscheiden die drei wesentlichsten nderungen im Fahrerlaubnis-recht vor dem vor dem aktuelle VersionGrunds tzliches:Eine alte Fahrerlaubnis wird dabei automatisch auf einen ggf. erweiterten Umfang erweitert, beh lt aber auf der anderen Seite den urspr nglichen Besitzstand der nderung zum Umstellung von Klasse 5 zu Klasse L - wird die land - und forst-wirtschaftliche Zweckbindung eingef hrt (siehe Extrablatt) und die zul ssige bbH von 25 km/h auf 32 km/h erweitert. Im Falle einer anderen Zwecknutzung werden je nach Gewicht die Fahrerlaubnis-klassen B, C1 oder C ben tigt. Dar ber hinaus erfasst Klasse L auch selbstfahrende Arbeitsmaschi-nen und Flurf rderfahrzeuge bis 25 km/h. Aus Gr nden des Besitzstandes wird bei einem Umtausch der alten Fahrerlaubnisklasse durch die Schl sselzahl L 174 bzw.

10 L 175 vermerkt, ob die Beschr n-kung auf lof-Zwecke bzw. auf derartige Fahrzeuge entf llt. Neu eingef hrt wurde die Klasse T. Dem Inhaber der Klasse 2 wird bei einem Umtausch die Klasse T zugeteilt; bei einem F hrerschein der Klasse 3 wird die Klasse T nur auf Antrag den im lof-Bereich t tigen Personen dem wurde die bbH der Klasse L auf 40 km/h erh wurden in den Klassen L und T zus tzlich selbstfahrende Futtermischwagen, bei L bis bbH 25 km/h und bei T bis bbH 40 km/h eingef hrt. Es ist weder im alten noch im neuen Recht eine Gewichtsbeschr nkung : Im Fahrerlaubnisrecht bis umfasste die Klasse S vierr drige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH bis 45 km/h und max. 50 ccm, max. 4 kW Leistung bei einer max. Leermasse bis 350 kg, bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterien. Die Fahrerlaubnisklasse AM fasst die bisherigen Klas-sen M und S zusammen und wird durch die EU-Verordnung 168/2013 neu definiert. Auf Grund des Umfanges wird auf die Beschreibung dieser leichten vierr drigen Kraftfahrzeuge, unterteilt in leichte Stra en-Quads und leichte Vierradmobile zur Personen- oder G terbef rderung nicht eingegangen.


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