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Lange Arbeitszeiten, Überstunden ... - boeckler.de

Ingrid Heinlein Rechtsanw ltin, Vors. Richterin a. LAG Anwaltsb ro Bell & Windirsch Lange Arbeitszeiten, berstunden, Mehrarbeit Einflussm glichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen W o r u m g e h t e s ? Vielzahl von berstunden, Mehrarbeit von Vollzeitbesch ftigten Lange , regul re Arbeitszeiten, Kraftfahrer Haben Betriebsr te/Personalr te rechtlich die M glichkeit, zu erreichen, dass zu Lange Arbeitszeiten im Betrieb entweder gar nicht eingef hrt oder wieder auf ein gesundes Ma zur ckgef hrt werden ? W o r u m g e h t e s n i c h t ?

Fallbeispiel 1 Ergebnis: Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorgegeben ist die Vereinbarung zwischen AG und AN über die Dauer der Arbeitszeit.

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1 Ingrid Heinlein Rechtsanw ltin, Vors. Richterin a. LAG Anwaltsb ro Bell & Windirsch Lange Arbeitszeiten, berstunden, Mehrarbeit Einflussm glichkeiten der betrieblichen Interessenvertretungen W o r u m g e h t e s ? Vielzahl von berstunden, Mehrarbeit von Vollzeitbesch ftigten Lange , regul re Arbeitszeiten, Kraftfahrer Haben Betriebsr te/Personalr te rechtlich die M glichkeit, zu erreichen, dass zu Lange Arbeitszeiten im Betrieb entweder gar nicht eingef hrt oder wieder auf ein gesundes Ma zur ckgef hrt werden ? W o r u m g e h t e s n i c h t ?

2 Kurzarbeit Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt Mitbestimmung bei Fragen der Arbeitszeit Klassisches Mitbestimmungsmodell 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Beginn, Ende der t glichen Arbeitszeit einschlie lich Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Vor bergehende Verk rzung oder Verl ngerung der betriebs blichen Arbeitszeit Klassisches Mitbestimmungsmodell 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG NW stimmt w rtlich mit 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG berein und nennt zus tzlich Einf hrung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit 72 Abs.

3 4 Nr. 2 LPVG NW unterscheidet sich im Wortlaut erheblich von 8 7 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG : Anordnung von berstunden und Mehrarbeit, soweit voraussehbar oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der ffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt, allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit Klassisches Mitbestimmungsmodell BAG: BR hat nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht bei der Dauer der w chentlichen Arbeitszeit Das Mitbestimmungsrecht bei einer vor bergehenden Verl ngerung der Arbeitszeit nach 87 Abs. 1 Nr.

4 3 BetrVG setzt voraus, dass ein zus tzlicher Arbeitsbedarf vorhanden ist und AG beabsichtigt, zu einem sp teren Zeitpunkt zur betriebs blichen Dauer der Arbeitszeit zur ckzukehren Klassisches Mitbestimmungsmodell Kein Einfluss auf Dauer der w chentlichen Arbeitszeit, diese ist f r Festlegung von Beginn und Ende der t glichen Arbeitszeit ma geblich Dauerhafte berstunden/Mehrarbeit sind kein Gegenstand der Mitbestimmung Thema 1: Mitbestimmung bei variabler Arbeitszeit Haben BR/PR mehr M glichkeiten, auf die Dauer der Arbeitszeit Einfluss zu nehmen, wenn es sich um variable Arbeitszeit handelt ?

5 Fallbeispiel: nicht tarifgebundener AG Fallbeispiel: tarifgebundener AG Thema 2: Extrem Lange (t gliche) Arbeitszeit 7 A b s . 1 N r . 1 A r b Z G Verl ngerung der gesetzlichen H chstarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst Tarifvertrag oder Betriebs-/Dienstvereinbarung auf Grund Tarifvertrag Beispiel: Bereitschaftsdienst in einem Universit tsklinikum Thema 3: Rechtsrahmen f r die Mitbestimmung H herrangiges Recht Unwirksame Arbeitszeitvereinbarungen in Formularvertr gen (AGB-Kontrolle) Fallbeispiel: Klausel Arbeitszeit nach Arbeitsanfall Fehlen einer Arbeitszeitvereinbarung Begriffe berstunden und Mehrarbeit Unterscheidung in der Rechtswissenschaft.

6 Mehrarbeit = gesetzliche H chstarbeitszeit berschritten (so eine Regelung in der fr heren AZO) berarbeit = arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche regelm ige Arbeitszeit berschritten In Tarifvertr gen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ist oft von Mehrarbeit bei berschreitung der (tarif-)vertraglichen Arbeitszeit die Rede Regelungsebenen Arbeitszeit Schuldrechtliche Verpflichtung AN H chstgrenze ( ffentliches Recht) Tarifvertrag ArbZG, JArbSchG Arbeitsvertrag Tarifvertrag Betriebs-/Personalvertretungsrecht Betriebs-/Dienstvereinbarung (Weitere Regelungsebene: Verg tungspflichtige Arbeitszeit) Mitbestimmung bei variabler Arbeitszeit Fallbeispiel 1 Peanuts ?

7 Die M he lohnt sich nicht ? Fallbeispiel 1 Ein nicht tarifgebundener AG hat mit den bei ihm besch ftigten Fernfahrern vereinbart, dass sie die Arbeitsleistung schulden, die nach dem Arbeitszeitgesetz erlaubt ist (BAG 5 AZR 195/11-). Nachdem die Fahrer ein Jahr lang w chentlich 45 Stunden gearbeitet haben, will der AG die w chentliche Arbeitszeit vor bergehend auf 60 Wochenstunden erh hen. Der neu gew hlte BR meint, dies erfordere seine Zustimmung. Der AG meint, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG finde keine Anwendung, denn die Dauer der w chentlichen Arbeitszeit unterliege nicht der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift.

8 Aber auch 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG finde keine Anwendung, denn es handele sich lediglich um eine R ckkehr zur Normalarbeitszeit. Fallbeispiel 1 Inhalt der Vereinbarung 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 2 1 a A b s . 4 A r b Z G Gesetz und Vertrag identisch 48 Stunden/Woche Verl ngerung auf bis zu 60 Ausgleichszeitraum 4 Kalendermonate oder 16 Wochen Beginn und Ende der t glichen, aber nicht w chentliche Arbeitszeit ? Vereinbarung variabler Arbeitszeit innerhalb eines l ngerdauernden Zeitrahmens AG kann Dauer der Arbeitszeit innerhalb des Rahmens festlegen, wenn BR nicht besteht Fallbeispiel 1 Ergebnis: Der Mitbestimmung nach 87 Abs.

9 1 Nr. 2 BetrVG vorgegeben ist die Vereinbarung zwischen AG und AN ber die Dauer der Arbeitszeit. Das Mitbestimmungsrecht besteht innerhalb dieser Grenzen. Fazit: Wenn kein BR/PR besteht, erweitern variable Arbeitszeiten das Direktionsrecht des AG. Wenn BR/PR besteht, nimmt sein Einfluss auf die Dauer der w chentlichen Arbeitszeit zu. Grenze: Inhalt der Vereinbarung (hier auch des Gesetzes) Mitbestimmung bei variabler Arbeitszeit Fallbeispiel 2 Tarifliche Regelungsspielr ume Stolpersteine Fallbeispiel 2 Ein Tarifvertrag, den der tarifgebundene AG anwendete, bestimmte: a) regelm ige Jahresarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers betr gt Std.

10 B) dies entspricht einer durchschnittlichen regelm igen Wochenarbeitszeit von 38,0 Std. in einem Abrechnungszeitraum von 52,2 Wochen/Jahr c) Arbeitszeit kann auf die Wochentage auch ungleichm ig verteilt werden d) regelm ige Arbeitszeit eines AN darf an 7 folgenden Kalendertagen 55 Stunden nicht berschreiten Fallbeispiel 2 Betriebsvereinbarung: a ) 5 -Tage-Woche, Arbeitsbeginn: 7:30 Uhr, Arbeitsende: 16:30 Uhr (Fr. 14:30 Uhr) b) AN k nnen Beginn und Ende der t glichen Arbeitszeit, abweichend von Regelarbeitszeit, bis zu jeweils einer Stunde selbst bestimmen c) Regelarbeitszeit kann ohne Zustimmung des BR t glich bis zu einer Stunde verl ngert oder verk rzt werden Fallbeispiel 2 Da zahlreiche AN die tarifliche Jahresarbeitszeit in erheblichem Umfang berschritten, beantragte der BR beim Arbeitsgericht, den AG zu verpflichten, es zu unterlassen, von den AN mehr als Jahresarbeitsstunden ohne seine vorherige Zustimmung bzw.


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