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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 15 -Verordnung ber die Laufbahn, ausbildung und Pr fung f r dengehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes ( LAP-gbautDV )LAP-gbautDVAusfertigungsdat um: :"Verordnung ber die Laufbahn, ausbildung und Pr fung f r den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstdes Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 2016 ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 6 Abs. 1 V v. note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 2.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 15 - (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 15 -Verordnung ber die Laufbahn, ausbildung und Pr fung f r dengehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes ( LAP-gbautDV )LAP-gbautDVAusfertigungsdat um: :"Verordnung ber die Laufbahn, ausbildung und Pr fung f r den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstdes Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 2016 ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 6 Abs. 1 V v. note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom rz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 2.

2 Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium f r Verkehr, Bau-und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:Inhalts bersicht Kapitel 1 Laufbahn und ausbildung 1 Laufbahn mter 2 Ziel der ausbildung 3 Einstellungsbeh rden 4 Einstellungsvoraussetzungen 5 Ausschreibung, Bewerbung 6 Auswahlverfahren 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst 8 Rechtsstellung w hrend des Vorbereitungsdienstes 9 Dauer, Verk rzung und Verl ngerung des Vorbereitungsdienstes 10 Urlaub w hrend des Vorbereitungsdienstes 11 Ausbildungsakte 12 Schwerbehinderte Menschen 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder 15 Leistungsnachweise w hrend des Vorbereitungsdienstes 16 Bewertungen w hrend des VorbereitungsdienstesKapitel 2 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 2 von 15 -Laufbahnpr fung 17Pr fungsamt 18Pr fungskommission 19 Ziel und Inhalt der Laufbahnpr fung 20Pr fungsort, Pr fungstermin 21 Schriftliche Pr fung 22 Zulassung zur m ndlichen Pr fung 23M ndliche Pr fung 24 Verhinderung, R cktritt, S umnis 25T uschung, Ordnungsversto 26 Bewertung von Pr fungsleistungen 27 Gesamtergebnis 28 Zeugnis 29Pr fungsakten, Einsichtnahme 30 WiederholungKapitel 3 Sonstige Vorschriften 31 bergangsregelung 32 InkrafttretenKapitel 1 Laufbahn und ausbildung 1 Laufbahn mter(1)

3 Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen1. Hochbau, 2. Bauingenieurwesen, 3. Maschinenbau/Versorgungstechnik und 4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle mter dieser Laufbahn.(2) Die Beamtinnen und Beamten f hren in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:1. im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranw rterin/Bauoberinspektoranw rter, 2. in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/Bauoberinspektor zur Anstellung(z. A.), 3. im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor, 4. in den Bef rderungs mtern dera) Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann, b) Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsr tin/Bauamtsrat, c) Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsr tin/Bauoberamtsrat.

4 (3) Die mter der Laufbahn sind regelm ig zu durchlaufen. 2 Ziel der AusbildungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 3 von 15 -(1) Die ausbildung f hrt zur Berufsbef higung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die F higkeiten,Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn desgehobenen bautechnischen Dienstes des Bundes erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit denAufgaben des Bauwesens, zu denen auch Aufgaben, die durch den Betrieb und die Wartung betriebstechnischerAnlagen bestimmt sind, geh ren, sowie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogenvertraut gemacht. Ihr Verst ndnis f r technische, wirtschaftliche und verwaltungsm ige Zusammenh ngewird gef rdert.

5 Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der F hrung vonMitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden vermittelt.(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaatvorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung f r die freiheitliche demokratischeGrundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europ ischen Einigungsprozesses werdenber cksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine beruflicheF higkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen berpr fen des eigenenHandelns und zum selbst ndigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu f rdern.(3) Die Beamtinnen und Beamten werden bef higt, sich eigenst ndig weiterzubilden.

6 Sie sind zum Selbststudiumverpflichtet; das Selbststudium ist zu f rdern. 3 Einstellungsbeh rdenEinstellungsbeh rden sind1. f r den Gesch ftsbereich des Bundesministeriums f r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dasBundesamt f r Bauwesen und Raumordnung und 2. f r den Gesch ftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchf hrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und dieBetreuung der Anw rterinnen und Anw rter; sie treffen die Entscheidungen ber Verk rzung und Verl ngerungdes Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbeh rden sind die f r diebeamtenrechtlichen Entscheidungen zust ndigen Dienstbeh rden. 4 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer1.

7 Die gesetzlichen Voraussetzungen f r die Berufung in das Bundesbeamtenverh ltnis erf llt und 2. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Architektur(Hochbau), Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder Versorgungstechnik oder in einer anderengeeigneten technischen Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt. 5 Ausschreibung, Bewerbung(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbeh rden zu richten. Der Bewerbung sind beizuf gen:1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht lter als sechs Monate sein soll, 3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines gleichwertigenBildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung desvorletzten Studiensemesters, 4.

8 Gegebenenfallsa) Nachweise ber etwaige berufliche T tigkeiten nach der Schulentlassung oder nach Abschluss derHochschulausbildung, b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ber die Gleichstellung alsschwerbehinderter Mensch und c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Best tigung nach 10 Abs. 4 Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 4 von 15 - 6 Auswahlverfahren(1) Vor der Entscheidung ber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahrenfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, F higkeiten und pers nlichenEigenschaften f r die bernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibunggenannten Voraussetzungen erf llt.

9 Bersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache derZahl der Ausbildungspl tze, kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifacheder Zahl der Ausbildungspl tze beschr nkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichtenUnterlagen, insbesondere unter Ber cksichtigung der in den ausbildungsrelevanten F chern erzieltenZeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnenund Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibunggenannten Voraussetzungen erf llen, grunds tzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und M nnerwerden in einem ausgewogenen Verh ltnis ber cksichtigt.(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erh lt von der Einstellungsbeh rde dieBewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zur ck.

10 (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbeh rde von einer unabh ngigen Auswahlkommissiondurchgef hrt und besteht aus einem schriftlichen und einem m ndlichen Teil.(5) Die Auswahlkommission besteht aus1. einer Beamtin oder einem Beamten des h heren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oderVorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes der jeweiligenFachrichtung als Beisitzende oder Beisitzendem und 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oderBeisitzendem. Beisitzende k nnen auch geeignete Angestellte sein. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabh ngigund an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungist nicht zul ssig.


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