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Lesefassung EnEV 2009

Energieeinsparverordnung Nichtamtliche Lesefassung zu der am von der Bundesregierung beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur nderung der Energieeinsparverordnung 1 2. Ausgangstext ist die EnEV 2009. einschlie lich des - am in Kraft getretenen Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2449, 2452) sowie des - am in Kraft getretenen Artikels 1a des Vierten Gesetzes zur nderung des Energieeinsparungsgesetzes (BGBl. I S. 2197, 2199). Legende: nderungen im Fettdruck beruhen auf der nderungsverordnung vom ( nderungen in den Paragraphen berschriften durch die o.)

Energieeinsparverordnung. Nichtamtliche Lesefassung zu der am 16.10.2013 von der Bundesregierung beschlossenen, noch nicht in Kraft …

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1 Energieeinsparverordnung Nichtamtliche Lesefassung zu der am von der Bundesregierung beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur nderung der Energieeinsparverordnung 1 2. Ausgangstext ist die EnEV 2009. einschlie lich des - am in Kraft getretenen Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2449, 2452) sowie des - am in Kraft getretenen Artikels 1a des Vierten Gesetzes zur nderung des Energieeinsparungsgesetzes (BGBl. I S. 2197, 2199). Legende: nderungen im Fettdruck beruhen auf der nderungsverordnung vom ( nderungen in den Paragraphen berschriften durch die o.)

2 G. nde- rungsverordnung sind durch Unterstreichung hervorgehoben.). Ausnahmen: In den Tabellen der Anlagen 1 bis 5 und 10 konnten die nderungen nicht kenntlich gemacht werden. In den Anlagen 6 bis 9 war eine Kenntlichma- chung der nderungen nicht m glich. Streichungen ( weggefallene Texte) sind nicht gesondert kenntlich gemacht. 1 F r die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung wird keine Gew hr bernommen. 2 Die Zweite Verordnung zur nderung der EnEV tritt nach Art. 3 der nderungsverordnung im Wesentlichen sechs Monate nach der in K rze anstehenden Verk ndung, voraussichtlich im Mai 2014, in Kraft.

3 2. Inhalts bersicht Abschnitt 1 Abschnitt 6. Allgemeine Vorschriften Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 22 Gemischt genutzte Geb ude 23 Regeln der Technik 24 Ausnahmen Abschnitt 2. 25 Befreiungen Zu errichtende Geb ude 26 Verantwortliche 3 Anforderungen an Wohngeb ude 26a Private Nachweise 4 Anforderungen an Nichtwohngeb ude 26b Aufgaben des bevollm chtigten Bezirks- 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren schornsteinfegers Energien 26c Registriernummern 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel 26d Stichprobenkontrollen von Energieauswei- 7 Mindestw rmeschutz.

4 W rmebr cken sen und Inspektionsberichten ber Klima- 8 Anforderungen an kleine Geb ude und Ge- anlagen b ude aus Raumzellen 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten 26f Erfahrungsberichte der L nder Abschnitt 3 27 Ordnungswidrigkeiten Bestehende Geb ude und Anlagen Abschnitt 7. 9 nderung, Erweiterung und Ausbau von Schlussvorschriften Geb uden 10 Nachr stung bei Anlagen und Geb uden 28 Allgemeine bergangsvorschriften 10a weggefallen 29 bergangsvorschriften f r Energieausweise 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualit t und Aussteller 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen 30 bergangsvorschrift ber die vorl ufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der L nder durch das Deutsche Institut f r Abschnitt 4 Bautechnik Anlagen der Heizungs-, K hl- und Raumluft- 31 Inkrafttreten.

5 Au erkrafttreten technik sowie der Warmwasserversorgung Anlagen 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonsti- gen W rmeerzeugersystemen Anlage 1 Anforderungen an Wohngeb ude 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasser- Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngeb ude anlagen Anlage 3 Anforderungen bei nderung von 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Au enbauteilen und bei Errichtung Raumlufttechnik kleiner Geb ude; Randbedingungen und Ma gaben f r die Bewertung be- stehender Wohngeb ude Abschnitt 5 Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des Energieausweise und Empfehlungen f r die Ver- gesamten Geb udes besserung der Energieeffizienz Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme 16 Ausstellung und Verwendung von Energie- von Heizkesseln und sonstigen W r- ausweisen meerzeugersystemen 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen Anlage 5 Anforderungen an die W rmed m- 17 Grunds tze des Energieausweises mung von

6 Rohrleitungen und Armatu- 18 Ausstellung auf der Grundlage des ren Energiebedarfs Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngeb ude 19 Ausstellung auf der Grundlage des Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohnge- Energieverbrauchs b ude 20 Empfehlungen f r die Verbesserung der Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf Energieeffizienz der Grundlage des Energiebedarfs 21 Ausstellungsberechtigung f r bestehende Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf Geb ude der Grundlage des Energieverbrauchs Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fort- bildung 3.

7 Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften 1. Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Geb uden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Ver- tretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Geb udebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive f r Geb ude, Anreizen durch die F rderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden.

8 Im Rahmen der daf r noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtener- gieeffizienz von Niedrigstenergiegeb uden wird die Bundesregierung in diesem Zusam- menhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenf hrung der Instru- mente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Geb uden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und konomische Optimierung von Ge- b uden zu erleichtern. (2) Diese Verordnung gilt 1. f r Geb ude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gek hlt werden, und 2.

9 F r Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, K hl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Geb uden nach Nummer 1. Der Energieeinsatz f r Produktionsprozesse in Geb uden ist nicht Gegenstand dieser Verord- nung. (3) Mit Ausnahme der 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht f r 1. Betriebsgeb ude, die berwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgeb ude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck gro fl chig und lang anhal- tend offen gehalten werden m ssen, 3.

10 Unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturr ume f r Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 4. 5. Traglufthallen und Zelte, 6. Geb ude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und pro- visorische Geb ude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 7. Geb ude, die dem Gottesdienst oder anderen religi sen Zwecken gewidmet sind, 8. Wohngeb ude, die a) f r eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten j hrlich bestimmt sind oder b) f r eine begrenzte j hrliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwar- tende Energieverbrauch der Wohngeb ude weniger als 25 Prozent des zu erwar- tenden Energieverbrauchs bei ganzj hriger Nutzung betr gt, und 9.


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