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@M M06 - 05/99 INFORMATIONSBLATT

Technisches B ro Ing. Manfred Lampl Lehenrotte 123, A- 3183 Freiland @Mail: Tel: ++43/2762/54088-0 (Fax )M06 - 05/99 SIZ Sicherheitstechnisches Zentrum INFORMATIONSBLATT Absturzsicherungen (Die wichtigsten Regeln und Gesetzestexte betreffend Absturzsicherung) Grunds tzlich sind bei Bauarbeiten ab einer H he von 2m Absturzsicherungen in Form von Wehren anzubringen (Ausnahmen siehe Tabelle und Gesetzestext weiter unten). Bei Arbeiten an Geschossdecken oder der Errichtung von Mauerwerk auf der Geschossdecke sind diese ab 5, bzw. 7m anzubringen. Diese Absturzsicherungen k nnen direkt an der Kante mit Wehren (Fu -Mittel-Brustwehr) oder durch Ausschussger ste, Konsolger ste oder Fangnetze usw. hergestellt werden (s. auch blaue Mappe 'Sicherheit am Bau' C9 und C10). Die Absturzsicherung mu mind. 1m hoch sein (siehe 8 Abs. 2).

Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und

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1 Technisches B ro Ing. Manfred Lampl Lehenrotte 123, A- 3183 Freiland @Mail: Tel: ++43/2762/54088-0 (Fax )M06 - 05/99 SIZ Sicherheitstechnisches Zentrum INFORMATIONSBLATT Absturzsicherungen (Die wichtigsten Regeln und Gesetzestexte betreffend Absturzsicherung) Grunds tzlich sind bei Bauarbeiten ab einer H he von 2m Absturzsicherungen in Form von Wehren anzubringen (Ausnahmen siehe Tabelle und Gesetzestext weiter unten). Bei Arbeiten an Geschossdecken oder der Errichtung von Mauerwerk auf der Geschossdecke sind diese ab 5, bzw. 7m anzubringen. Diese Absturzsicherungen k nnen direkt an der Kante mit Wehren (Fu -Mittel-Brustwehr) oder durch Ausschussger ste, Konsolger ste oder Fangnetze usw. hergestellt werden (s. auch blaue Mappe 'Sicherheit am Bau' C9 und C10). Die Absturzsicherung mu mind. 1m hoch sein (siehe 8 Abs. 2).

2 Wo eine station re Absturzsicherung nicht angebracht werden kann, ist ein geeigneter Anseilschutz zu verwenden. Boden ffnungen k nnen auch durchtrittsicher und unverschieblich abgedeckt sein. Besteht eine Attikamauer, gilt sie als Absturzsicherung, wenn diese ebenfalls 1m hoch ist. Ausnahme: Zwischen Fenster ffnungen gilt eine Parapeth he von 85cm als ausreichender Absturzschutz (siehe 8 Abs. 4 weiter unten). Absturzsicherungen sind erforderlich bei allen Arbeitspl tzen und Verkehrswegen mit folgender Absturzh he: ab 0,0 m: ber oder am Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann ab 1,0 m: in allen station ren Betrieben an Stiegenl ufen und Podesten an Wand ffnungen an Bedienst nden f r station re Maschinen und Zug nge ab 2,0 m: bei Bauarbeiten (allgemein) ab 3,0 m: bei Arbeiten auf D chern Nur f r unterwiesene, erfahrene und k rperlich geeignete Personen: ab 5,0 m: bei Arbeiten zur Herstellung der Stockwerksdecke oder der W nde mit Blick zur Absturzkante ab 7,0 m: bei Mauern ber die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelw nden und Mauerwerksb nken.

3 Auszug aus BauV (Bauarbeiterschutzverordnung) Absturzgefahr 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen ( 8), Abgrenzungen ( 9) oder Schutzeinrichtungen ( 10) anzubringen. (2) Absturzgefahr liegt vor: 1. bei ffnungen und Vertiefungen im Fu - oder Erdboden, wie Sch chten, Kan len, Gruben, Gr ben und K netten, bei ffnungen in Gescho decken, wie Installations ffnungen, oder in D chern, wie Lichtkuppel- oder Sheddach ffnungen, 2. an Arbeitspl tzen, Standpl tzen und Verkehrswegen ber Gew ssern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, 3. an Wand ffnungen, an Stiegenl ufen und -podesten sowie an Standfl chen zur Bedienung oder Wartung von station ren Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzh he, 4. an sonstigen Arbeitspl tzen, Standpl tzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzh he. (3) M ssen zur Durchf hrung von Bauarbeiten Absturzsicherungen ( 8), Abgrenzungen ( 9) oder Schutzeinrichtungen ( 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzma nahmen zu treffen, wie die Technisches B ro Ing.

4 Manfred Lampl 05/99 Seite 1 Verwendung von pers nlichen Schutzausr stungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverz glich daf r zu sorgen, da diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzma nahmen getroffen werden. (4) Die Anbringung von Absturzsicherungen ( 8) oder Schutzeinrichtungen ( 10) kann entfallen, wenn der hief r erforderliche Aufwand unverh ltnism ig hoch gegen ber dem Aufwand f r die durchzuf hrende Arbeit ist. In diesen F llen m ssen die Arbeitnehmer entsprechend 30 sicher angeseilt sein. (5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die W nde errichtet, k nnen 1. bei Mauern ber die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelw nden und Mauerwerksb nken bis zu einer Absturzh he von 7,00 m, 2.

5 Bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzh he von 5,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen, wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und k rperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgef hrt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2 Z 1 bleibt unber hrt. Absturzsicherungen 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind 1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von ffnungen und Vertiefungen oder 2. Umwehrungen (Gel nder) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fu wehren bestehen. Bei Wand ffnungen, Stiegenpodesten und Standfl chen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzh he von 2,00 m und bei Stiegenl ufen k nnen die Fu wehren entfallen. (2) Brust-, Mittel- und Fu wehren m ssen aus widerstandsf higem Material hergestellt und so befestigt sein, da sie nicht unbeabsichtigt gel st werden k nnen.

6 Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder N geln befestigt, m ssen sie derart angebracht sein, da sie bei Belastung gegen die St tzen gedr ckt werden. Brustwehren m ssen in mindestens 1,00 m H he ber den Arbeitspl tzen oder Verkehrswegen angebracht und f r eine waagrecht angreifende Kraft von 0,30 kN in ung nstigster Stellung bemessen sein. Fu wehren m ssen mindestens 12 cm hoch sein. Mittelwehren m ssen zwischen Brustwehren und Fu wehren derart angebracht werden, da die lichten Abst nde zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen. (3) Ketten d rfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zul ssig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.

7 (4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fenster ffnungen ein Parapet mit einer H he von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung. Abgrenzungen 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zul ssig. (2) Eine Abgrenzung ist nur auf Fl chen bis 20 Neigung zul ssig. (3) Abgrenzungen sind anzuordnen 1. bei Balkonen oder Loggien an der Zutritts ffnung zum Balkon oder zur Loggia, 2. in den brigen F llen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante. (4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gr nden erforderlich ist. In diesem Fall m ssen die Arbeitnehmer entsprechend 30 sicher angeseilt sein. (5) F r die Abgrenzung gelten die Regelungen des 8 Abs. 2 betreffend Brustwehren mit der Ma gabe, da die Brustwehren in mindestens 1,00 m und h chstens 1,20 m H he ber den Arbeitspl tzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.

8 Schutzeinrichtungen 10. (1) K nnen Absturzsicherungen nach 8 oder Abgrenzungen nach 9 aus arbeitstechnischen Gr nden nicht verwendet werden, m ssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abst rzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fangger ste ( 59) oder Auffangnetze, sowie bei D chern Dachfangger ste oder Dachschutzblenden ( 88). (2) Auffangnetze m ssen an tragf higen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze m ssen m glichst dicht unterhalb des absturzgef hrlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgef hrlichen Arbeitspl tzen liegen darf. Die Netzr nder m ssen die absturzgef hrlichen Arbeitspl tze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes berragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgef hrlichen Arbeitspl tze liegt, mindestens aber um 1,50 m.

9 Das Auffangnetz ist derart aufzuh ngen, da zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenst nden ein ausreichend gro er Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist. Technisches B ro Ing. Manfred Lampl 05/99 Seite 2