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Merkblatt Arbeitszeit - GAV Holzbau

Merkblatt Arbeitszeit Definitionen - Die Normalarbeitszeit umfasst die Bruttojahresarbeitszeit einschliesslich bezahlter Ferien, Feiertage, krankheits- oder unfallbedingter Absenzen, Milit rabwesenheiten etc. und betr gt 2 190 Stunden pro Jahr. Normalarbeitszeit - Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilit t kann auch mehr oder weniger gearbeitet werden. Die Normalarbeitszeit stellt als Sollarbeitszeit jedoch die Basis f r die Gleitstundenberechnung dar. - Die gesamte betriebliche Reisezeit gilt als (entsch digungspflichtige) Arbeitszeit . - Die j hrliche Normalarbeitszeit ist auf die ordentlichen Werktage (Montag bis Freitag) des Jahres zu verteilen. - Die w chentliche Normalarbeitszeit kann zwischen bis Stunden variieren, darf im Durchschnitt jedoch Stunden nicht bersteigen. Jahresarbeitszeitkalender - Die SPBH erstellt in Zusammenarbeit mit den Sektionen des Verbandes Holzbau Schweiz einen Jahresarbeitszeitkalender f r s mtliche Kantone respektive Regionen.

ID-DE 3101 Merkblatt Arbeitszeit Schaffhauserstrasse 315 – 8050 Zürich Version August 2013 Tel. +41 (0)44 360 37 70 – Fax +41 (0)44 360 37 79

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1 Merkblatt Arbeitszeit Definitionen - Die Normalarbeitszeit umfasst die Bruttojahresarbeitszeit einschliesslich bezahlter Ferien, Feiertage, krankheits- oder unfallbedingter Absenzen, Milit rabwesenheiten etc. und betr gt 2 190 Stunden pro Jahr. Normalarbeitszeit - Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilit t kann auch mehr oder weniger gearbeitet werden. Die Normalarbeitszeit stellt als Sollarbeitszeit jedoch die Basis f r die Gleitstundenberechnung dar. - Die gesamte betriebliche Reisezeit gilt als (entsch digungspflichtige) Arbeitszeit . - Die j hrliche Normalarbeitszeit ist auf die ordentlichen Werktage (Montag bis Freitag) des Jahres zu verteilen. - Die w chentliche Normalarbeitszeit kann zwischen bis Stunden variieren, darf im Durchschnitt jedoch Stunden nicht bersteigen. Jahresarbeitszeitkalender - Die SPBH erstellt in Zusammenarbeit mit den Sektionen des Verbandes Holzbau Schweiz einen Jahresarbeitszeitkalender f r s mtliche Kantone respektive Regionen.

2 - Ein Betrieb kann unter Einhaltung der massgeblichen arbeitsgesetzlichen und gesamtar- beitsvertraglichen Bestimmungen auch einen individuellen Jahresarbeitszeitkalender erarbeiten. Ein solcher kann der SPBH zur Pr fung vorgelegt werden. - Differenzen zwischen der Normalarbeitszeit und der tats chlichen Arbeitszeit werden als Gleitstunden bezeichnet. - Es gilt einerseits einen relativen maximal zul ssigen Gleitstundensaldo pro Monat zu beachten. Dieser betr gt bei einer w chentlichen Arbeitszeit von bis 45 Stunden 20. Stunden, bei einer w chentlichen Arbeitszeit von bis Stunden 10 Stunden pro Monat. Der maximal zul ssige monatliche Gleitstundensaldo von 10 Stunden gilt f r das ganze Jahr, sobald die w chentliche Normalarbeitszeit in einer Woche des Jahres Stunden betr gt. - Zus tzlich gelten maximal zul ssige absolute Gleitstundensaldi von 50 Minusstunden und 100 Plusstunden. Innerhalb dieser Grenzen k nnen Gleitstunden grunds tzlich ber l ngere Zeit zuschlagsfrei aufgebaut und kompensiert werden.

3 - Bei einem Teilzeitmitarbeitenden reduzieren sich die maximal zul ssigen Gleitstundensal- di prozentual zu seinem Arbeitspensum. Bei einem Mitarbeitenden mit einem Arbeitspen- Gleitstunden sum von 50 % reduziert sich dadurch beispielsweise der maximal zul ssige Gleitstun- densaldo pro Monat auf 10 respektive 5 Stunden. - Der monatliche Gleitstundensaldo berechnet sich durch Vergleich der effektiv geleisteten Arbeitsstunden zuz glich Absenzen (Krankheit, Unfall, Milit r, Kurzabsenzen etc.) mit der im Jahresarbeitszeitkalender ausgewiesenen Normalarbeitszeit. Der aktuelle Gleitstun- densaldo ist laufend fortzuf hren und monatlich schriftlich auszuweisen. - Eine Gleitstundenberechnung hat grunds tzlich auch bei im Stundenlohn besch ftigten Mitarbeitenden zu erfolgen. Bei sehr unregelm ssigen Arbeitsverh ltnissen ist die Soll- Arbeitszeit mindestens monatlich im Voraus festzulegen und eine Gleitstundenberechnung gest tzt darauf durchzuf hren.

4 - Eine Auszahlung von Gleitstunden ist lediglich im gegenseitigen Einvernehmen einmal j hrlich zul ssig. Sie kann wahlweise und betriebseinheitlich im April oder Dezember eines Jahres erfolgen. - Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften gilt es in jedem Fall einzuhalten. - ber die (monatlich oder absolut) maximal zul ssigen Gleitstundensaldi hinaus geleistete Arbeitsstunden werden als Mehrstunden bezeichnet. Mehrstunden - Mehrstunden sind zur Wiederherstellung des GAV-konformen Zustandes im Folgemonat, sp testens jedoch innert 14 Wochen mit 25 % Zuschlag zu kompensieren oder auszuzah- len. - Am Ende eines Arbeitsverh ltnisses noch bestehende positive Gleitstunden sind mit ei- Gleitstundensaldo bei nem Zuschlag von 25 % auszuzahlen. Austritt - Negative Gleitstunden d rfen dem Mitarbeitenden nur vom Lohn abgezogen werden, wenn die Minusstunden durch den Mitarbeitenden zu verantworten sind. ID-DE 3101 Merkblatt Arbeitszeit Schaffhauserstrasse 315 8050 Z rich Version August 2013 Tel.

5 +41 (0)44 360 37 70 Fax +41 (0)44 360 37 79. Zuschl ge - Handelt es sich um vom Betrieb angeordnete Samstagsarbeit, ist auf den geleisteten Stunden Samstagsarbeit ein Lohn- oder Zeitzuschlag von 25 % geschuldet. - Bei Leistung von Abendarbeit (von Uhr bis Uhr) ist ein Zeitzuschlag von 25 % zu verg ten. In gegenseitiger Absprache zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitendem kann ausnahmsweise ein Lohnzuschlag von 25 % bezahlt werden. - Bei Leistung von vor bergehender Nachtarbeit (von bis Uhr) ist ein Lohnzuschlag Abend- und Nachtarbeit von 50 % zu verg ten, bei dauernder oder regelm ssiger Nachtarbeit ein Zeitzuschlag von 10 %. - Nachtarbeit ist bewilligungspflichtig: Vor bergehende Nachtarbeit wird von der zust ndigen kantonalen Beh rde bewilligt, sofern die Voraussetzungen daf r erf llt sind, dauernde oder re- gelm ssig wiederkehrende vom Staatssekretariat f r Wirtschaft SECO. - Auf an einem Sonntag (von Samstag Uhr bis Montag Uhr) oder an einem Feiertag (von Uhr bis Uhr) geleisteter Arbeit ist ein Lohn- oder Zeitzuschlag von 50 % geschul- det.

6 Sonntags- oder - Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu begr nden und gegenseitig zu vereinbaren. Feiertagsarbeit - Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig: Vor bergehende Sonntagsarbeit wird von der zust n- digen kantonalen Beh rde bewilligt, sofern die Voraussetzungen daf r erf llt sind, dauernde oder regelm ssig wiederkehrende vom Staatssekretariat f r Wirtschaft SECO. Schichtarbeit - Wir verweisen hierzu auf unser Merkblatt zur Schichtarbeit. Arbeitszeitaufschreibung - In der Arbeitszeitaufschreibung sind zun chst die effektiv geleisteten Arbeitsstunden zu erfas- sen. Geleistete Arbeits- - Ebenfalls zu erfassen sind die Stunden f r Feiertage, Ferien, Absenzen infolge Krankheit, Unfall, stunden Milit r etc. - Sind Zeitzuschl ge geschuldet, sind diese separat auszuweisen. - Bei bezahlten Absenzen (Ferien, Schulbesuch, Krankheit, Unfall, Milit r etc.) sind bei einem Mitarbeiter mit einem vollen Arbeitspensum pro Tag Stunden gutzuschreiben.

7 Akzeptiert w r- de auch, wenn die f r den entsprechenden Tag im Jahresarbeitszeitkalender ausgewiesene Normalarbeitszeit gutgeschrieben w rde. Absenzen - Erkrankt ein Mitarbeitender mit einem Teilzeitpensum an einem seiner blichen Arbeitstage oder muss er an einem solchen beispielsweise Milit rdienst leisten, sind ihm die an diesem Tag bli- cherweise geleisteten Stunden gutzuschreiben. - Diese Ausf hrungen zur Arbeitszeitaufschreibung gelten auch dann, wenn gegebenenfalls (wie bei Krankheit) lediglich ein Teil des Gehaltes ( 80 %) geschuldet ist. Beispiele ID-DE 3101 Merkblatt Arbeitszeit Schaffhauserstrasse 315 8050 Z rich Version August 2013 Tel. +41 (0)44 360 37 70 Fax +41 (0)44 360 37 79. - Bei gleichbleibender voller Lohnzahlung (ohne Abzug) kann unter gewissen Voraussetzungen ein Ausgleich ber den Gleitstundensaldo erfolgen. In diesem Fall ist der Karenztag mit 0 Stun- den in der Arbeitszeitaufschreibung zu erfassen.

8 - Neben dem Karenztag kann unter den gleichen Voraussetzungen bei weiteren Krankheitstagen anstelle eines Lohnabzuges ein Abzug bei den Gleitstunden erfolgen. Dann werden lediglich 80 % von respektive von den im Jahresarbeitszeitkalender f r den entsprechenden Tag ver- merkten Normalarbeitsstunden gutgeschrieben ( statt Stunden). Spezialregelung - Da es sich bei diesem Vorgehen eigentlich um eine Auszahlung von Gleitstunden handelt, ist Karenztag dieses Vorgehen bei der Arbeitszeitaufschreibung und in der Lohnabrechnung deutlich zu ver- merken. - Voraussetzungen f r die vorgenannte Verrechnung von Gleitstunden: o 100 % Lohnzahlung f r Krankheitstage o Mitarbeiter ist mit der Kompensation einverstanden o Verrechnung nur f r den Karenztag und die Dauer der Aufschubzeit (max. 30 Tage). o Gleitstunden werden auf h chsten 0 Stunden reduziert (keine Minusstunden). o Hinweis: Anteil 13. Monatslohn auf Lohnzahlung geschuldet Beispiele Besondere Regelungen - Betriebe, welche ihren Sitz in Berggebieten haben, ihre Arbeiten vorwiegend dort ausf hren und durch lokale Bauverbote ihre T tigkeit nicht das ganze Jahr hindurch aus ben k nnen, k nnen bei der SPBH ein Gesuch um vor bergehend erh hte Gleitstundenflexibilit t stellen.

9 - Erteilt die SPBH die Genehmigung, darf der maximale Gleitstundensaldo vor bergehend 36. Stunden (bei einer w chentlichen Arbeitszeit von bis Stunden) respektive 26 Stunden Berggebietsl sung . ( bis Stunden) monatlich betragen. - Der maximal zul ssige Gleitstundensaldo von 100 Stunden darf w hrend h chstens drei aufei- nanderfolgenden Monaten berschritten werden. Die berschreitung muss innert den drei der berschreitung folgenden Monaten bis zum Erreichen des GAV-konformen Zustandes durch Freizeit kompensiert werden. Eine Auszahlung ist unzul ssig. - Auf Wunsch des Mitarbeitenden kann zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitendem unter Einhal- tung der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen schriftlich vereinbart werden, dass die maximal zu- l ssigen Gleitstundensaldi vor bergehend erh ht werden, ohne dass auf den dadurch entste- Gleitstunden ufnung henden Mehrstunden ein Zuschlag von 25 % geschuldet ist. - Die Vereinbarung ist zu begr nden, zu beziffern, zu befristen und bei der SPBH zur Genehmi- gung einzureichen.

10 Ein Gesuchsformular findet sich auf der GAV-CD-ROM f r die Lohndeklarati- on. - Mit Kadermitarbeitenden ab Stufe Polier kann schriftlich ein Zeitumfang bis zu 10 Stunden pro Monat sowie die Entsch digung f r Vorbereitung, Kontrollen und Rapporte vereinbart werden. - Die Vorbereitungszeit ist zur Normalarbeitszeit hinzuzuz hlen und separat zu erfassen. Polierl sung - Die maximale Vorbereitungszeit darf zehn Stunden pro Monat nicht berschreiten. Nicht be- nutzte Stunden k nnen nicht auf den Folgemonat vorgetragen werden. - Poliere, welche solche zus tzlichen Arbeitsleistungen erbringen, haben Anspruch auf einen pau- schalen Lohnzuschlag von mindestens CHF pro Jahr. ID-DE 3101 Merkblatt Arbeitszeit Schaffhauserstrasse 315 8050 Z rich Version August 2013 Tel. +41 (0)44 360 37 70 Fax +41 (0)44 360 37 79.


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