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Merkblatt: „Führen von Blankwaffen“ („Mantel und …

Merkblatt: F hren von Blankwaffen ( Mantel und degen ) Das F hren von Blankwaffen in der ffentlichkeit ist, von Ausnahmen abgesehen, grunds tzlich erlaubt. Leider sind im Waffengesetz (WaffG) die Bestimmungen ber den Besitz und ber das F hren von Blankwaffen nur sehr un bersichtlich verklausuliert, was bei einer eventuellen Kontrolle durch Vollzugsbeamte m glicherweise zu Schwierigkeiten f hren kann. Aus gegebenen Anla sind beim F hren von Blankwaffen zur historischen Darstellung oder bei einer Traditionsveranstaltung etc. folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Laut 1 WaffG sind neben Schu waffen auch Hieb- und Stichwaffen wie degen , S bel, Schwerter, Bajonette, Messer, Streit xte, Lanzen etc. Waffen im Sinne des WaffG. Laut WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 sind einige Blankwaffen wie gewisse Klapp-, Fall- und Butterflymesser, sowie versteckte Blankwaffen wie Stockdegen o.

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1 Merkblatt: F hren von Blankwaffen ( Mantel und degen ) Das F hren von Blankwaffen in der ffentlichkeit ist, von Ausnahmen abgesehen, grunds tzlich erlaubt. Leider sind im Waffengesetz (WaffG) die Bestimmungen ber den Besitz und ber das F hren von Blankwaffen nur sehr un bersichtlich verklausuliert, was bei einer eventuellen Kontrolle durch Vollzugsbeamte m glicherweise zu Schwierigkeiten f hren kann. Aus gegebenen Anla sind beim F hren von Blankwaffen zur historischen Darstellung oder bei einer Traditionsveranstaltung etc. folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Laut 1 WaffG sind neben Schu waffen auch Hieb- und Stichwaffen wie degen , S bel, Schwerter, Bajonette, Messer, Streit xte, Lanzen etc. Waffen im Sinne des WaffG. Laut WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 sind einige Blankwaffen wie gewisse Klapp-, Fall- und Butterflymesser, sowie versteckte Blankwaffen wie Stockdegen o.

2 Verboten. Es existiert jedoch kein Verbot f r die oben genannten Blankwaffen. Im Abschnitt 2 gibt es auch keine Erlaubnispflicht f r die Blankwaffen. Nach 1 ist also der Umgang mit den Hieb- und Stichwaffen erlaubnisfrei. Das bedeutet, dass nicht nur der Erwerb und der Besitz sondern auch das F hren in der ffentlichkeit erlaubt ist. Nach 2 ist grunds tzlich die Vollendung des 18. Lebens-jahres erforderlich. Diese im Detail komplizierten und un bersichtlichen Bestimmungen sind dem juristisch unbedarften B rger und manchem Vollzugsbeamten nur schwer verst ndlich. Fazit: Der Umgang mit Blankwaffen ist, von einigen Ausnahmen abgesehen, f r vollj hrige Personen frei. Ob ein Darsteller einen S bel oder ein Bajonett f hrt, im Auto offen liegen l t, ob sich jemand ein Bowie-Knife oder Tomahawk in den G rtel steckt - es ist erlaubt.

3 Leider scheinen das nicht alle Vollzugsbeamten zu wissen. Allerdings: Trotz aller Rechte muss man nicht unbedingt provozieren. W hrend bei einer Traditionsveranstaltung oder historischen Darstellung kaum mit einer Polizeikontrolle zu rechnen ist, sollte man jedoch nicht mit offenen Samurai-Schwert durch die Fu g nger-zone laufen, dann braucht man sich ber eine Kontrolle nicht zu wundern egal ob es erlaubt ist oder nicht. Wichtiger Hinweis: Bei einer ffentlichen Veranstaltung ist das F hren von Blankwaffen verboten. Falls doch Blankwaffen gef hrt werden sollen, ist eine Ausnahmegenehmigung nach 42 WaffG wie auch f r scharfe Waffen und Anscheinwaffen mit kleinem Waffenschein bei der zust ndigen Beh rde zu beantragen. Bernhard Seonbuchner Schriftf hrer CAVALRY Historical Club of Germany (Quartermaster 1st Cavalry Reg.) Quelle: DWJ Ausgabe 06/2005


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