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Muster-Richtlinie über brandschutztechnische …

Muster-Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung M rz 2000 - Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am M rz 2000. die Muster-Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) in der Fassung M rz 2000 einstimmig beschlossen. Sie soll die Muster-Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung Dezember 1998 - ersetzen, die unter Nr. in die Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden ist. Die Beschl sse der Fachkommission wurden vom Ausschuss f r Bauwesen und St dtebau der Bauministerkonferenz am April 2000 unter TOP 11 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März 2000 - Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 9./10.

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  Anforderungen, Brandschutztechnische, Brandschutztechnische anforderungen an

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1 Muster-Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung M rz 2000 - Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am M rz 2000. die Muster-Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) in der Fassung M rz 2000 einstimmig beschlossen. Sie soll die Muster-Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung Dezember 1998 - ersetzen, die unter Nr. in die Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden ist. Die Beschl sse der Fachkommission wurden vom Ausschuss f r Bauwesen und St dtebau der Bauministerkonferenz am April 2000 unter TOP 11 zustimmend zur Kenntnis genommen.

2 Die Aufnahme in die Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen wurde bef rwortet. Das DIBt kommt der Bitte um Ver ffentlichung der Richtlinie nach. Muster-Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR)*). - Fassung M rz 2000 - Inhalt 1. Geltungsbereich 2. Begriffe 3. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenr umen, in R umen zwischen notwendigen Treppenr umen und Ausg ngen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen G ngen vor Geb udeau enw nden Allgemeine anforderungen Elektrische Leitungsanlagen Rohrleitungsanlagen f r nichtbrennbare Fl ssigkeiten, D mpfe, Gase oder St ube Rohrleitungsanlagen f r brennbare Fl ssigkeiten, brennbare oder brandf rdernde Gase oder brennbare St ube Installationssch chte und- kan le, Unterdecken 4.

3 F hrung von Leitungen durch bestimmte W nde und Decken Allgemeine anforderungen Erleichterungen f r einzelne Leitungen 5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserholt Dauer des Funktionserhaltes 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt f r a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenr umen, in R umen zwischen notwendigen Treppenr umen und Ausg ngen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen G ngen vor Geb udeau enw nden, b) die F hrung von Leitungen durch bestimmte W nde und Decken, c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall. Sie gilt nicht f r L ftungs- und Warmluftheizungsanlagen.

4 2. Begriffe Leitungsanlagen sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugeh rigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- und Regeleinrichtungen, Verteilern und D mmstoffen f r die Leitungen. Zu den Leitungen geh ren deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen. Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind Leitungen/Kabel, die die Pr fanforderungen nach - DIN VDE 0472 Teil 804 Pr fart C (Ausgabe November 1989) und DIN EN 50268/VDE 0482. Teil 268 (Ausgabe M rz 2000) oder - DIN 4102 Teil 1 (Ausgabe Mai 1998) in Verbindung mit DIN.

5 4102 Teil 16 (Ausgabe Mai 1998), Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erf llen sowie eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen. Notwendige Treppenr ume geringer Nutzung sind notwendige Treppenr ume von Wohngeb uden geringer H he sowie notwendige Treppenr ume, zu denen nur insgesamt h chstens zehn - Wohnungen oder 2. - andere Nutzungseinheiten, deren Fl che jeweils nicht mehr als 200 m betr gt, mit einer 2. Gesamtfl che von h chstens m , geh ren. Notwendige Flure geringer Nutzung sind notwendige Flure, die zu notwendigen Treppenr umen geringer Nutzung f hren. Notwendige Flure geringer Nutzung sind auch notwendige Flure, die nicht ber notwendige Treppenr ume ins Freie f hren und zu denen nur insgesamt h chstens zehn - Wohnungen oder 2.

6 - andere Nutzungseinheiten, deren Fl che jeweils nicht mehr als 200 m betr gt, mit einer 2. Gesamtfl che von h chstens 1000 m geh ren. 3. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenr umen, in R umen zwischen notwendigen Treppenr umen und Ausg ngen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen G ngen vor Geb udeau enw nden Nach 32 Absatz 8 und 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 MBO d rfen Leitungsanlagen in - notwendigen Treppenr umen (siehe 32 Absatz 1 MBO), - R umen zwischen notwendigen Treppenr umen und Ausg ngen ins Freie (siehe 32 Absatz 5 MBO), - notwendigen Fluren (siehe 33 Absatz 1 MBO) oder - offenen G ngen vor Geb udeau enw nden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsr umen und Treppenr umen herstellen (siehe 33 Absatz 4 MBO)

7 , nur angeordnet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Diese Voraussetzung ist erf llt, wenn die Leitungsanlagen in diesen R umen und offenen G ngen den nachfolgenden anforderungen entsprechen. Allgemeine anforderungen Leitungsanlagen d rfen in W nde und Decken sowie in Bauteile von Installationssch chten und - kan len nur so weit eingreifen, dass die verbleibenden Querschnitte die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behalten. In Sicherheitstreppenr umen (siehe 17 Absatz 4 MBO) und in R umen zwischen Sicherheitstreppenr umen und Ausg ngen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zul ssig, die ausschlie lich der unmittelbaren Versorgung dieser R ume oder der Brandbek mpfung dienen.

8 Elektrische Leitungsanlagen Messeinrichtungen und Verteiler Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegen ber - notwendigen Treppenr umen und R umen zwischen notwendigen Treppenr umen und Ausg ngen ins Freie durch Bauteile mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30. Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen; ffnungen in diesen Bauteilen sind mit T ren oder Klappen, die mit dauerelastischen Dichtungen versehen sind und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben (Feuerwiderstandsklasse T 30. nach DIN 4102 Teil 5, Ausgabe September 1977), zu verschlie en, - notwendigen Treppenr umen geringer Nutzung, R umen zwischen notwendigen Treppenr umen geringer Nutzung und Ausg ngen ins Freie, notwendigen Fluren und offenen G ngen durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberfl chen.

9 Ffnungen in diesen Bauteilen sind mit T ren oder Klappen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberfl chen zu verschlie en. Elektrische Leitungen m ssen - einzeln voll eingeputzt, - in Schlitzen von massiven W nden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putztr ger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus, mineralischen Baustoffen verschlossen werden, - innerhalb von mindestens feuerhemmenden W nden in Leichtbauweise (nur einzelne Leitungen), - in Installationssch chten und -kan len nach Abschnitt , - ber Unterdecken noch Abschnitt oder - in Hohlraumestrichen oder in Doppelb den (siehe hierzu die Richtlinie ber brandschutztechnische anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelb den).

10 Verlegt werden. Sie d rfen offen verlegt werden, wenn sie - nichtbrennbar sind (z. B. Leitungen noch DIN VDE 0284 Teil 1, Ausgabe Februar 1995), - ausschlie lich der Versorgung der R ume, Flure und G nge noch Abschnitt 3 Satz 1 dienen oder - Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind in notwendigen Fluren geringer Nutzung oder in offenen G ngen. Au erdem d rfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden f r die offene Verlegung noch Satz 2 Elektro-Installationskan le oder -rohre (siehe DIN. VDE 0604, Ausgabe Mai 1986 und DIN VDE 0605, Ausgabe Mai 1994) verwendet, so m ssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.


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