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Stand Seite 1 NGO - ( ) - alle Angaben ohne Gew hr Nieders chsische Gemeindeordnung (NGO) vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt ge ndert am (Nds. GVBl. S. 366) - Auszug - 1 Gemeindliche Selbstverwaltung (1) Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerin-nen und Einwohner zu f rdern. (2) Die Gemeinden sind Gebietsk rperschaften. 2 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschlie lichen Tr ger der gesamten ffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdr cklich etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsf higkeit die f r ihre Einwohnerinnen o-der Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaft-lichen ffentlichen Einrichtungen bereit.

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1 Stand Seite 1 NGO - ( ) - alle Angaben ohne Gew hr Nieders chsische Gemeindeordnung (NGO) vom (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt ge ndert am (Nds. GVBl. S. 366) - Auszug - 1 Gemeindliche Selbstverwaltung (1) Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie verwaltet in eigener Verantwortung ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerin-nen und Einwohner zu f rdern. (2) Die Gemeinden sind Gebietsk rperschaften. 2 Aufgaben der Gemeinden (1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschlie lichen Tr ger der gesamten ffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdr cklich etwas anderes bestimmen. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsf higkeit die f r ihre Einwohnerinnen o-der Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaft-lichen ffentlichen Einrichtungen bereit.

2 (2) Sonderverwaltungen sollen neben der Gemeindeverwaltung grunds tzlich nicht bestehen. Bestehende Sonderverwaltungen sind m glichst in die Gemeindeverwaltung zu berf hren. 3 Aufbringung und Bewirtschaftung der Mittel (1) Die Gemeinden haben die zur Erf llung ihrer Aufgaben not-wendigen Mittel nach Ma gabe der Gesetze aus eigenen Ein-nahmen aufzubringen. Sie haben ihr Verm gen und ihre Eink nf-te so zu verwalten, dass unter pfleglicher Behandlung der Steu-erkraft die Gemeindefinanzen gesund bleiben. (2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, stellt das Land die erforderlichen Mittel durch bergemeindlichen Finanz-ausgleich zur Verf gung. Bei der Pr fung der Finanzkraft einer Gemeinde ist die Steuerkraftmesszahl zu ber cksichtigen. 4 Eigener Wirkungskreis (1) Zum eigenen Wirkungskreis geh ren alle Angelegenheiten der rtlichen Gemeinschaft sowie die Aufgaben, die den Ge-meinden durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift als eigene zugewiesen sind.

3 Neue Pflichten k nnen den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dabei ist gleichzeitig die Aufbrin-gung der Mittel sicherzustellen. (2) In die Rechte der Gemeinden kann nur auf Grund eines Ge-setzes eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchf hrung sol-cher Gesetze bed rfen, soweit sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des f r Inneres zust ndigen Ministeriums. (3) Im eigenen Wirkungskreis sind die Gemeinden nur an die Ge-setze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. 5 bertragener Wirkungskreis (1) Den Gemeinden k nnen durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erf llung nach Weisung bertragen werden (Aufgaben des bertragenen Wirkungskreises); dabei sind die erforderlichen Mit-tel zur Verf gung zu stellen. (2) Aufgaben der Gemeinden auf Grund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrage des Bundes ausf hrt oder zu deren Ausf hrung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, geh ren zum bertragenen Wirkungskreis.

4 (3) Die Gemeinden sind zur Geheimhaltung aller Angelegenhei-ten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Beh rde an-geordnet ist. Verwaltungsvorschriften, die dazu dienen, die Ge-heimhaltung sicherzustellen, gelten nach n herer Bestimmung des f r Inneres zust ndigen Ministeriums auch f r die Gemein-den. (4) Die Gemeinden stellen die Dienstkr fte und Einrichtungen zur Verf gung, die f r die Erf llung der Aufgaben des bertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihnen flie en die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu. (5) Hat die Gemeinde bei der Erf llung von Aufgaben des ber-tragenen Wirkungskreises eine Ma nahme auf Grund einer Wei-sung der Fachaufsichtsbeh rde getroffen und wird die Ma nah-me aus rechtlichen oder tats chlichen Gr nden aufgehoben, so erstattet das Land der Gemeinde alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausf hrung der Weisung entstanden sind.

5 6 Satzungsgewalt (1) Die Gemeinden k nnen im Rahmen der Gesetze ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im bertragenen Wir-kungskreis k nnen Satzungen auf Grund besonderer gesetzli-cher Erm chtigung erlassen werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vors tzlich oder fahrl ssig ei-nem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung f r einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu geldvor-schrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu e bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbeh rde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ber Ordnungswidrig-keiten ist die Gemeinde. (3) Satzungen sind von der B rgermeisterin oder dem B rger-meister zu unterzeichnen und ffentlich bekanntzumachen. Das f r Inneres zust ndige Ministerium wird erm chtigt, durch Ver-ordnung die Form der ffentlichen Bekanntmachung von Satzun-gen einschlie lich der Ersatzbekanntmachung von Pl nen, Kar-ten und sonstigen Anlagen sowie die Form der ffentlichen Aus-legung von Satzungen und Satzungsentw rfen zu regeln.

6 Dabei k nnen unterschiedliche Regelungen f r Gemeinden verschiede-ner Gr enordnung getroffen, die Bekanntmachung in bestimm-ten Verk ndungsbl ttern vorgesehen und Gebietsk rperschaften zur Einrichtung von Verk ndungsbl ttern verpflichtet werden. (4) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich inner-halb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegen ber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften ber die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

7 Die S tze 1 und 2 gelten entsprechend f r Satzungen, die vor dem 1. Juli 1982 in Kraft getreten sind; die in Satz 1 genannte Frist be-ginnt an diesem Tag. (5) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verk ndungsblatt ausgegeben worden ist. (6) Jedermann hat das Recht, Satzungen einschlie lich aller An-lagen und Pl ne innerhalb der ffentlichen Sprechzeiten einzu-sehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kos-ten Abschriften geben zu lassen. (7) Die Abs tze 3 bis 6 gelten entsprechend f r den Fl chennut-zungsplan und f r Verordnungen der Gemeinde.. 22 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwoh-ner (1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die ffentli-chen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.

8 (2) Grundbesitzende und Gewerbetreibende, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben, sind in gleicher Weise berechtigt, die ffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde f r Grundbesitzende und Gewerbetreibende bestehen, und ver-pflichtet, f r ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemein-degebiet zu den Gemeindelasten beizutragen. (3) Die Vorschriften gelten entsprechend f r juristische Personen und Personenvereinigungen.. 40 Zust ndigkeit des Rates (1) Der Rat beschlie t ausschlie lich ber 1. die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung gef hrt werden soll, 2. die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeich-nung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Stra en und Pl tzen, 3.

9 Gebiets nderungen und den Abschluss von Gebiets nde-rungsvertr gen, 4. den Erlass, die nderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, NGO Seite 2 - ( ) - alle Angaben ohne Gew hr 5. die abschlie ende Entscheidung ber die Aufstellung, nde-rung, Erg nzung und Aufhebung von Bauleitpl nen, 6. die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen ein-schlie lich des Ehrenb rgerrechts, 7. die Festsetzung ffentlicher Abgaben (Geb hren, Beitr ge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, 8. den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungs-konzept, ber- und au erplanm ige Aufwendungen, Auszah-lungen und Verpflichtungen nach Ma gabe der 89 und 91 sowie das Investitionsprogramm, 9.

10 Den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuf hrung zu berschussr cklagen ( 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der B rgermeisterin oder des B rgermeis-ters, 10. die Errichtung, Gr ndung, bernahme, wesentliche Erweite-rung, teilweise oder vollst ndige Ver u erung, Aufhebung oder Aufl sung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, ins-besondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, 10a. die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereini-gungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die nde-rung des Beteiligungsverh ltnisses, den Abschluss von sons-tigen Rechtsgesch ften im Sinne von 115 sowie die Wirt-schaftsf hrung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder als selbst ndige Einrichtungen im Sinne von 110, 11.