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Physiotherapeutengesetz - MPhG) Vollzitat: Gesetz …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 - Gesetz ber die berufe in der Physiotherapie (Masseur- undPhysiotherapeutengesetz - MPhG) MPhGAusfertigungsdatum: :"Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 desGesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 21 G v. I 1307 Hinweis: nderung durch Art. 7 G v. I 274 (Nr. 9) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nichtabschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Abschnitt 1 Erlaubnis 1 (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen1.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 - Gesetz ber die berufe in der Physiotherapie (Masseur- undPhysiotherapeutengesetz - MPhG) MPhGAusfertigungsdatum: :"Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 desGesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 21 G v. I 1307 Hinweis: nderung durch Art. 7 G v. I 274 (Nr. 9) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nichtabschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Abschnitt 1 Erlaubnis 1 (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen1.

2 "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister", 2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" f hren will, bedarf der Erlaubnis.(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowiePhysiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangeh rige eines Vertragsstaates des Europ ischenWirtschaftsraumes sind, f hren eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich diesesGesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufst tigkeit als vor bergehende und gelegentliche Dienstleistungim Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus ben.

3 Sie unterliegen jedochder Meldepflicht und Nachpr fung nach diesem Gesetz . Gleiches gilt f r Drittstaaten und Drittstaatsangeh rige,soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europ ischenGemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. 2 (1) Die Erlaubnis nach 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Pr fung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverl ssigkeit zur Aus bung desBerufs ergibt, 3.

4 Nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus bung des Berufs ungeeignet ist und 4. ber die f r die Aus bung der Berufst tigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verf gt. (2) Eine au erhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erf lltdie Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegebenist. In die Pr fung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolviertenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 12 -Ausbildungsg nge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.

5 Die Gleichwertigkeitdes Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn1. die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einemanderen Vertragsstaat des Europ ischen Wirtschaftsraumes als Masseurin und medizinische Bademeisterinoder Masseur und medizinischer Bademeister oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut anerkanntwurden, 2. sie ber eine dreij hrige Berufserfahrung in der Massage und dem medizinischen Badewesen oder in derPhysiotherapie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verf genund 3.

6 Der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn dieAusbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegen ber der in diesem Gesetz und in derAusbildungs- und Pr fungsverordnung f r Masseure und medizinische Bademeister oder in der Ausbildungs-und Pr fungsverordnung f r Physiotherapeuten geregelten Ausbildung aufweist. Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 Satz 4 bis 8 gelten entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit desAusbildungsstandes nach den S tzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Pr fung der Gleichwertigkeitdes Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand m glich, weil dieerforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gr nden, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, vondiesen nicht vorgelegt werden k nnen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.

7 Dieser Nachweiswird durch eine Kenntnispr fung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspr fung erstreckt, odereinen h chstens dreij hrigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Pr fung ber den Inhalt desAnpassungslehrgangs abschlie t. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnispr fung und demAnpassungslehrgang zu w hlen.(3) F r Antragsteller, die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1Nr. 1 als erf llt, wenn aus einem Europ ischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaatdes Europ ischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildungerworben hat, die in diesem Staat f r den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Physiotherapeutenentsprechenden Beruf erforderlich ist.

8 Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gem Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 2005 ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 ) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats ber dasAusbildungsniveau beigef gt ist. Satz 2 gilt auch f r einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit vonAusbildungsnachweisen, die von einer zust ndigen Beh rde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofernsie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europ ischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaleroder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbene Ausbildung bescheinigen.

9 Von diesem Mitgliedstaat alsgleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus bung des Berufs des Physiotherapeutendieselben Rechte verleihen oder auf die Aus bung des Berufs des Physiotherapeuten vorbereiten. Satz 2 giltferner f r Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften desHerkunftsmitgliedstaats f r die Aufnahme oder Aus bung des Berufs des Physiotherapeuten entsprechen, ihremInhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort ma geblichenVorschriften verleihen.

10 Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europ ischenWirtschaftsraums haben einen h chstens dreij hrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eineEignungspr fung abzulegen, wenn1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen T tigkeit F cher oder Bereiche derpraktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz undnach der Ausbildungs- und Pr fungsverordnung f r Physiotherapeuten vorgeschrieben sind, oder 2. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder mehrere reglementierte T tigkeiten umfasst, die imHerkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Physiotherapeutenentspricht, und wenn sich die Ausbildung f r diese T tigkeiten auf F cher oder Bereiche der praktischenAusbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Pr fungsverordnung f r Physiotherapeutenbezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedecktsind.


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