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PSA-BV Benutzungsverordnung - PSA-BV) …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 2 -Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derBenutzung pers nlicher Schutzausr stungen bei der Arbeit (PSA- Benutzungsverordnung - PSA-BV )PSA-BVAusfertigungsdatum: :"PSA- Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)"Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656) +++ Die V wurde als Artikel 1 der V v.)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 2 - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 2 -Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derBenutzung pers nlicher Schutzausr stungen bei der Arbeit (PSA- Benutzungsverordnung - PSA-BV )PSA-BVAusfertigungsdatum: :"PSA- Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841)"Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 656/89 (CELEX Nr: 389L0656) +++ Die V wurde als Artikel 1 der V v.)

2 I 1841 (ArbSchEGRLUmsV) von der Bundesregierung mitZustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 5 dieser V mWv in Kraft Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung folgender Richtlinie:Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 ber Mindestvorschriften f r Sicherheit undGesundheitsschutz bei Benutzung pers nlicher Schutzausr stungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EGNr. L 393 S. 18). 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt f r die Bereitstellung pers nlicher Schutzausr stungen durch Arbeitgeber sowie f r dieBenutzung pers nlicher Schutzausr stungen durch Besch ftigte bei der Arbeit.

3 (2) Pers nliche Schutzausr stung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausr stung, die dazu bestimmt ist, vonden Besch ftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gef hrdung f r ihre Sicherheit undGesundheit zu sch tzen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der pers nlichen Schutzausr stungverbundene Zusatzausr stung.(3) Als pers nliche Schutzausr stungen im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz derBesch ftigten dienen, 2.

4 Ausr stungen f r Not- und Rettungsdienste, 3. pers nliche Schutzausr stungen f r die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien desBundes und der L nder sowie sonstige Einrichtungen, die der ffentlichen Sicherheit oder der ffentlichenOrdnung dienen, 4. pers nliche Schutzausr stungen f r den Stra enverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriftenunterliegen, 5. Sportausr stungen, 6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel, 7. tragbare Ger te zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.

5 (4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. 2 Bereitstellung und Benutzung(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nurpers nliche Schutzausr stungen ausw hlen und den Besch ftigten bereitstellen, dieEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 2 -1. den Anforderungen der Verordnung ber das Inverkehrbringen von pers nlichen Schutzausr stungenentsprechen, 2.

6 Schutz gegen ber der zu verh tenden Gef hrdung bieten, ohne selbst eine gr ere Gef hrdung mit sich zubringen, 3. f r die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und 4. den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Besch ftigtenentsprechen. (2) Pers nliche Schutzausr stungen m ssen den Besch ftigten individuell passen. Sie sind grunds tzlichf r den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umst nde eine Benutzung durch verschiedeneBesch ftigte, hat der Arbeitgeber daf r zu sorgen, da Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nichtauftreten.

7 (3) Werden mehrere pers nliche Schutzausr stungen gleichzeitig von einer oder einem Besch ftigten benutzt,mu der Arbeitgeber diese Schutzausr stungen so aufeinander abstimmen, da die Schutzwirkung der einzelnenAusr stungen nicht beeintr chtigt wird.(4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzma nahmen sowie durch ordnungsgem e Lagerung tr gt derArbeitgeber daf r Sorge, da die pers nlichen Schutzausr stungen w hrend der gesamten Benutzungsdauer gutfunktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.

8 3 Unterweisung(1) Bei der Unterweisung nach 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Besch ftigten darin zuunterweisen, wie die pers nlichen Schutzausr stungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich,f hrt er eine Schulung in der Benutzung durch.(2) F r jede bereitgestellte pers nliche Schutzausr stung hat der Arbeitgeber erforderliche Informationen f r dieBenutzung in f r die Besch ftigten verst ndlicher Form und Sprache bereitzuhalten.