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RAB 30 27032003 - sigekos.de

1 - 17 Regeln zumArbeitsschutzauf BaustellenGeeigneter Koordinator(Konkretisierung zu 3 BaustellV) rab 30 Stand: Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bez glichSicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss f rSicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm derEntwicklung RAB werden vom Bundesministerium f r Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt(BArbBl.) bekannt rab 30 beschreibt die f r eine T tigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation undseine Vorbemerkung2 Anwendungsbereich3 Aufgaben des Aufgaben des Koordinators w hrend der Planung der Ausf Aufgaben des Koordinators w hrend der Ausf hrung4 Nachweis der Kenntnisse und ErfahrungenAnlage A Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zuPlanungs- und Bauma nahmenAnlage B Arbeitsschutzf

1 - 17 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) RAB 30 Stand: 27.03.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich

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1 1 - 17 Regeln zumArbeitsschutzauf BaustellenGeeigneter Koordinator(Konkretisierung zu 3 BaustellV) rab 30 Stand: Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bez glichSicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss f rSicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm derEntwicklung RAB werden vom Bundesministerium f r Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt(BArbBl.) bekannt rab 30 beschreibt die f r eine T tigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation undseine Vorbemerkung2 Anwendungsbereich3 Aufgaben des Aufgaben des Koordinators w hrend der Planung der Ausf Aufgaben des Koordinators w hrend der Ausf hrung4 Nachweis der Kenntnisse und ErfahrungenAnlage A Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zuPlanungs- und Bauma nahmenAnlage B Arbeitsschutzfachliche KenntnisseAnlage C Spezielle KoordinatorenkenntnisseAnlage D Empfehlungen f r Anforderungen an Lehrgangstr ger der Fort- undWeiterbildung

2 Von Koordinatoren2-171 VorbemerkungDie Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, f r Baustellen, auf denen Besch ftigte mehrererArbeitgeber t tig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen odergegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu Koordinator hat im Rahmen seiner in 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrnund die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindungvon Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl w hrend der Planung der Ausf hrung alsauch w hrend der Ausf hrung des Bauvorhabens zu unterst tzen.

3 Er hat mit seiner T tigkeitdazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die sp teren Arbeiten an derbaulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu ber hinaus dient seine T tigkeit auch einem ungest rten Bauablauf und soll effektivesp tere Arbeiten an der baulichen Anlage erm r die Wahrnehmung dieser Aufgaben m ssen Koordinatoren ber Kenntnisse undErfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verf gen. Sie m ssenau erdem Kenntnisse ber spezielle, einem Koordinator obliegende T tigkeiten, Aufgabenund Verpflichtungen Regel bietet dem Bauherrn m gliche Qualifikationskriterien f r die Auswahl einesgeeigneten Koordinators.

4 Damit verf gt er ber eine Grundlage, das Anforderungsprofil desKoordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gef hrdungspotential derBaustelle festzulegen. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellVnicht AnwendungsbereichDiese Regel gilt f r alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerergeeigneter Koordinatoren gem 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt auch, wenn derBauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators Aufgaben des KoordinatorsDie Aufgaben des Koordinators w hrend der Planung der Ausf hrung ergeben sich aus 3 Abs.

5 2 BaustellV, die w hrend der Ausf hrung des Bauvorhabens aus 3 Abs. 3 Aufgaben des Koordinators w hrend der Planung der Ausf hrung- Koordinierung der Ma nahmen aus den allgemeinen Grunds tzen nach 4 Arbeits-schutzgesetz bei der Planung der Ausf Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischenden Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichenT tigkeiten oder Einfl ssen auf oder in der N he der Aufzeigen von M glichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und anden Planungsprozess anpassen.

6 Soweit dies erforderlich Beraten bei der Planung der Gegebenenfalls Erstellen einer Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen f r m glichesp tere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit denerforderlichen Angaben f r die sichere und gesundheitsgerechte Durchf hrung Hinwirken auf das Ber cksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutzin Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken beider Pr fung der Angebote und der Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauaus-f hrungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufenwerden k nnen, zu Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorank ndigung und deren bermittlungan die nach Landesrecht zust ndige Beh rde (z.)

7 B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt f rArbeitsschutz).Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig,insbesondere wenn die Koordinierung w hrend der Planung der Ausf hrung und w hrendder Ausf hrung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen Aufgaben des Koordinators w hrend der Ausf hrung des Bauvorhabens- Gegebenenfalls Aush ngen und Anpassen der Vorank Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheits-schutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung dererforderlichen Arbeitsschutzma nahmen durch die beteiligten Information und eingehende Erl uterung der Ma nahmen f r Sicherheit und Gesund-heitsschutz gegen ber allen Auftragnehmern (einschlie lich der Nachunternehmer undder Unternehmer ohne Besch ftigte).

8 - Organisieren des Zusammenwirkens der bauausf hrenden Unternehmen hinsichtlichSicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und-begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Koordinieren der berwachung der ordnungsgem en Anwendung der Arbeitsverfahrendurch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungs-planes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitigerGef Ber cksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungenzwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen T tigkeiten oderEinfl ssen auf oder in der N he der Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grunds tze nach 4 QualifikationGeeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer ber ausreichende und einschl gige- baufachliche Kenntnisse,- arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und- Koordinatorenkenntnisse sowie- berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausf hrung von Bauvorhaben verf gt.

9 Um die in 3 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zuk Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich f r Sicherheit und Gesundheitsschutzauf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die F higkeit besitzen, Arbeitsabl ufe syste-matisch, vorausschauend und gewerke bergreifend zu durchdenken, sich anbahnendeGef hrdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsma nahmen zu treffen. DerKoordinator muss neben diesen Kenntnissen und F higkeiten auch ber ein hinreichendesMa an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verf gen. Er muss insbe-sondere die F higkeit zur Arbeit im Team, zur F hrung kooperativer Prozesse sowie zursachdienlichen Kommunikation besitzen.

10 Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltetsein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausf hrungsbeteiligtererf hrt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvollwidmen dem Koordinator im Einzelfall abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen h ngenvon Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus ergebenden Gef hrdungen undvom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der Planung der Ausf hrung oder Ausf nachfolgend genannten Kriterien dienen dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei der Aus-wahl eines geeigneten Koordinators und orientieren sich an den objektspezifischen Rahmen-bedingungen.