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Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 70 -Gesetz ber die Verg tung der Rechtsanw ltinnen undRechtsanw lte (Rechtsanwaltsverg tungsgesetz - RVG)RVGA usfertigungsdatum: :"Rechtsanwaltsverg tungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzesvom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 7 G v. I 2128Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Art. 3 des G v. I 718 (KostRMoG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesratesbeschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am in bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2H he der Verg tung 3 Geb hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten 3aVerg tungsvereinbarung 4 Erfolgsunabh ngige Verg tung 4aErfolgshonorar 4bFehlerhafte Verg tungsvereinbarung 5 Verg tung f r T tigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts 6 Mehrere Rechtsanw lte 7 Mehrere Auftraggeber 8F lligkeit, Hemmung der Verj hrung 9 Vorschuss 10 Berechnung 11 Festsetzung der Verg tung 12 Anwendung von Vorschriften f r die Prozesskostenhilfe 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs au

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 70 -Gesetz ber die Verg tung der Rechtsanw ltinnen undRechtsanw lte (Rechtsanwaltsverg tungsgesetz - RVG)RVGA usfertigungsdatum: :"Rechtsanwaltsverg tungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzesvom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 7 G v. I 2128Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Art. 3 des G v. I 718 (KostRMoG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesratesbeschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am in bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2H he der Verg tung 3 Geb hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten 3aVerg tungsvereinbarung 4 Erfolgsunabh ngige Verg tung 4aErfolgshonorar 4bFehlerhafte Verg tungsvereinbarung 5 Verg tung f r T tigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts 6 Mehrere Rechtsanw lte 7 Mehrere Auftraggeber 8F lligkeit, Hemmung der Verj hrung 9 Vorschuss 10 Berechnung 11 Festsetzung der Verg tung 12 Anwendung von Vorschriften f r die Prozesskostenhilfe 12aAbhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh r 12bElektronische Akte.

2 Elektronisches Dokument 12cRechtsbehelfsbelehrung Abschnitt 2 Geb hrenvorschriften 13 Wertgeb hrenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 70 - 14 Rahmengeb hren 15 Abgeltungsbereich der Geb hren 15aAnrechnung einer Geb hr Abschnitt 3 Angelegenheit 16 Dieselbe Angelegenheit 17 Verschiedene Angelegenheiten 18 Besondere Angelegenheiten 19 Rechtszug; T tigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenh ngen 20 Verweisung, Abgabe 21 Zur ckverweisung, Fortf hrung einer Folgesache als selbst ndige Familiensache Abschnitt 4 Gegenstandswert 22 Grundsatz 23 Allgemeine Wertvorschrift 23aGegenstandswert im Verfahren ber die Prozesskostenhilfe 23bGegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der SchifffahrtsrechtlichenVerteilungsordnun g 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem

3 Spruchverfahrensgesetz 31aAusschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und bernahmegesetz 31bGegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen 32 Wertfestsetzung f r die Gerichtsgeb hren 33 Wertfestsetzung f r die Rechtsanwaltsgeb hren Abschnitt 5Au ergerichtliche Beratung und Vertretung 34 Beratung, Gutachten und Mediation 35 Hilfeleistung in Steuersachen 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht Abschnitt 6 Gerichtliche VerfahrenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 70 - 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europ ischen Gemeinschaften 38aVerfahren vor dem Europ ischen Gerichtshof f r Menschenrechte 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt 41 Prozesspfleger 41aVertreter des Musterkl gers Abschnitt 7 Straf- und Bu geldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren 42 Feststellung einer Pauschgeb hr 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter

4 Rechtsanwalt, Beratungshilfe 44 Verg tungsanspruch bei Beratungshilfe 45 Verg tungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts 46 Auslagen und Aufwendungen 47 Vorschuss 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 49 Wertgeb hren aus der Staatskasse 50 Weitere Verg tung bei Prozesskostenhilfe 51 Festsetzung einer Pauschgeb hr 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwaltsgegen den Verurteilten 53aVerg tungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verg tungen und Vorsch sse 56 Erinnerung und Beschwerde 57 Rechtsbehelf in Bu geldsachen vor der Verwaltungsbeh rde 58 Anrechnung von Vorsch ssen und Zahlungen 59 bergang von Anspr chen auf die Staatskasse 59aBeiordnung und Bestellung durch Justizbeh rden Abschnitt 9 bergangs- und Schlussvorschriften 59bBekanntmachung von Neufassungen 60 bergangsvorschrift 61 bergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes 62 Verfahren nach dem TherapieunterbringungsgesetzEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r

5 Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 70 - Anlage 1 (zu 2 Abs. 2)Anlage 2 (zu 13 Abs. 1)Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich(1) Die Verg tung (Geb hren und Auslagen) f r anwaltliche T tigkeiten der Rechtsanw ltinnen undRechtsanw lte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch f r eine T tigkeit als Prozesspfleger nach den 57 und 58 der Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaftenund sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.(2) Dieses Gesetz gilt nicht f r eine T tigkeit als Syndikusrechtsanwalt ( 46 Absatz 2 derBundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht f r eine T tigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger,Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied desGl ubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuh nder oder Schiedsrichter oder f r eine hnliche T tigkeit.

6 1835 Abs. 3 des B rgerlichen Gesetzbuchs bleibt unber hrt.(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes ber die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der f r daszugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. 2 H he der Verg tung(1) Die Geb hren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den derGegenstand der anwaltlichen T tigkeit hat (Gegenstandswert).(2) Die H he der Verg tung bestimmt sich nach dem Verg tungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem hren werden auf den n chstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet. 3 Geb hren in sozialrechtlichen Angelegenheiten(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nichtanzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengeb hren. In sonstigen Verfahren werden die Geb hren nach demGegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in 183 des Sozialgerichtsgesetzes genanntenPersonen geh rt; im Verfahren nach 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Geb hren immernach dem Gegenstandswert berechnet.

7 In Verfahren wegen berlanger Gerichtsverfahren ( 202 Satz 2 desSozialgerichtsgesetzes) werden die Geb hren nach dem Gegenstandswert berechnet.(2) Absatz 1 gilt entsprechend f r eine T tigkeit au erhalb eines gerichtlichen Verfahrens. 3a Verg tungsvereinbarung(1) Eine Vereinbarung ber die Verg tung bedarf der Textform. Sie muss als Verg tungsvereinbarung oder invergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilungdeutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten,dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattungregelm ig nicht mehr als die gesetzliche Verg tung erstatten muss. Die S tze 1 und 2 gelten nicht f r eineGeb hrenvereinbarung nach 34.

8 (2) Ist eine vereinbarte, eine nach 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzteoder eine nach 4a f r den Erfolgsfall vereinbarte Verg tung unter Ber cksichtigung aller Umst ndeunangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur H he der gesetzlichenVerg tung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands derRechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Verg tungnach 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.(3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt f r die von derBeiordnung erfasste T tigkeit eine h here als die gesetzliche Verg tung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriftendes b rgerlichen Rechts ber die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unber Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 70 -(4) (weggefallen) 4 Erfolgsunabh ngige Verg tung(1) In au ergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Verg tung vereinbart muss in einem angemessenen Verh ltnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltsstehen.

9 Liegen die Voraussetzungen f r die Bewilligung von Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz aufeine Verg tung verzichten. 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unber hrt.(2) Der Rechtsanwalt kann sich f r gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nachden 802a bis 863 und 882b bis 882f der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruchdes Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Verg tung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil desErstattungsanspruchs an Erf llungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erf llende Teil dergesetzlichen Verg tung muss in einem angemessenen Verh ltnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisikodes Rechtsanwalts stehen.(3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer berlassen werden, die Verg tungnach billigem Ermessen festzusetzen.

10 Ist die Festsetzung der Verg tung dem Ermessen eines Vertragsteils berlassen, gilt die gesetzliche Verg tung als vereinbart.(4) bis (6)(weggefallen) 4a Erfolgshonorar(1) Ein Erfolgshonorar ( 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur f r den Einzelfall und nurdann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verh ltnisse bei verst ndigerBetrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten w rde. Ineinem gerichtlichen Verfahren darf dabei f r den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder einegeringere als die gesetzliche Verg tung zu zahlen ist, wenn f r den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag aufdie gesetzliche Verg tung vereinbart wird. F r die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die M glichkeit, Beratungs-oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, au er Betracht.


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