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Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 -Gesetz zum Schutz vor sch dlichen Bodenver nderungen und zurSanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)BBodSchGAusfertigungsdatum: :"Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. M rz 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 derVerordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 Abs. 3 V v. I 3465Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. I 502 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesratesbeschlossen und tritt gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am in Kraft. Die Vorschriften, die zum Erla vonRechtsverordnungen erm chtigen sowie 20 treten gem. Art. 4 Satz 1 am in bersicht Erster TeilAllgemeine Vorschriften 1 Zweck und Grunds tze des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen 3 Anwendungsbereich Zweiter TeilGrunds tze und Pflichten 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr 5 Entsiegelung 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden 7 Vorsorgepflicht 8 Werte und Anforderungen 9 Gef hrdungsabsch tzung und Untersuchungsanordnungen 10 Sonstige Anordnungen Dritter TeilErg nzende Vorschriften f r Altlasten 11 Erfassung 12 Information der Betroffenen 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung 14 Beh rdliche Sanierungsplanung 15 Beh rdliche berwachung, EigenkontrolleEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 11 - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 -Gesetz zum Schutz vor sch dlichen Bodenver nderungen und zurSanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)BBodSchGAusfertigungsdatum: :"Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. M rz 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 derVerordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 Abs. 3 V v. I 3465Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. I 502 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesratesbeschlossen und tritt gem. Art. 4 Satz 2 dieses G am in Kraft. Die Vorschriften, die zum Erla vonRechtsverordnungen erm chtigen sowie 20 treten gem. Art. 4 Satz 1 am in bersicht Erster TeilAllgemeine Vorschriften 1 Zweck und Grunds tze des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen 3 Anwendungsbereich Zweiter TeilGrunds tze und Pflichten 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr 5 Entsiegelung 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden 7 Vorsorgepflicht 8 Werte und Anforderungen 9 Gef hrdungsabsch tzung und Untersuchungsanordnungen 10 Sonstige Anordnungen Dritter TeilErg nzende Vorschriften f r Altlasten 11 Erfassung 12 Information der Betroffenen 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung 14 Beh rdliche Sanierungsplanung 15 Beh rdliche berwachung.

2 EigenkontrolleEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 12 - 16 Erg nzende Anordnungen zur Altlastensanierung Vierter TeilLandwirtschaftliche Bodennutzung 17 Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft F nfter TeilSchlu vorschriften 18 Sachverst ndige und Untersuchungsstellen 19 Daten bermittlung 20 Anh rung beteiligter Kreise 21 Landesrechtliche Regelungen 22 Erf llung von bindenden Beschl ssen der Europ ischen Gemeinschaften 23 Landesverteidigung 24 Kosten 25 Wertausgleich 26Bu geldvorschriftenErster TeilAllgemeine Vorschriften 1 Zweck und Grunds tze des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzusind sch dliche Bodenver nderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachteGew sserverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu Einwirkungen auf den Boden sollen Beeintr chtigungen seiner nat rlichen Funktionen sowie seiner Funktionals Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie m glich vermieden werden.

3 2 Begriffsbestimmungen(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Tr ger der in Absatz 2genannten Bodenfunktionen ist, einschlie lich der fl ssigen Bestandteile (Bodenl sung) und der gasf rmigenBestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gew sserbetten.(2) Der Boden erf llt im Sinne dieses Gesetzes1. nat rliche Funktionen alsa) Lebensgrundlage und Lebensraum f r Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und N hrstoffkreisl ufen, c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium f r stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- undStoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 3. Nutzungsfunktionen alsa) Rohstofflagerst tte, b) Fl che f r Siedlung und Erholung, c) Standort f r die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, d) Standort f r sonstige wirtschaftliche und ffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 12 -(3) Sch dliche Bodenver nderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeintr chtigungen der Bodenfunktionen,die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel stigungen f r den einzelnen oder dieAllgemeinheit herbeizuf hren.(4) Verdachtsfl chen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundst cke, bei denen der Verdacht sch dlicherBodenver nderungen besteht.(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundst cke, auf denen Abf lle behandelt, gelagertoder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und 2. Grundst cke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundst cke, auf denen mit umweltgef hrdendenStoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach demAtomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die sch dliche Bodenver nderungen oder sonstige Gefahren f r den einzelnen oder die Allgemeinheithervorgerufen werden.

5 (6) Altlastverd chtige Fl chen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen derVerdacht sch dlicher Bodenver nderungen oder sonstiger Gefahren f r den einzelnen oder die Allgemeinheitbesteht.(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Ma nahmen1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsma nahmen), 2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zubeseitigen (Sicherungsma nahmen), 3. zur Beseitigung oder Verminderung sch dlicher Ver nderungen der physikalischen, chemischen oderbiologischen Beschaffenheit des Bodens. (8) Schutz- und Beschr nkungsma nahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Ma nahmen, die Gefahren,erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel stigungen f r den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern odervermindern, insbesondere Nutzungsbeschr nkungen. 3 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz findet auf sch dliche Bodenver nderungen und Altlasten Anwendung, soweit1.

6 Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ber das Aufbringen von Abf llen zurVerwertung als D ngemittel im Sinne des 2 des D ngegesetzes und der hierzu auf Grund desKreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ber die Zulassung und den Betrieb vonAbfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abf llen sowie ber die Stillegung von Deponien, 3. Vorschriften ber die Bef rderung gef hrlicher G ter, 4. Vorschriften des D ngemittel- und Pflanzenschutzrechts, 5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes, 6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der L nder, 7. Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes ber das Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit demLandwirtschaftsanpassungsgesetz, 8. Vorschriften ber Bau, nderung, Unterhaltung und Betrieb von Verkehrswegen oder Vorschriften, die denVerkehr regeln, 9.

7 Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, 10. Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ber die Errichtung, F hrung oder Einstellung eines Betriebes sowie Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 12 -11. Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnungen ber die Errichtung und den Betrieb von Anlagen unter Ber cksichtigung von Absatz3 Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, T tigkeiten, Ger te oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffeund sonstige radioaktive Stoffe, Grundst cke, Teile von Grundst cken, Gew sser und Grubenbaue, soweitRechtsvorschriften den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der Wirkung ionisierender Strahlen Gesetz gilt ferner nicht f r das Aufsuchen, Bergen, Bef rdern, Lagern, Behandeln und Vernichten vonKampfmitteln.

8 (3) Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten sch dliche Bodenver nderungen im Sinne des 2 Abs. 3 diesesGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie durch Immissionenverursacht werden, als sch dliche Umwelteinwirkungen nach 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,im brigen als sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Bel stigungen nach 5 Abs. 1Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur n heren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichenVorsorgepflic hten sind die in einer Rechtsverordnung nach 8 Abs. 2 festgelegten Werte heranzuziehen,sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welcheZusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als urs chlicher Beitrag zum Entstehen sch dlicherBodenver nderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitiggeregelt werden, da bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenstr me auch ohne Ermittlung derZusatzbelastung davon auszugehen ist, da die Anlage nicht zu sch dlichen Bodenver nderungen beitr TeilGrunds tze und Pflichten 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, da sch dliche Bodenver nderungen nichthervorgerufen werden.

9 (2) Der Grundst ckseigent mer und der Inhaber der tats chlichen Gewalt ber ein Grundst ck sind verpflichtet,Ma nahmen zur Abwehr der von ihrem Grundst ck drohenden sch dlichen Bodenver nderungen zu ergreifen.(3) Der Verursacher einer sch dlichen Bodenver nderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger,der Grundst ckseigent mer und der Inhaber der tats chlichen Gewalt ber ein Grundst ck sind verpflichtet, denBoden und Altlasten sowie durch sch dliche Bodenver nderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungenvon Gew ssern so zu sanieren, da dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichenBel stigungen f r den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durchSchadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsma nahmen in Betracht, die eine Ausbreitung derSchadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht m glich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- undBeschr nkungsma nahmen durchzuf hren. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichemoder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund f r eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundst ck, dasmit einer sch dlichen Bodenver nderung oder einer Altlast belastet ist, geh rt, und wer das Eigentum an einemsolchen Grundst ck aufgibt.

10 (4) Bei der Erf llung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Abs tzen 1 bis 3 ist dieplanungsrechtlich zul ssige Nutzung des Grundst cks und das sich daraus ergebende Schutzbed rfnis zubeachten, soweit dies mit dem Schutz der in 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbarenist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Pr gung des Gebiets unter Ber cksichtigungder absehbaren Entwicklung das Schutzbed rfnis. Die bei der Sanierung von Gew ssern zu erf llendenAnforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.(5) Sind sch dliche Bodenver nderungen oder Altlasten nach dem 1. M rz 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zubeseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verh ltnism ig ist. Dies gilt f r denjenigennicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erf llung der f r ihn geltenden gesetzlichenAnforderungen darauf vertraut hat, da solche Beeintr chtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauenunter Ber cksichtigung der Umst nde des Einzelfalles schutzw rdig ist.