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Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)

anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungstr ger nach 34 SGB VII an Krankenh user zur Beteiligung am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) in der Fassung vom 1. Januar 2013 Pr ambel Die Tr ger der gesetzlichen Unfallversicherung haben mit allen geeigneten Mitteln einen durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verh ten und seine Folgen zu mildern. Sie haben dar ber hinaus die Teilhabe ihrer Versicherten am Arbeitsleben sowie am Leben in der Gemeinschaft zu sichern.

Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger . nach § 34 SGB VII an Krankenhäuser zur Beteiligung . am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)

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1 anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungstr ger nach 34 SGB VII an Krankenh user zur Beteiligung am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) in der Fassung vom 1. Januar 2013 Pr ambel Die Tr ger der gesetzlichen Unfallversicherung haben mit allen geeigneten Mitteln einen durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verh ten und seine Folgen zu mildern. Sie haben dar ber hinaus die Teilhabe ihrer Versicherten am Arbeitsleben sowie am Leben in der Gemeinschaft zu sichern.

2 Die Unfallversicherungstr ger haben alle Ma nahmen zu treffen, durch die eine m g-lichst fr hzeitig einsetzende Heilbehandlung und beson-dere unfallmedizinische Behandlung gew hrleistet wird. Sie k nnen zu diesem Zwecke die von den rzten und Krankenh usern zu erf llenden Voraussetzungen im Hin-blick auf die fachliche Bef higung, die s chliche und per-sonelle Ausstattung sowie die zu bernehmenden Pflich-ten festlegen und nach Art und Schwere des Gesund-heitsschadens besondere Verfahren f r die Heilbehand-lung vorsehen ( 34 Abs. 2 und 3 SGB VII). Die nachfolgenden anforderungen und Pflichten definie-ren die von den Krankenh usern zu erf llenden Voraus-setzungen zur Beteiligung am Schwerstverletzungsarten-verfahren (SAV).

3 Sie stehen dabei in unmittelbarem Zu-sammenhang mit dem als Anlage 1 beigef gten Verlet-zungsartenverzeichnis, das die Zust ndigkeiten der jewei-ligen Versorgungsstufe f r die Behandlung Arbeitsunfall-verletzter nach Art und Schwere der Verletzung regelt. Die in den jeweiligen Verfahren vorzuhaltenden Fachdis-ziplinen, Kompetenzen und Ausstattungsmerkmale sind auf die den Krankenh usern zugewiesenen, gestuften Versorgungsauftr ge ausgerichtet. Sofern die Versorgung einer Verletzung die Einbeziehung einer nicht am Kran-kenhaus vorgehaltenen Kompetenz erfordert, wird die sachgerechte Heilbehandlung durch den im Verzeichnis vorgesehenen Verlegungspfad sichergestellt.

4 Gleiches gilt f r die erforderliche Verlegung in Spezialzentren ( Querschnittgel hmtenzentren, Schwer-Brandverletztenzentren) Die anforderungen zur Beteiligung von Krankenh usern am Schwerstverletzungsartenverfahren sind wesentlicher Bestandteil einer umfassenden und kontinuierlichen Qua-lit tssicherung der Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunf llen. Sie werden erg nzt durch geeignete Ma nahmen zur Messung und Verbesserung der Pro-zess- und Ergebnisqualit t. Die anforderungen formulieren die Voraussetzungen der akutstation ren Versorgung von Arbeitsunfallverletzun-gen.

5 Die strukturellen Voraussetzungen f r zeitlich nach-gelagerte planbare Eingriffe ( bei sekund ren und ter-ti ren Komplikationen und Rekonstruktionseingriffen oder die T tigkeit von D- rzten mit Belegbetten) werden an dieser Stelle nicht geregelt. Die Tr ger der gesetzlichen Unfallversicherung und die von Ihnen beteiligten rzte und Krankenh user bekennen sich zu den Zielen der UN-Behindertenrechtskonvention und verpflichten sich zu einer Inklusion von Menschen mit Behinderung einschlie lich einer umfassenden Barriere-freiheit beim Zugang zu Leistungen der Heilbehandlung und Rehabilitation.

6 1. Allgemeines An der station ren Behandlung Arbeitsunfallverletzter mit besonders schweren Verletzungen gem dem Verlet-zungsartenverzeichnis (Schwerstverletzungsartenverfah-ren SAV) kann ein Krankenhaus beteiligt werden, wenn es die nachfolgend unter Nr. 2. bis 4. genannten beson-deren anforderungen und Pflichten erf llt und es in den Krankenhausplan eines Landes aufge-nommen ist (Plankrankenhaus), Hochschulklinik oder Be-rufsgenossenschaftliche(s) Klinik/Krankenhaus ist, gew hrleistet ist, dass Qualit t und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation gem den Vorgaben des SGB VII dem allgemein aner-kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspre-chen und den medizinischen Fortschritt ber cksichtigen, Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV)

7 anforderungen Schwerstverletzungsartenverfahren Seite 2 die Abteilung zur Behandlung Schwer-Unfallverletzter von einem Durchgangsarzt geleitet wird, diese Abteilung ber die unter Ziff. 2. genannten personellen und s chlichen Ausstattungen verf gt, der Krankenhaustr ger sowie der Durchgangsarzt zur bernahme der Pflichten nach Ziff. 3. bereit sind und es der Rahmenvereinbarung zwischen der DGUV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft ber die Versorgung von Versicherten der Tr ger der gesetzlichen Unfallversicherung beigetreten ist.

8 2. Personelle und s chliche Ausstattung Verantwortlicher Arzt Der Chefarzt oder leitende Arzt der Abteilung nach Ziff. des Krankenhauses muss gem den anforderungen der gesetzlichen Un-fallversicherungstr ger nach 34 SGB VII als Durch-gangsarzt beteiligt sowie vollschichtig am Krankenhaus angestellt und t tig sein, nach Erwerb der Schwerpunktbezeichnung Un-fallchirurgie oder der Zusatzweiterbildung Spezielle Un-fallchirurgie mindestens drei Jahre in der Abteilung zur Behandlung Schwer-Unfallverletzter eines am SAV betei-ligten Krankenhauses vollschichtig t tig gewesen sein.

9 In dieser Zeit soll er fakultativ zus tzliche Fertigkeiten in Plastischer Chirurgie Physikalischer und Rehabilitativer Medizin Handchirurgie Notfallmedizin spezieller chirurgischer Intensivmedizin und Kindertraumatologie erworben haben. T tigkeitszeiten in der Gef chirurgie, Viszeralchirurgie, Thoraxchirurgie und Kinderchirurgie k nnen bis zur Dauer von einem Jahr auf die drei Jahre angerechnet werden, wenn sie in einem am VAV oder SAV beteiligten Krankenhaus erbracht wurden, ber die volle Weiterbildungsbefugnis f r den Schwerpunkt Unfallchirurgie oder f r die Zusatzweiter-bildung Spezielle Unfallchirurgie verf gen.

10 Einen Nachweis ber noch vorhandene aktuelle unfallchirurgische Kenntnisse f hren, sofern die unfallchi-rurgische T tigkeit in der Behandlung Schwer-Unfallverletzter l nger als drei Jahre unterbrochen war. rztliche Mitarbeiter Neben dem Arzt nach m ssen in dieser Abtei-lung in der Regel mindestens drei weitere rzte mit Be-rechtigung zum F hren der deutschen Facharztbezeich-nung Chirurgie oder Orthop die und Unfallchirurgie und zum F hren der deutschen Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie bzw. der Zusatzbezeichnung Spezielle Unfallchirurgie angestellt sein.


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