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Skript zum Vereinssteuerrecht - Tischler & Wolfrum

Skript zum Vereinssteuerrecht Stand: 11/2013 Anlage 1: Gesetz zur St rkung des Ehrenamts vom Anlage 2: K rperschaftsteuererkl rung nebst Erl uterungen Anlage 3: Anlage Sportvereine Anlage 4: Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring (OFD Karlsruhe vom ) Anlage 5: Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings (BMF vom ) Anlage 6: Steuerlicher Spendenabzug, Muster f r Zuwendungsbest tigungen (BMF vom ) Anlage 7: Info der OFD Koblenz, geringf gige und kurzfristige Besch ftigung Anlage 8: Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums f r Finanzen zur Ehrenamtspauschale Anlage 9: Merkblatt zur Gemeinn tzigkeit und zum Spendenrecht (OFD Niedersachsen) Verfasser: Josef Tischler Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt f r Familienrecht und Steuerrecht Hauptkanzlei: Pfarrkirchener Str.

- 4 - Im Nachfolgenden erfolgt Auflistung der wichtigsten Regelungen des BGB zum eingetragenen Verein. § 21 nichtwirtschaftlicher Verein: Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

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1 Skript zum Vereinssteuerrecht Stand: 11/2013 Anlage 1: Gesetz zur St rkung des Ehrenamts vom Anlage 2: K rperschaftsteuererkl rung nebst Erl uterungen Anlage 3: Anlage Sportvereine Anlage 4: Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring (OFD Karlsruhe vom ) Anlage 5: Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings (BMF vom ) Anlage 6: Steuerlicher Spendenabzug, Muster f r Zuwendungsbest tigungen (BMF vom ) Anlage 7: Info der OFD Koblenz, geringf gige und kurzfristige Besch ftigung Anlage 8: Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums f r Finanzen zur Ehrenamtspauschale Anlage 9: Merkblatt zur Gemeinn tzigkeit und zum Spendenrecht (OFD Niedersachsen) Verfasser: Josef Tischler Rechtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt f r Familienrecht und Steuerrecht Hauptkanzlei: Pfarrkirchener Str.

2 3, 94424 Arnstorf Zweigstelle: Stadtplatz 13, 84347 Pfarrkirchen Email: - 2 - Vereinssteuerrecht Einleitung 1. In Deutschland d rfte es aktuell ca. eingetragene Vereine geben. Die zivilrechtlichen Grundlagen des Vereins finden sich in den 21 - 79 BGB. Der Gesetzgeber hat sich auf die Vorgabe einiger zwingender Vorschriften beschr nkt und berl sst im brigen den Mitgliedern viele M glichkeiten, ihre Satzung frei zu gestalten. Steuerrechtlich ist allerdings f r die Gemeinn tzigkeit 60 I 2 AO zu beachten, vgl. Teil II, Nr. 2. Eine Definition des Vereins findet sich im Gesetz nicht. Allgemein wird der Verein so definiert: Ein Verein ist ein freiwilliger, auf eine gewisse Dauer angelegter, k rperschaftlich organisierter und vom Wechsel seiner Mitglieder unabh ngiger Zusammenschluss mehrerer Personen, die unter einem Gesamtnamen ein ideelles gemeinschaftliches Ziel verfolgen.

3 Man kann den Verein auch abgrenzen zur Gesellschaft des b rgerlichen Rechts, GdbR, bei dieser gilt typischerweise das Einstimmigkeitsprinzip, beim Tod eines Gesellschafters wird in der Regel die Gesellschaft aufgel st. Nachfolgend wird in Teil I zu den zivilrechtlichen Grundlagen noch n her eingegangen. 2. Die eingetragenen Vereine sind dann gemeinn tzig, wenn bestimmte Voraussetzungen erf llt sind. Diese Voraussetzungen, die in der Abgabenordnung geregelt sind, sollen unter Teil II n her untersucht werden. Sind die Gemeinn tzigkeitsvoraussetzungen erf llt, ergeben sich daraus verschiedene Steuerbeg nstigungen. 3. Bei der Gesch ftst tigkeit des Vereins sind in steuerlicher Hinsicht 4 Bereiche zu unterscheiden: - Ideeller Bereich - Zweckbetrieb - Verm gensverwaltung - Wirtschaftlicher Gesch ftsbetrieb Bei jeder T tigkeit des Vereins ist zu berlegen, welcher dieser 4 Bereiche betroffen ist.

4 Wichtig ist dies f r die jeweilige k rperschaftsteuerliche/gewerbesteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung, vgl. nachfolgende Teile III und IV. 4. Zu den Spenden, Spendenbescheinigungen und der Abgrenzung zum Sponsoring vgl. Teil V. 5. Der Verein ist im Regelfall auch Arbeitgeber. Hier sind ebenfalls verschiedene Punkte zu beachten, vgl. nachfolgend Teil VI. 6. In Teil VII sind einige Gr nde f r den Entzug/Aberkennung der Gemeinn tzigkeit erkannt; abschlie end noch einige Beispiele verschiedener Gesch ftsvorf lle. - 3 - Teil I Zivilrecht Im BGB finden sich die Regelungen zum Vereinsrecht in den 21 bis 79 ff. Das BGB unterscheidet unter 21 BGB den nichtwirtschaftlichen Verein und unter 22 BGB den wirtschaftlichen Verein.

5 Berblick: 21 nichtwirtschaftlicher Verein 22 wirtschaftlicher Verein (selten) = Idealverein = ideeller Verein Zweck ist auf einen wirtschaftlichen Gesch fts betrieb gerichtet Gegenstand ist Verfolgung eines ideellen Zwecks (insbesondere im Beispiel: Werbegemeinschaft, Gewinnsparver- k nstlerischen, wohlt tigen, sport- ein, Inkassoverein (Gemeinn tzigkeit scheidet lichen, geselligen oder kirchlichen Bereich) aus) Daneben wirtschaftliche (unternehmerische) Der wirtschaftliche Verein erlangt Rechtsf hig- Bet tigung m glich keit durch staatliche Verleihung Rechtsf higkeit, also die F higkeit Tr ger von Rechten und Pflichten zu sein, wird erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister beim zust ndigen Amtsgericht; hinter dem Vereinsnamen wird der Zusatz gef hrt.

6 Der eingetragene Verein (also der rechtsf hige nichtwirtschaftliche Verein) ist die Grundform der sog. juristischen Person des Privatrechts, andere juristische Personen sind die GmbH und die AG. Von den juristischen Personen des Privatrechts zu unterscheiden sind die juristischen Personen des ffentlichen Rechts, Staat, L nder, Gemeinden. berblick: juristische Personen des Privatrechts juristische Personen des ffentlichen Rechts eing. V. GmbH Stiftung K rper- Anstalten Stiftungen KGaA b rgerl. Rechts schaften des ffentl. ffentl. AG Rechts Rechts Genossen- schaft Die Unterscheidung zwischen den juristischen Personen des Privatrechts und der juristischen Personen des ffentlichen Rechts erfolgt anhand des Entstehungstatbestands (Palandt, BGB, Einf hrung vor 21, Rn.)

7 3). Juristische Personen des ffentlichen Rechts beruhen auf einem Hoheitsakt (in der Regel einem Gesetz), die juristischen Personen des Privatrechts beruhen auf einen privatrechtlichen Gr ndungsakt ( Gr ndungsvertrag). - 4 - Im Nachfolgenden erfolgt auflistung der wichtigsten Regelungen des BGB zum eingetragenen Verein. 21 nichtwirtschaftlicher Verein: Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch ftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsf higkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zust ndigen Amtsgerichts. 25 Verfassung: Die Verfassung eines rechtsf higen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. 26 Vorstand und Vertretung: Der Verein muss einen Vorstand haben.

8 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und au ergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 27 Bestellung und Gesch ftsf hrung des Vorstands: Abs. 1: Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Abs. 2: Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, .. Abs. 3: Auf die Gesch ftsf hrung des Vorstands finden die f r den Auftrag geltenden Vorschriften der 664 bis 670 BGB Anwendung. Satz 2 (ab ): Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich t tig. 31 Haftung des Vereins f r Organe: Der Verein ist f r einen Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsm ig berufener Vertreter durch eine in Ausf hrung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritter zuf gt.

9 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern: Abs. 1: Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich t tig oder erhalten sie f r ihre T tigkeit eine Verg tung, die 720,00 j hrlich nicht bersteigt, haften sie dem Verein f r einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl ssigkeit. Satz 1 gilt auch f r die Haftung gegen ber den Mitgliedern des Vereins. Abs. 2: Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter durch Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so k nnen sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

10 Satz 1 gilt nicht wenn der Schaden vors tzlich oder grob fahrl ssig verursacht wurde. Beachte: Der Gesetzestext in 31a BGB wurde durch das Ehrenamtsst rkungsgesetz vom (vgl. Anlage 1) abge ndert, die alte Fassung bezog sich nur auf Vorstandsmitglieder im Sinne des BGB; jetzt ist auch der erweiterte Vorstand lt. Satzung erfasst. Durch die Haftungsbeschr nkung des 31a BGB soll das Ehrenamt gef rdert werden. 31a BGB begrenzt nicht die Au enhaftung, sondern allein die Innenhaftung des Vorstands gegen ber dem Verein. 31a Abs. 2 BGB regelt den Freistellungsanspruch gegen ber dem Verein. 31b Haftung von Vereinsmitgliedern: Abs. 1: Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich f r den Verein t tig oder erhalten sie f r ihre T tigkeit eine Verg tung, die 720,00 j hrlich nicht bersteigt, haften sie dem Verein f r einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen bertragenen satzungsgem en Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrl ssig.


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