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SSK KS 28 Wegleitung zur Bewertung - Steuerkonferenz

SCHWEIZERISCHE Steuerkonferenz KS 28. Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert f r die Verm genssteuer Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008. A. Allgemeines 1. 1 Diese Wegleitung bezweckt im Rahmen der Verm genssteuer eine in der Schweiz einheitliche Be- wertung von inl ndischen und ausl ndischen Wertpapieren, die an keiner B rse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. 2. Im System der einj hrigen Gegenwartsbemessung bemisst sich das Verm gen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1 StHG). F r die nat rlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode (Art. 63 Abs. 2 StHG) und f r die juristischen Personen das Ge- sch ftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). 3. Das Verm gen wird grunds tzlich zum Verkehrswert bewertet (Art. 14 Abs. 1 StHG). Als Verkehrs- wert gilt der Preis, der f r einen Verm gensgegenstand unter normalen Verh ltnissen erzielt werden kann.

serven bei deren Realisierung zu bezahlen sind. 2 Für betriebliche und betriebsfremde unüberbaute und überbaute Grundstücke kann der Abzug nur gewährt werden, wenn sie für die Bewertung zum Verkehrswert oder zum Ertragswert eingesetzt wur-den.

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1 SCHWEIZERISCHE Steuerkonferenz KS 28. Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert f r die Verm genssteuer Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008. A. Allgemeines 1. 1 Diese Wegleitung bezweckt im Rahmen der Verm genssteuer eine in der Schweiz einheitliche Be- wertung von inl ndischen und ausl ndischen Wertpapieren, die an keiner B rse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. 2. Im System der einj hrigen Gegenwartsbemessung bemisst sich das Verm gen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1 StHG). F r die nat rlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode (Art. 63 Abs. 2 StHG) und f r die juristischen Personen das Ge- sch ftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). 3. Das Verm gen wird grunds tzlich zum Verkehrswert bewertet (Art. 14 Abs. 1 StHG). Als Verkehrs- wert gilt der Preis, der f r einen Verm gensgegenstand unter normalen Verh ltnissen erzielt werden kann.

2 4. F r die Verm genssteuer der Steuerperiode (n) ist grunds tzlich der Verkehrswert des Wertpapiers per 31. Dezember (n) massgebend. 1. 2 Bei kotierten Wertpapieren gilt als Verkehrswert der Schlusskurs des letzten B rsentages der ent- sprechenden Steuerperiode. Die Kurse von in der Schweiz kotierten Wertpapieren per Stichtag 31. Dezember werden j hrlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. 2. Bei nichtkotierten Wertpapieren, die regelm ssig ausserb rslich gehandelt werden, gilt als Verkehrs- wert der letzte verf gbare Kurs der entsprechenden Steuerperiode. In der Regel werden diese Kurse per Stichtag 31. Dezember j hrlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. 3. Bei nichtkotierten Wertpapieren von Gesellschaften, deren Kapital sich aus verschiedenen Titelkate- gorien zusammensetzt, wovon eine oder mehrere haupt- oder ausserb rslich gehandelt werden, gilt als Verkehrswert der von der gehandelten Titelkategorie abgeleitete Kurs.

3 4. Bei nichtkotierten Wertpapieren, f r die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Ver- kehrswert dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortf hrungswert berechnet. Privatrechtliche Vertr ge wie beispielsweise Aktion rbindungs- vertr ge, welche die bertragbarkeit der Wertpapiere beeintr chtigen, sind f r die Bewertung unbe- achtlich. 5. Hat f r Titel gem ss Absatz 4 eine massgebliche Hand nderung unter unabh ngigen Dritten stattge- funden, dann gilt als Verkehrswert grunds tzlich der entsprechende Kaufpreis. Von diesem Grundsatz kann unter Ber cksichtigung aller Faktoren in begr ndeten Einzelf llen abgewichen werden. Der fest- gelegte Wert wird solange ber cksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht we- sentlich ver ndert hat. Gleiches gilt f r Preise, welche von Investoren anl sslich von Finanzierungs- 1.

4 Runden bzw. Kapitalerh hungen bezahlt wurden. 3 Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren erfolgt in der Regel durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft. 4 Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) ver- langt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veranla- gung der nat rlichen Person ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verz gern, kann auf den Ver- kehrswert f r die Steuerperiode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Gesch ftsjahr (n). keine wesentlichen Ver nderungen erfahren hat. 1. Umsetzung der Empfehlung der Arbeitsgruppe Start-ups vom 22. Juni 2017 und der Konferenz der kantonalen Finanzdi- rektorinnen und Finanzdirektoren vom 29. September 2017. 1/53.

5 SCHWEIZERISCHE Steuerkonferenz KS 28. 5 Die Wegleitung ist anzuwenden, wenn alle f r die Bewertung notwendigen Einzelheiten bekannt sind. Wenn die bewertende Beh rde ber die Verh ltnisse einer Gesellschaft auf Grund der ihr zur Verf - gung stehenden Unterlagen (Jahresrechnung, Einsch tzungsakten usw.) nicht gen gend orientiert ist, empfiehlt es sich, die Bewertung mit der Gesch ftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person zu besprechen. 6 Bei der Bewertung ist die tats chlich ausge bte T tigkeit einer Gesellschaft massgebend. B. Unternehmensbewertung 1. Ertragswert des Unternehmens 1. 7 Grundlage f r die Bestimmung des Ertragswertes sind die Jahresrechnungen. F r die Berechnung des Ertragswertes stehen die folgenden zwei Modelle zur Verf gung: Modell 1: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n) und (n-1);. Modell 2: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n), (n-1) und (n-2).

6 2. Jeder Kanton bestimmt eines der beiden Modelle als kantonalen Standard. 3. Die zu bewertende Gesellschaft hat das Recht, bei dem f r die Bewertung zust ndigen Kanton das andere Modell zu w hlen. An das gew hlte Modell bleibt die Gesellschaft f r die n chsten f nf Bewer- tungsjahre gebunden. 1. 8 Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der massgebenden Gesch ftsjahre heranzuziehen. Dieser Reingewinn wird vermehrt oder vermindert um die nachstehenden Aufrechnun- gen oder Abz ge (RZ 9). 2. Beim Modell 1 wird der Reingewinn des letzten Gesch ftsjahres doppelt gewichtet. Beim Modell 2. wird der Reingewinn aller drei Gesch ftsjahre einfach gewichtet. 3. Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zuk nftige Verh ltnisse (z. B. Umstrukturie- rungen mit nachhaltigen Folgen f r den Ertragswert) k nnen bei der Ermittlung des Ertragswertes an- gemessen ber cksichtigt werden.

7 1. 9 Aufzurechnen sind: a. Die der Erfolgsrechnung belasteten, steuerlich nicht anerkannten Aufwendungen ( Aufwen- dungen f r die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenst nden des Anlage- verm gens, zus tzliche Abschreibungen und R ckstellungen f r Wiederbeschaffungszwecke (Art. 669 Abs. 2 OR), Einlagen in die Reserven sowie offene und verdeckte Gewinnaussch ttun- gen);. b. Die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Ertr ge ( Gewinnvorwegnahmen);. c. Einmalige und ausserordentliche Aufwendungen ( ausserordentliche Abschreibungen f r Kapitalverluste, Bildung von R ckstellungen f r ausserordentliche Risiken);. d. Vorauszahlungen und andere ausserordentliche Zuwendungen an Personalvorsorgeeinrichtun- gen sowie ausserordentliche Zuwendungen an gemeinn tzige Institutionen. 2. Abzuziehen sind: a. Einmalige und ausserordentliche Ertr ge ( Kapitalgewinne, Aufl sung von Reserven sowie Aufl sungen von R ckstellungen im Rahmen der bisher in der Bewertung korrigierten, nicht an- erkannten Aufwendungen).

8 B. Zuwendungen an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtigungen, sofern sie als Kosten der je- weils in Frage stehenden Gesch ftsjahre zu betrachten sind. 1. 10 Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus dem Zinssatz f r risikolose Anlagen und einer festen Risikopr mie. 2. Als Zinssatz f r risikolose Anlagen gilt der durchschnittliche auf Quartalbasis berechnete und auf ein halbes Prozent aufgerundete 5-Jahres-Swapsatz f r Schweizer Franken der Steuerperiode (n). 2/53. SCHWEIZERISCHE Steuerkonferenz KS 28. 3. Die Risikopr mie von einheitlich 7,0 % tr gt einer gegen ber risikolosen Anlagen angemessenen berrendite, dem allgemeinen Unternehmensrisiko sowie der eingeschr nkten Marktf higkeit Rech- nung. 4. Der massgebende Kapitalisierungssatz wird j hrlich in der Kursliste der ESTV publiziert. 2. Substanzwert des Unternehmens 1. 11 Grundlage f r die Bestimmung des Substanzwertes ist die Jahresrechnung (n).

9 2. Schliesst die zu bewertende Gesellschaft das Gesch ftsjahr nicht per Ende Kalenderjahr ab und er- folgt zwischen der Jahresrechnung (n) und dem (n) eine Aussch ttung, dann ist sie vom Sub- stanzwert abzuziehen. 12 Aktiven und Passiven sind vollst ndig zu erfassen. 13 F r die Bewertung wird nur das einbezahlte Kapital ber cksichtigt. 14 Die Passiven sind zu unterteilen in Fremd- und Eigenkapital. Als Eigenkapital gelten auch Arbeitsbe- schaffungs-, Aufwertungs- und Wiederbeschaffungsreserven sowie Ersatzbeschaffungsr ckstellungen, versteuerte stille Reserven sowie Reserven unter Kreditoren. Umlaufverm gen 15 Fl ssige Mittel wie Kassenbest nde, Post- und Bankguthaben sind zum Nennwert einzustellen. Glei- ches gilt f r Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Zweifelhaften Forderungen und allgemei- nen Kreditrisiken kann im Rahmen von RZ 30 Rechnung getragen werden. 1. 16 Kotierte Wertpapiere sind zu den Schlusskursen des letzten B rsentages und Wertpapiere, die re- gelm ssig ausserb rslich gehandelt werden, zu den letzten verf gbaren Kursen der entsprechenden Steuerperiode einzustellen.

10 2. F r ausl ndische Wertpapiere gilt RZ 59 sinngem ss. 1. 17 Nichtkotierte Wertpapiere sind nach der vorliegenden Wegleitung , jedoch mindestens zum Buchwert zu bewerten; in begr ndeten F llen kann von dieser Regel abgewichen werden. 2. F r entsprechende ausl ndische Wertpapiere gilt RZ 60 sinngem ss. 18 Waren und Vorr te sind zum Gewinnsteuerwert einzustellen (Buchwert zuz glich nicht zugelassene Wertberichtigungen; die f r die direkte Bundessteuer anerkannte Reserve wird nicht aufgerechnet). Anlageverm gen Sachanlagen 1. 19 Betriebliche un berbaute und berbaute Grundst cke sind zur amtlichen Schatzung einzustellen, jedoch mindestens zum Buchwert. 2. Geb ude, die auf fremden Boden erstellt wurden, werden zu dem nach Absatz 1 ermittelten Wert eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfallentsch digung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen. 3. Entspricht die amtliche Schatzung dem Verkehrswert, betr gt der Abzug f r latente Steuern 15%.


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