Transcription of Strafrecht AT - studunilu.ch
1 Strafrecht AT Theorieteil Repetition der Grundlagen und Relevantes f r die Falll sung Quelle: Einteilung der Delikte I Verbrechen: Freiheitsstrafe ber 3 Jahre (Art. 10 Abs. 2 StGB) Vergehen: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 10 Abs. 3 StGB) bertretungen: Busse (Art. 103 StGB) Einteilung der Delikte II Von welcher Bedeutung ist die Einteilung bei der Falll sung? Einteilung der Delikte III bertretung: Versuch und Gehilfenschaft sind ausgeschlossen Art. 105 Abs. 2 StGB: Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdr cklich bestimmten F llen bestraft. Beispiel zur Einteilung der Delikte IV Zu welcher Deliktskategorie geh .. Art. 120 StGB? .. Art. 112 StGB? .. Art. 117 StGB? Aufbau Tatbestandsm ssigkeit (objektiv und subjektiv) Rechtswidrigkeit Schuld Objektiver Tatbestand ussere Tatmerkmale eines Delikts (Tatbestandsmerkmale) Gemeine Delikte: Jeder Mensch kommt als T ter in Frage.
2 Sonderdelikte: An die T tereigenschaft werden besondere Anforderungen gestellt. T tigkeitsdelikte und Erfolgsdelikte: T tigkeitsdelikte: Im Tatbestand wird ausschliesslich ein Verhalten umschrieben (Tun oder Unterlassen). Bsp. Art. 307 Abs. 1 StGB (Falsches Zeugnis) / Erfolgsdelikte: Der Tatbestand umschreibt nicht nur ein Verhalten, sondern erforderlich ist zudem ein davon gedanklich oder zeitlich abgrenzbarer Erfolg. Bsp. Art. 111 StGB (Vors tzliche T tung) Verletzungs- und Gef hrdungsdelikte: Verletzungsdelikte: Objektiver Tatbestand verlangt Verletzung eines Rechtsguts. / Konkrete Gef hrdungsdelikte: Objektiver Tatbestand verlangt, dass Rechtsgut in konkrete Gefahr gebracht wird. / Abstrakte Gef hrdungsdelikte: Verhalten ist unabh ngig von konkreter Gefahr strafbar. Zustands- und Dauerdelikte: Zustandsdelikte: Strafbares Verhalten ist mit Herbeif hrung des Rechtsg ter beeintr chtigenden Zustands abgeschlossen. / Dauerdelikte: Vollendung des Delikts mit Herbeif hrung des rechtswidrigen Zustands, aber Beendigung erst mit dessen Wegfall.
3 Grundtatbest nde und abgewandelte Tatbest nde: Grundtatbestand: Basis der Deliktsgruppe / Qualifizierte/privilegierte Tatbest nde: abgewandelte Tatbest nde, die zu einer Erh hung/Herabsetzung des Strafmasses f hren. Fallbeispiel objektiver Tatbestand I Ein Mann z ckt eine Pistole und gibt einen Schuss ab. Eine Frau sinkt, vom Schuss ins Herz getroffen, tot zu Boden. Welche Rechtsnorm/en kommt/en in Frage? Welche objektiven Tatbestandselemente sind zu pr fen? Fallbeispiel objektiver Tatbestand II Art. 111 StGB: Wer vors tzlich einen Menschen t tet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f nf Jahren bestraft Objektiver Tatbestand von Art. 111 StGB "Wer": Gemeindelikt "einen Menschen "t tet": Handlung mit Erfolg Kausalit t Verhalten - Erfolg Subjektiver Tatbestand Innere (psychische) Merkmale, welche nach dem Gesetz der Verwirklichung des objektiven Tatbestands zugrunde liegen m ssen: Vorsatz: T ter verwirklicht alle objektiven Tatbestandmerkmale mit Wissen und Willen (Art.)
4 12 Abs. 2 Satz 1 StGB) / Wissen: intellektuelle Komponente, Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand geh renden Umst nde. / Willen: voluntative Komponente, Entschluss des T ters, die objektiven Tatbestandsmerkmale zu erf llen / Regelm ssig macht sich strafbar, wer ein Delikt vors tzlich ver bt (Art. 12 Abs. 1 StGB) / Direkter Vorsatz 1. Grades: Taterfolg wird angestrebt. / Direkter Vorsatz 2. Grades: T ter sieht voraus, dass Handeln zur Verwirklichung des Taterfolges f hrt, und handelt trotzdem, obwohl er andere Zwecke verfolgt. / Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB): T ter h lt Verwirklichung der Tat ernsthaft f r m glich und nimmt diese in Kauf. Absicht: Subjektiver Tatbestand sieht ber den Vorsatz hinaus gehende Motivation ("um zu", "zum Zweck") vor Weitere subjektive Unrechtselemente: Beweggr nde oder Gesinnungsmerkmale Versuch T ter hat Entschluss gefasst, der sich auf Erf llung aller objektiver Merkmale bezieht (fahrl ssiger Versuch ist straflos).
5 Entschluss zur Tatbestandsverwirklichung ist bereits in Handlungen umgesetzt worden, welche mind. Beginn der Ausf hrungen des betreffenden Delikts darstellen. Dabei sind aber noch nicht alle Tatbestandsmerkmale erf llt (Grenze Versuch-Vollendung). Verbrechen/Vergehen ( bertretungen gem. Art. 105 Abs. 2 StGB, nur, wenn ausdr cklich erw hnt im Gesetz) Abgrenzung Versuch Vorbereitungshandlung I Habt Ihr eine Definition? Abgrenzung Versuch Vorbereitungshandlung II Schwellentheorie: Vom Versuch ist auszugehen, wenn der T ter mit der Tatausf hrung begonnen hat. Dazu z hlt jede T tigkeit, die nach dem Plan des T ters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zur ck mehr gibt, es sei denn wegen usserer Umst nde. T terschaften Alleint terschaft: T ter ver bt Delikt allein. Mitt terschaft: Gemeinschaftliche Tatver bung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Nebent terschaft: Mehrere Personen bewirken unabh ngig voneinander Eintritt eines tatbestandsm ssigen Erfolgs beim gleichen Objekt.
6 Mittelbare T terschaft: T ter ben tzt einen anderen Menschen als willenloses oder nicht vors tzlich handelndes Werkzeug. Mitt terschaft Tatherrschaft: T ter ist, wer das den tatbestandsrelevanten Sachverhalt umfassende Geschehen beherrscht: Gemeinsamer Entschluss Gemeinsamer Tatplan Tatausf hrung Teilnahme Formen der Teilnahme Anstiftung: Der Anstifter bestimmt jemanden vors tzlich zur Ver bung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 24 StGB). Gehilfenschaft: Der Gehilfe leistet vors tzlich zu einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe (Art. 25 StGB). Rechtswidrigkeit Rechtswidrig ist jedes tatbestandsm ssige Verhalten, das nicht durch einen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Arten von Rechtfertigungsgr nden: Strafgesetzliche Rechtfertigungsgr nde (Bsp. Rechtfertigende Notwehr gem. Art. 15 StGB) Ausserstrafgesetzliche Rechtfertigungsgr nde: Tat, die das Gesetz erlaubt oder gebietet, ist nicht rechtswidrig, gegeben bei Berufs- oder Amtspflichten bergesetzliche (oder aussergesetzliche) Rechtfertigungsgr nde: In freier Rechtsfindung gewonnene Rechtfertigungsgr nde, Einwilligung des Verletzten, Mutmassliche Einwilligung des Verletzten, Notstands hnliche Rechtfertigungsgr nde oder Wahrung berechtigter Interessen Notwehr Rechtfertigende Notwehr (Art.)
7 15 StGB): Angemessene Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs. Voraussetzungen des Notwehrrechts: 1. Angriff auf pers nliches Rechtsgut 2. Rechtswidrigkeit des Angriffs 3. Angriff droht unmittelbar oder ist im Gang Grenzen des Notwehrrechts: Abwehrhandlung gegen Angreifer und Angemessenheit der Abwehr (Subsidiarit t: Einsatz des ungef hrlichsten Verteidigungsmittels / Proportionalit t: Kein offenbares Missverh ltnis zwischen betroffenen Rechtsg tern) Notwehrexzess: berschreiten der Grenzen der Subsidiarit t oder Proportionalit t (resp. ev. der zeitlichen Begrenzung) des Notwehrrechts Notstand Rechtfertigender Notstand: Straftat, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, sofern dadurch h herwertige Interessen gewahrt werden. Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands (Art. 17 StGB) 1. Individuelle Rechtsg ter 2. Unmittelbare Gefahr Anforderungen an die Notstandshandlung 1.
8 Absolute Subsidiarit t 2. Schutz h herwertiger Interessen Notstandsexzess (Art. 18 StGB): Rettungshandlung geht ber Grenzen der Subsidiarit t oder Proportionalit t hinaus. Schuld Tat ist dem T ter pers nlich vorwerfbar, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: 1. F higkeit, Rechtswidrigkeit zu erkennen 2. F higkeit, sich entsprechend zu verhalten. Schuldunf higkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) liegt folglich vor bei: 1. Unf higkeit, Unrecht der Tat einzusehen, oder 2. Unf higkeit, sich entsprechend Einsicht zu verhalten actio libera in causa: Der T ter hat noch bei voller oder nur verminderter Zurechnungsf higkeit den Entschluss gefasst, ein bestimmtes Delikt zu begehen, und dann selbst die schwere Bewusstseinsst rung herbeigef hrt, um die Tat in diesem Zustand zu ver ben. / Fahrl ssige actio libera in causa: T ter hat Tatver bung bei schwerer Bewusstseinsst rung weder beschlossen noch in Kauf genommen. Sie muss aber voraussehbar gewesen sein.
9 Rauschtat (Art. 263 StGB): Ver bung Verbrechen oder Vergehen in Zurechnungsunf higkeit aufgrund selbstverschuldeter Trunkenheit oder Bet ubung. Verminderte Schuldf higkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB): T ter ist nur teilweise f hig, Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln Schuldausschlussgr nde Rechtsirrtum (Art. 21 StGB): T ter h lt Tat f lschlicherweise f r erlaubt. (Voraussetzungen: Fehlendes Unrechtsbewusstsein des T ters und Unvermeidbarkeit des Irrtums) Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 2 StGB): Der T ter berschreitet die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Best rzung. Entschuldbarer Notstand (Art. 18 Abs. 2 StGB): Die Tat ist bei objektiver Abw gung zwischen dem zu sch tzenden und dem vom T ter verletzten Rechtsgut nicht gerechtfertigt, die Preisgabe des gef hrdeten hochwertigen Gutes erscheint aber dennoch nicht zumutbar. N tigungsnotstand: Die jemandem durch Gewalt oder Drohung abgen tigte Straftat ist entschuldbar, wenn dem T ter nicht zuzumuten war, einen Eingriff in seine Rechtsg ter hinzunehmen.
10 Unterlassungsdelikte Echtes Unterlassungsdelikt: Der objektive Tatbestand umschreibt die Nichtvornahme der gebotenen Handlung. Unechte Unterlassungsdelikte (Art. 11 StGB): Tathandlung wird im Tatbestand als aktives Tun definiert, aber durch Unterlassen erf llt. Voraussetzungen unechte Unterlassungsdelikte (Art. 11 Abs. 2 StGB): 1. Garantenstellung 2. Konkrete Gefahrenlage 3. Tatmacht 4. Erfolgseintritt 5. Ursachenzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg Fahrl ssigkeitsdelikte Fahrl ssigkeit (12 Abs. 3 StGB): T ter bedenkt Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht. Voraussetzungen Fahrl ssigkeitsdelikt: 1. Unvors tzliches Bewirken des tatbestandsm ssigen Erfolgs 2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht 3. Relevanz des sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens f r den Erfolgseintritt Sorgfaltspflichtverletzung: Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, wie : - Strafrechtswidrige Verhaltensweise - Gef hrliche sozialinad quate Handlung - bernahmefahrl ssigkeit - berschreiten des h chstzul ssigen Risikos Relevanz: Pr fung, ob der Erfolgseintritt gerade auf die berschreitung des h chstzul ssigen Risikos zur ckzuf hren ist, welche die Sorgfaltspflichtverletzung ausmacht.