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Strafrecht - Besonderer Teil

J. Wilhelm - 10/20031 Strafrecht - Besonderer TeilDie Anschlu straftaten: 257-259 StGBFachhochschule f r Polizei SachsenDozent Ass. iur. Jens Ph. Wilhelm2 Die sog. Anschlu straftaten3 Strafvereitelung (= pers nliche Beg nstigung), 258 StGB dazu: 3 Strafvereitelung im Amt, 258a StGB3(sachliche) Beg nstigung, 257 StGB3 Hehlerei, 259 StGB dazu: 3 Gewerbsm ige Hehlerei, Bandenhehlerei, 260 StGB; 3 Gewerbsm ige Bandenhehlerei, 260a StGB3 Geldw sche, Verschleierung unrechtm ig erlangterVerm genswerte, 261 StGB J. Wilhelm - 10/20033 Strafvereitelung: Kneipenbummel-FallPHM Dick (D) und POM Fritz (F), die zum Studium an die Fachhoch-schule f r Polizei abgeordnet sind, begegnen w hrend eines Kneipenbum-mels in Sachsendorf nach 17 Uhr dem - wie ihnen bekannt - per Haftbe-fehl wegen des dringenden Verdachts eines Bet ubungsmittelverbrechensgesuchten Willy (W). W berichtet ihnen bei einem gemeinsamen Lokalbe-such, da es ihm gelungen sei, aus der "wegen einer Haschischsache" an-geordneten Untersuchungshaft zu fliehen.

© J. Wilhelm - 10/2003 5 Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB § 258a. Strafvereitelung im Amt. (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger ...

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1 J. Wilhelm - 10/20031 Strafrecht - Besonderer TeilDie Anschlu straftaten: 257-259 StGBFachhochschule f r Polizei SachsenDozent Ass. iur. Jens Ph. Wilhelm2 Die sog. Anschlu straftaten3 Strafvereitelung (= pers nliche Beg nstigung), 258 StGB dazu: 3 Strafvereitelung im Amt, 258a StGB3(sachliche) Beg nstigung, 257 StGB3 Hehlerei, 259 StGB dazu: 3 Gewerbsm ige Hehlerei, Bandenhehlerei, 260 StGB; 3 Gewerbsm ige Bandenhehlerei, 260a StGB3 Geldw sche, Verschleierung unrechtm ig erlangterVerm genswerte, 261 StGB J. Wilhelm - 10/20033 Strafvereitelung: Kneipenbummel-FallPHM Dick (D) und POM Fritz (F), die zum Studium an die Fachhoch-schule f r Polizei abgeordnet sind, begegnen w hrend eines Kneipenbum-mels in Sachsendorf nach 17 Uhr dem - wie ihnen bekannt - per Haftbe-fehl wegen des dringenden Verdachts eines Bet ubungsmittelverbrechensgesuchten Willy (W). W berichtet ihnen bei einem gemeinsamen Lokalbe-such, da es ihm gelungen sei, aus der "wegen einer Haschischsache" an-geordneten Untersuchungshaft zu fliehen.

2 Zu dritt suchen sie anschlie- end noch eine weitere Gastst tte auf, wo sie zusammen Bier trinken. Alses in diesem Lokal zu einer Auseinandersetzung zwischen einem Gast undeinem Bediensteten kommt und der Gastwirt deswegen die Polizei benach-richtigt, sucht W das Weite. W hrend der gesamten Zeit haben D und Fnichts unternommen, um W festnehmen zu lassen. (W ver bte in der Fol-gezeit schwere Verbrechen.)Haben sich D und F wegen Strafvereitelung strafbar gemacht?4 Strafvereitelung, 258 StGB 258. Strafvereitelung. (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oderzum Teil vereitelt, da ein anderer dem Strafgesetz gem wegen einerrechtswidrigen Tat bestraft oder einer Ma nahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8)unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f nf Jahren oder mitGeldstrafe bestraft.(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstrek-kung einer gegen einen anderen verh ngten Strafe oder Ma nahmeganz oder zum Teil vereitelt.(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die f r die Vortat angedrohteStrafe.

3 (4) Der Versuch ist strafbar.(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zu-gleich ganz oder zum Teil vereiteln will, da er selbst bestraft odereiner Ma nahme unterworfen wird oder da eine gegen ihn verh ngteStrafe oder Ma nahme vollstreckt wird.(6) Wer die Tat zugunsten eines Angeh rigen begeht, ist straffrei. J. Wilhelm - 10/20035 Strafvereitelung im Amt, 258a StGB 258a. Strafvereitelung im Amt. (1) Ist in den F llen des 258 Abs. 1 der T ter als Amtstr ger zur Mitwirkung bei dem Strafver-fahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Ma nahme ( 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den F llen des 258 Abs. 2 als Amts-tr ger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Ma -nahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monatenbis zu f nf Jahren, in minder schweren F llen Freiheitsstrafe bis zudrei Jahren oder Geldstrafe.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) 258 Abs. 3 und 6 ist nicht : Grundlagen3 Strafvereitelung oder sog. pers nliche Beg nstigung Verfolgungsvereitelung = 258 Abs.

4 1 StGB Strafvereitelung = 258 Abs. 1 (1. Fall) StGB Ma nahmevereitelung = 258 Abs. 1 (2. Fall) StGB Vollstreckungsvereitelung = 258 Abs. 2 StGB Qualifizierung(en): Strafvereitelung im Amt, 258a StGB3gesch tztes Rechtsgut: inl ndische staatliche Strafrechts-pflege ( Straftat gegen die Allgemeinheit), konkret: der [sachlichbegr ndete!] Strafanspruch des Staates bzw. Anspruch auf Verh n-gung einer Ma nahme nach 11 I Nr. 8 StGB3 Deliktsart: Erfolgsdelikt3 Versuchsstrafbarkeit: nach 258 Abs. 4, 258a Abs. 2 StGB J. Wilhelm - 10/20037 Tatbestandobjektiver Tatbestand:-Tatsituation: Vorliegen einer ahndbaren Straftat ( rechtswidrigeTat = Vortat) eines anderen (Abs. 1, Verfolgungsvereitelung) bzw. einer gegen einen anderen verh ngten Strafe oder Ma nah-me (Abs. 2, Vollstreckungsvereitelung)-Tathandlung: ganz oder zum Teil vereiteln, da der Vort ter we-gen dieser Tat bestraft oder einer Ma nahme unterworfen (Abs. 1)bzw. diese Strafsanktion vollzogen wird (Abs. 2)subjektiver Tatbestand:- Tatbestandsvorsatz, auch hinsichtlich der Vortat (dolus eventualisausreichend)- Absicht oder Wissentlichkeit hinsichtlich der Vereitelung ( desEintretens des Vereitelungserfolgs)Rechtswidrigkeit, Schuldpers nliche Strafausschlie ungsgr nde ( ): Strafvereitelung zu.

5 - Abs. 5: .. eigenen Gunsten (Selbstbeg nstigungsprivileg)- Abs. 6: .. Gunsten eines Angeh rigen (Angeh rigenprivileg)Aufbau: Strafvereitelung, 258 StGB8 Strafvereitelung (Abs. 1): Vortat3 rechtswidrige [strafbare!] Tat , jede tatbestandsm ige,rechtswidrige und schuldhafte (auch: nur versuchte) Straftat(s. 11 I Nr. 5 StGB, somit nicht: Ordnungswidrigkeit), deren Abur-teilung keine Strafausschlie ungs- oder -aufhebungsgr ndenoch endg ltige Strafverfolgungshindernisse entgegenstehen(ob eine solche ahndbare Straftat vorliegt, ist durch das entscheidendeGericht selbst ndig zu beurteilen, bei Verneinen liegt aber einstrafbarer Versuch vor)3 eines anderen , es werden nur Vereitelungshandlungenerfa t, die (zumindest auch) im Interesse eines anderen (Vor-t ters) erfolgen, w hrend solche, die der T ter ausschlie lichim eigenen Interesse vornimmt, tatbestandslos sind J. Wilhelm - 10/20039 Strafvereitelung (Abs. 2): verh ngte Strafe .. 3 verh ngte Strafe oder Ma nahme meint das Vorliegeneiner entsprechenden rechtskr ftigen Verurteilung des Vor-t ters (eine sachliche berpr fung durch das entscheidende Gerichterfolgt hier nicht)3 gegen einen anderen (entsprechend zu Abs.)

6 1), es wer-den nur Vereitelungshandlungen erfa t, die (zumindest auch)im Interesse eines anderen (= Vort ters) erfolgen, w hrendsolche, die der (Vor-)T ter ausschlie lich im eigenen Inter-esse vornimmt, tatbestandslos sind10 Strafvereitelung: ganz oder zum Teil vereiteln 3 Vereiteln meint das [kausal durch eine mit Vereitelungs-tendenz vorgenommene Vereitelungshandlung (Tun odergarantenpflichtwidriges Unterlassen) bewirkte] Eintreten einesVereitelungserfolgs, n mlich da die an sich verwirkte Stra-fe bzw. Ma nahme (genau angeben welche) zumindest f r ge-raume Zeit ( , wohl f r mindestens 10-14 Tage) nichtverwirklicht wird (genau feststellen, inwieweit die gerichtlicheSanktionierung [!] fr her erfolgt w re, bei Unklarheit nur Versuch!)3 ganz oder zum Teil : meint nicht die zeitliche Komponen-te (diese ist bereits im Vereiteln enthalten, ), sondern dieNicht-ahndung bzw. sanktionsm ige Besserstellunggegen ber der materiellen Rechtslage ( Verurteilung wegenBeihilfe statt T terschaft, aus dem Grunddelikt statt aus derQualifikation) J.

7 Wilhelm - 10/200311 Strafvereitelung durch Unterlassen3bei Garantenstellung zum Schutz der staatlichen Rechtspflege grds. keine Garantenstellung Privater, auch nicht aus 138 StGB, 48 ff,161a I, 163a V StPO begr ndbar (str.) auch keine allgemeine Garantenpflicht f r Amtstr ger, ihnen bekannt-gewordene Straftaten anzuzeigen, grds. auch nicht aufgrund allgemeinerdienstlicher Anzeige-und Meldepflichten (BGHSt 43, 82), jedoch bei be-sonderer Anzeigepflicht gegen ber Strafverfolgungsbeh rden ( 159 I StPO, 183 S. 1 GVG, 6 SubvG, 41 I OWiG, 35 IV BtMG)3nach 258a StGB die zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder derAnordnung einer Ma nahme berufenen Amtstr ger (vgl. Legalit tsprin-zip, vgl. 152 II, 160 I, 163 I StPO) Problem au erdienstlicher Kenntniserlangung: nach nur Garanten-pflicht wenn die konkret zu beurteilende Straftat nach Art und Umfang dieBelange der ffentlichkeit in besonderem Ma e ber hrt (Kriterien: Verbre-chen, Katalogtaten nach 138 StGB, str.); zudem - sofern Handlungs-pflicht und im Zeitpunkt der Dienstaus bung fortbestehend - dann Folgepro-blem der Tatbeteiligung durch Unterlassen (s.)

8 Zum Ganzen BGHSt 38, 388)12 Strafvereitelung: Beteiligungsfragen3 Vort ter hilft sich selbst: tatbestandslos, da kein anderer (str., ob diesauch f r sich gegenseitig helfende Mitt ter gilt, wohl ablehnend)3 Teilnahme an der Selbsthilfe des Vort ters: mangels Haupttat tatbe-standslos, jedoch insoweit schwierige Abgrenzung blo er Teilnahme zu der (mittelbaren) T terschaft beachten, wobei eine t terschaftlicheVereitelungshandlung 258 StGB nach etwa schon bei Hil-festellungen wie Verschaffen eines Verstecks oder Bereitstellen desFluchtautos vorliegen soll; nicht erfa t werden - und straflos bleiben -je-doch rein psychische Beeinflussungen des Selbstschutzwillens oder sozialad- quate Verhaltensweisen (wie blo es Zusammenwohnen)3 Vortatteilnehmer helfen dem Vort ter oder helfen sich gegenseitig: tat-bestandsm ig (keine 257 III 1 StGB entsprechende Regelung), da (auch)f r anderen, aber 258 Abs. 5 StGB f r sie eingreifend3 Vort ter (bzw. anderer Vortatbeteiligter) beteiligt sich an der durch ei-nen Dritten ihm gew hrten Strafvereitelung, etwa indem er diesen hier-zu anstiftet: tatbestandsm ig (ebenso 257 III 2 StGB), es greift aber 258 Abs.

9 5 StGB ein (insofern abw. von 257 StGB) J. Wilhelm - 10/200313 Strafvereitelung: Strafausschlu (1)3 258 Abs. 5 StGB: sog. Selbstbeg nstigungsprivileg tr gt der notstands hnlichen Lage des Vortatbeteiligten Rechnung (be-achte, soweit der Vort ter ausschlie lich sich selbst beg nstigt, handelt er tatbe-standslos; somit nur eingreifend, wenn ein Vortatbeteiligter zugleich zugunsten an-derer handelt), auch wenn diese nur irrig angenommen wird ( will ) greift (abw. von 257 III 2 StGB) auch f r den Vortatbeteiligten ein, dereinen Dritten zur Strafvereitelung zu seinen Gunsten anstiftet greift auch f r den, der nur einem anderen hilft, weil dieser ihn ande-renfalls wegen sonstiger Straftaten anzeigen will (BGH, NJW 1995, 3264) greift nicht, wenn die Vortat(teilnahme) und die Vereitelungshandlungim Verh ltnis von vorheriger Zusage und sp terer Einl sung stehen(BGHSt 43, 356)3 258 Abs. 6 StGB: sog. Angeh rigenprivileg tr gt der notstands hnlichen Lage des Angeh rigen ( 11 I Nr. 1 StGB)Rechnung, nach nicht bei nur irriger Annahme der Angeh rigeneigenschaft greift auch f r den Angeh rigen, der sich als Anstifter oder Gehilfe aneiner Strafvereitelung zugunsten eines anderen Angeh rigen beteiligt14 Strafvereitelung: Strafausschlu (2)3str.

10 , ob 258 Abs. 5, 6 StGB auch eingreifen, wenn durchdie Strafvereitelung notwendigerweise auch andere rige pers nlich beg nstigt werden ( bejahend)3 258 Abs. 5, 6 StGB erstrecken sich grds. nur auf Strafver-eitelung als solche (ber hren also nicht die Strafbarkeit wegen andererDelikte wie Betrug, Meineid etc.), aber str., ob bei Zusammentreffen von 257 und 258 die 258 Abs. 5, 6 StGB auch f r die sachliche Beg nstigung gelten und hier Falle des 257 III 2 StGB eine Strafbarkeit nach 257, 26 StGB entfallen lassen (abl. , nach BGH, NStZ 2000, 259 noch offen) f r das Verh ltnis zu 145d StGB (wegen Subsidiarit tsregel in 145dI StGB wenn nicht in .. mit Strafe bedroht ), ob eine Strafbarkeit ausdieser Norm in Betracht kommt, wenn Strafbarkeit aus 258 StGB an dessen Abs. 5 oder 6 scheitert ( bejahend, keine analogeAnwendung der 258 V, VI auf 145d StGB) J. Wilhelm - 10/200315 Strafvereitelung: Verteidigerhandeln (1)3(Pflichten-)Stellung des Strafverteidigers: Organ der Rechtspflege ( 1 BRAO), somit Wahrheits-pflicht; bei Versto Strafbarkeit wegen Strafvereitelung, 258 StGB Beistand des Beschuldigten ( 137 StPO), somit Pflichtzur Interessenwahrung (aber grds.)


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