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Tabellarische Gegenüberstellung der Vor- und …

Company Law Company Law Legal Legal Tabellarische Gegen berstellung der Vor- und Nachteile von AG und GmbH. Welches ist die geeignetste Rechtsform f r mein Unternehmen? Welche Vor- und Nachteile m ssen bei einer GmbH oder AG beachtet werden? Die vorliegende Gegen berstellung zeigt Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen AG und GmbH auf. Spielen Sie mit dem Gedanken, sich selbstst ndig zu machen oder Ihre AG in eine GmbH. oder umgekehrt umzuwandeln? Gerne stehen unsere Rechtsberaterinnen und Rechtsberater zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verf gung. Vorteil AG Nachteil AG Vorteil GmbH Nachteil GmbH. Aktien- resp. Mind. CHF 100 Mind. CHF 20 , Stammkapital wovon 20%, mind. Einzahlung 100%. aber CHF 50 ein- bezahlt sein m ssen. Aktien- bzw. Mind. 1 Rappen. Mind. CHF Stammanteil- nennwert Publizit t Grunds tzlich 1 m ssen ffentlich bekannt Namen der Aktion re gegeben werden sowie Anzahl und m ssen Namen, Wohn- Betrag ihrer Aktien und Heimatorte der nicht ffentlich bekannt Gesellschafter sowie gegeben werden.

Vor- und Nachteile von AG und GmbH / Legal / Dezember 2014 Company Law Legal Tabellarische Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile von AG und GmbH Welches ist die geeignetste Rechtsform für mein Unternehmen?

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1 Company Law Company Law Legal Legal Tabellarische Gegen berstellung der Vor- und Nachteile von AG und GmbH. Welches ist die geeignetste Rechtsform f r mein Unternehmen? Welche Vor- und Nachteile m ssen bei einer GmbH oder AG beachtet werden? Die vorliegende Gegen berstellung zeigt Ihnen die wichtigsten Unterschiede zwischen AG und GmbH auf. Spielen Sie mit dem Gedanken, sich selbstst ndig zu machen oder Ihre AG in eine GmbH. oder umgekehrt umzuwandeln? Gerne stehen unsere Rechtsberaterinnen und Rechtsberater zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verf gung. Vorteil AG Nachteil AG Vorteil GmbH Nachteil GmbH. Aktien- resp. Mind. CHF 100 Mind. CHF 20 , Stammkapital wovon 20%, mind. Einzahlung 100%. aber CHF 50 ein- bezahlt sein m ssen. Aktien- bzw. Mind. 1 Rappen. Mind. CHF Stammanteil- nennwert Publizit t Grunds tzlich 1 m ssen ffentlich bekannt Namen der Aktion re gegeben werden sowie Anzahl und m ssen Namen, Wohn- Betrag ihrer Aktien und Heimatorte der nicht ffentlich bekannt Gesellschafter sowie gegeben werden.

2 Anzahl und Betrag ihrer Stammanteile sowie all- f llige nderungen. Nachschuss- Aktion ren k nnen Statuten k nnen Ge- pflichten keine Nachschuss- sellschafter zur Leis- (andere Pflich- pflichten auferlegt tung von Nachsch ssen ten als Liberie- werden. verpflichten. rungspflichten). Nebenleis- Aktion ren k nnen Statuten k nnen Ne- tungspflichten keine Nebenleistungs- benleistungspflichten pflichten auferlegt vorsehen, die Zweck werden. der Gesellschaft, Erhal- tung ihrer Selbst ndig- keit oder Wahrung der Zusammensetzung der Gesellschafter dienen. Weitere Pflich- Keine Statuten k nnen ein Gesellschafter unter- ten der Gesell- Konkurrenzverbot vor- stehen Treuepflicht schafter sehen. gegen ber der Gesell- schaft. 1. B rsenkotierte Aktiengesellschaften m ssen Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Gesch ftsleitung und des Beirats (inkl. den diesen nahe stehenden Personen) sowie von bedeutenden Aktion ren offen legen (Art.)

3 663c OR). Vor- und Nachteile von AG und GmbH / Legal / Dezember 2014. 2 | Vor- und Nachteile von AG und GmbH. Vorteil AG Nachteil AG Vorteil GmbH Nachteil GmbH. Auskunfts- und Auskunfts- und Unbegrenztes Aus- Einsichtsrecht Einsichtsrecht ist be- kunfts- und Einsichts- schr nkt. recht der Gesellschafter in B cher, sofern die Gesellschaft keine Revisionsstelle hat. Ansonsten Recht zur Einsichtnahme nur soweit, wie berechtig- tes Interesse glaubhaft gemacht wird. Beschl sse der Abstimmung auf Kor- Gesetz l sst Beschluss- Generalver- renspondenz- oder fassung auf Zirkulations- sammlung Zirkulationsweg nicht weg zu. erlaubt (aber Vertretung Statuten k nnen Veto- ist zul ssig). recht vorsehen. Es kann kein Vetorecht eingef hrt werden. Genehmigung Beschl sse des Ver- Statuten k nnen vor- von Entschei- waltungsrats k nnen sehen, dass bestimmte den der Ge- Generalversammlung Entscheide der Ge- sch ftsf hrer nicht zur Genehmigung sch ftsf hrer Gesell- durch Gesell- unterbreitet werden.

4 Schafterversammlung schafter zur Genehmigung unterbreitet werden m ssen oder k nnen. Partizipations- Zul ssig Nicht zul ssig scheine Erwerb von Dauernd im Umfang Dauernd im Umfang eigenen Aktien/ von max. 10%, vor ber- von max. 10%, vor ber- Anteilen durch gehend von max. 20% gehend von max. 35%. die Gesellschaft zul ssig. zul ssig. Austritt / Aus- Aktion r kann aus- Gesetzliches Austritts- Bei wichtigen Gr nden schluss eines geschlossen werden recht bei wichtigen kann Gesellschafter Gesellschafters im Rahmen des Ka- Gr nden; Statuten ausgeschlossen duzierungsverfahrens k nnen weitere Gr nde werden. Statuten bei Nichtbezahlung vorsehen; Recht auf k nnen zudem Aus- des Ausgabebetrags Anschlussaustritt; schluss vorsehen, wenn beim Erwerb der ausscheidender Gesell- bestimmte Gr nde Aktien sowie - im Fall schafter hat Anspruch vorliegen. von b rsenkotierten auf Abfindung.

5 Gesellschaften - durch zwangsweise Abfin- dung nach ffentlichem Kaufangebot. Vor- und Nachteile von AG und GmbH | 3. Vorteil AG Nachteil AG Vorteil GmbH Nachteil GmbH. Ver usserung Aktien k nnen in der Restriktive Vinkulie- Unbeschr nkte Vinku- Zur Ver usserung sind von Gesell- Regel durch bertra- rungsordnung ( lierungsm glichkeit; einfache Schriftlichkeit, schaftsanteilen gung bzw. Indossierung bertragbarkeit kann nur bertragung von und nach dispositivem und bertragung frei begrenzt eingeschr nkt Stammanteilen kann Recht Zustimmung der ver ussert werden. werden, Verweigerung sogar untersagt oder es Gesellschafterversamm- der bertragung ohne kann auf Einschr nkung lung mit 2/3 der vertre- Angabe von Gr nden ist der bertragbarkeit ver- tenen Stimmen und der nur m glich bei ber- zichtet werden. absoluten Mehrheit nahme zum wirklichen des stimmberechtigten Wert) Stammkapitals not- wendig.

6 Mutationen bei Gesellschaftern werden publiziert. Einsatzm g- Wenige Gesellschafter. lichkeiten einer Die bertragung von Stammanteilen soll weitgehend eingeschr nkt werden. GmbH Gesellschafter wollen in irgendeiner Weise unmittelbar an der Gesch ftsf hrung mitwirken und streben damit mehr als bloss eine finanzielle Beteiligung an. Es sollen Nebenleistungspflichten und/oder Nachschusspflichten der Gesellschafter begr ndet werden. Es sollen Vorhand-, Vorkaufs- und / oder Kaufsrechte der Gesellschafter an den Stammanteilen begr ndet werden. Einzelne Gesellschafter m chten ein Vetorecht gegen bestimmte Beschl sse der Gesellschafter- versammlung haben. Gesch ftsf hrer sollen bestimmte Beschl sse der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorlegen m ssen bzw. k nnen. Auch geeignet f r einfache Unternehmensgebilde, deren Struktur weniger eingehend und starr geregelt werden muss, als es etwa die aktienrechtlichen Vorschriften verlangen.

7 Revisionsstelle/ Die Pflicht, die Jahresrechnung revidieren zu lassen, h ngt f r die AG und die GmbH von der Gr sse Revisionspflicht der Gesellschaft ab. Folgende Gesellschaften m ssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich pr fen lassen: Publikumsgesellschaften (als solche gelten Gesellschaften, die b rsenkotiert sind, Anleihens- obligationen ausstehend haben und mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzern- rechnung einer der genannten Gesellschaften beitragen) und Gesellschaften, die zwei der folgenden Gr ssen in zwei aufeinander folgenden Gesch ftsjahren berschreiten: (i) Bilanzsumme von CHF 20. Millionen, (ii) Umsatzerl s von CHF 40 Millionen, (iii) 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Gesellschaften, welche die genannten Voraussetzungen nicht erf llen, m ssen ihre Jahresrechnung eingeschr nkt pr fen lassen. Gesellschaften, die der eingeschr nkten Revisionspflicht unterliegen, k nnen darauf verzichten, sofern s mtliche Aktion re zustimmen und die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jah- resdurchschnitt hat.

8 Rechnungs- Das vom Parlament im Dezember 2011 beschlossene neue Rechnungslegungsrecht sieht vor, legung dass der Detaillierungsgrad der Buchf hrung und Rechnungslegung insk nftig wie die Revisions- pflicht nicht mehr an die Rechtsform sondern an die Gr sse des Unternehmens ankn pft. Nur die der ordentlichen Revisionspflicht unterliegenden Unternehmen m ssen, abgesehen von der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang, noch einen Lagebericht und eine Geldflussrechnung erstel- len. Das neue Rechnungslegungsrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Es gelten allerdings lange bergangsfristen, so dass die Revision erst auf die Jahresrechnungen 2015 bzw. auf die Kon- zernrechnungen 2016 Anwendung findet. Die Unternehmen k nnen das neue Recht schon fr her freiwillig anwenden, allerdings nur als Gesamtkonzept. 4 | Vor- und Nachteile von AG und GmbH. Vor-/Nachteile AG-GmbH.

9 Umwandlung Die Umwandlung untersteht dem Bundesgesetz ber Fusion, Spaltung, Umwandlung und einer AG in eine Verm gens bertragung (FusG). GmbH und um- Die Umwandlung zeichnet sich aus durch die nderung der Rechtsform unter Beibehaltung der gekehrt verm gensrechtlichen und mitgliedschaftlichen Verh ltnisse. Die Gesellschaft besteht weiterhin und ndert lediglich ihre Rechtsform. Eine Gesellschaft, die sich umwandeln m chte, muss eine Zwischenbilanz erstellen, sofern der Stichtag der Jahresbilanz mehr als 6 Monate zur ck liegt oder wichtige nderungen in der Verm genslage eingetreten sind. Die Umwandlung einer Gesellschaft, die berschuldet ist oder einen Kapitalverlust aufweist, ist nicht m glich. Gewisse Bestimmungen ber die Gr ndung der Gesellschaft der neuen Rechtsform sind zu beachten ( Gesellschaftskapital, Liberierung des Kapitals, Statuteninhalt). Das Umwandlungsverfahren verlangt einen Umwandlungsplan, welcher der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedarf; sofern die umzuwandelnde Gesellschaft nicht als KMU im Sinne des FusG qualifiziert werden kann, bedarf es noch weiterer Dokumente und Verfahrensschritte (Umwandlungsbericht, Pr fungsbericht eines Revisors, Einsichtsrecht der Gesellschafter).

10 Die Umwandlung ist im Handelsregister einzutragen. Sie entfaltet ihre Wirkungen erst mit dem Eintrag. Ihre Ansprechpartner J rg Kilchmann Giordano Rezzonico Nicole Willimann Partner, Rechtsanwalt, Partner, Rechtsanwalt, Partner, Rechtsanw ltin TEP. Z rich / Bern Genf / Lausanne Luzern T: +41 58 249 35 73 T: +41 58 249 38 06 T: + 41 58 249 50 20. E: E: E: Lars Schlichting Therese Amstutz Philippe Goetz Partner, Rechtsanwalt, Director, F rsprecherin, Director, Rechtsanwalt Lugano Z rich Genf / Lausanne T: + 41 58 249 32 59 T: +41 58 249 54 38 T: + 41 58 249 37 59. E: E: E: Christian Kuoni Nadine Trachsler Dr. Reto Schumacher Director, Rechtsanwalt Senior Manager, Rechtsanw ltin Director, Rechtsanwalt, St. Gallen Basel Z rich T: + 41 58 249 25 48 T: + 41 58 249 71 34 T: +41 58 249 52 87. E: E: E: Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umst nde einzelner Personen oder Rechtstr ger.


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