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Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung …

AVH TV-AVH TV-AVH Seite 1 Neuauflage 2017 Tarifvertrag f r die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg (TV-AVH) vom 19. September 2005 in der Fassung des nderungstarifvertrags Nr. 12 vom 5. Mai 2017 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg (AVH), vertreten durch den Vorstand, einerseits und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Hamburg - dieser zugleich handelnd f r den - Landesbezirk Nord - (jetzt: - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ( ), vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg, diese zugleich handelnd f r den Landesbezirk Nord) bzw.

AVH TV-AVH TV-AVH Seite 5 Neuauflage 2017 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - …

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1 AVH TV-AVH TV-AVH Seite 1 Neuauflage 2017 Tarifvertrag f r die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg (TV-AVH) vom 19. September 2005 in der Fassung des nderungstarifvertrags Nr. 12 vom 5. Mai 2017 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg (AVH), vertreten durch den Vorstand, einerseits und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Hamburg - dieser zugleich handelnd f r den - Landesbezirk Nord - (jetzt: - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ( ), vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg, diese zugleich handelnd f r den Landesbezirk Nord) bzw.

2 Dbb beamtenbund und tarifunion (jetzt: dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik fr her: dbb tarifunion - vertreten durch den Vorstand) andererseits wird Folgendes vereinbart: AVH TV-AVH TV-AVH Seite 2 Neuauflage 2017 A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung 5 Qualifizierung Abschnitt II Arbeitszeit 6 Regelm ige Arbeitszeit 7 Sonderformen der Arbeit 8 Ausgleich f r Sonderformen der Arbeit 9 Bereitschaftszeiten 10 Arbeitszeitkonto 11 Teilzeitbesch ftigung Abschnitt III Eingruppierung.

3 Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung 13 Eingruppierung in besonderen F llen 14 Vor bergehende Aus bung einer h herwertigen T tigkeit 15 Tabellenentgelt 16 Stufen der Entgelttabelle 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen 18 Leistungsentgelt 19 Erschwerniszuschl ge 20 Jahressonderzahlung 21 Bemessungsgrundlage f r die Entgeltfortzahlung 22 Entgelt im Krankheitsfall 23 Besondere Zahlungen 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts 25 Betriebliche Altersversorgung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub 27 Zusatzurlaub 28 Sonderurlaub 29 Arbeitsbefreiung AVH TV-AVH TV-AVH Seite 3 Neuauflage 2017 Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverh ltnisses 30 Befristete Arbeitsvertr ge 31 F hrung auf Probe 32 F hrung auf Zeit 33 Beendigung des Arbeitsverh ltnisses ohne K ndigung 34 K ndigung des Arbeitsverh ltnisses 35 Zeugnis Abschnitt VI bergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifvertr ge 37 Ausschlussfrist 38 Begriffsbestimmungen 38a bergangsvorschriften 39 Inkrafttreten, Laufzeit Anhang zu 9 Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen/Hausmeister.

4 Anhang zu 16 Besondere Stufenregelungen f r vorhandene und neu eingestellte Besch ftigte Anlage 1 - Entgeltordnung Anlagen A Tabellenentgelt Anlagen B Frei aus redaktionellen Gr nden AVH TV-AVH TV-AVH Seite 4 Neuauflage 2017 L e e r s e i t e AVH TV-AVH TV-AVH Seite 5 Neuauflage 2017 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt f r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfol-gend Besch ftigte genannt -, die in einem Arbeitsverh ltnis zu einem Ar-beitgeber stehen, der Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Ham-burg e.

5 V. ist. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht f r a) Besch ftigte als leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 Be-trVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chef rztinnen/Chef rzte, b) Besch ftigte, die ein ber das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelm iges Entgelt erhalten, c-g) Frei aus redaktionellen Gr nden, h) Auszubildende, Sch lerinnen/Sch ler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbin-dungspflege und Altenpflege, sowie Volont rinnen/Volont re und Praktikantinnen/Praktikanten, i) Besch ftigte, f r die Eingliederungszusch sse nach den 217 ff.

6 SGB III gew hrt werden, k) Besch ftigte, die Arbeiten nach den 260 ff. SGB III verrichten, l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverh ltnisse durch Tarifvertrag ge-regelt sind, m) geringf gig Besch ftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, n) k nstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit berwiegend k nstlerischer T tigkeit und Orchestermusikerin-nen/Orchestermusiker, o-r) Frei aus redaktionellen Gr nden, AVH TV-AVH TV-AVH Seite 6 Neuauflage 2017 s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und stu-dentische Hilfskr fte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akade-mien, wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Museen sowie k nstlerische Lehrkr fte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen f r Musik Protokollerkl rung zu Absatz 2 Buchst.

7 S: Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentin-nen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entspre-chende Arbeitsverh ltnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des 72 Abs. 1 Satz 7 HRG begr ndet werden (gilt auch f r Forschungseinrichtungen); dies gilt auch f r nachfolgende Ver-l ngerungen solcher Arbeitsverh ltnisse. t) Frei aus redaktionellen Gr nden u) Besch ftigte der Arbeiter-Samariter-Bund Sozialeinrichtungen GmbH, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages TV ASD - Ambulante soziale Dienste - vom 4.

8 Juli 1996 fallen, v) Frei aus redaktionellen Gr nden w) Frei aus redaktionellen Gr nden x) Frei aus redaktionellen Gr nden y) das Abendpersonal der Hamburgischen Staatsoper GmbH, der Neuen Schauspielhaus GmbH, der Thalia-Theater GmbH, der Stif-tung Historische Museen Hamburg - Stiftung ffentlichen Rechts - 1) und der Elbphilharmonie und Laeiszhalle Service GmbH (insbesondere Maskenbildner, Ankleider, Billeteure, Garderoben-frauen und Platzanweiser). F r das Abendpersonal der Elbphilhar-monie und Laeiszhalle Service GmbH findet der Tarifvertrag der Freien und Hansestadt Hamburg ber die Arbeitsbedingungen f r das Abendpersonal der Musikhalle, des Helms-Museums - Ham-burger Museum f r Arch ologie und die Geschichte Harburgs, der Friedrich-Ebert-Halle, der Hamburg-H user und dergl.

9 Vom 24. Ju-ni 1965 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 1) siehe Anlage 1 Teil C zum TV -AVH AVH TV-AVH TV-AVH Seite 7 Neuauflage 2017 z) Besch ftigte der Elbe-Werkst tten GmbH, die unter den Gel-tungsbereich des Tarifvertrages f r Besch ftigte und Auszubil-dende in einem Gastronomiebetrieb der PIER Holding GmbH bzw. einer Beteiligungsgesellschaft der PIER Holding GmbH vom 22. Juli 2009 fallen. z/1) Frei aus redaktionellen Gr nden z/2) Besch ftigte der Vereinigung Hamburger Kindertagesst tten gGmbH, f r deren Arbeitsverh ltnis nach 92 Nr.

10 1 BT-V die f r die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden be-amten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechend gelten. z/3) Besch ftigte der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie - Anstalt des ffentlichen Rechts -, die vor dem 1. Mai 2009 ein Arbeitsver-h ltnis mit der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie begr ndet haben. z/4) Veranstaltungstechnisches Personal mit berwiegend k nstleri-scher T tigkeit an Konzerth usern. z/5) Besch ftigte der Hamburg Marketing GmbH, die vor dem 1. Januar 2015 ein Arbeitsverh ltnis mit ihr begr ndet haben.


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