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TRBA 466 'Einstufung von Bakterien in Risikogruppen'

Bundesarbeitsblatt 10/2002. Technische Regeln f r Einstufung von Bakterien in trba 466 . Biologische Arbeitstoffe Risikogruppen Die Technischen Regeln f r Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei T tigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss f r Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium f r Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Der Fachausschuss Chemie hat die BG-Information BGI 633 Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBA hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl.)

3 TRBA 466-21.01.03neu.DOC daraufhin unterzogen, ob und in welchem Umfang auf bestimmte Sicherheitsmaßnahmen verzichtet werden kann. Informationen über diese

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1 Bundesarbeitsblatt 10/2002. Technische Regeln f r Einstufung von Bakterien in trba 466 . Biologische Arbeitstoffe Risikogruppen Die Technischen Regeln f r Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei T tigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss f r Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium f r Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Der Fachausschuss Chemie hat die BG-Information BGI 633 Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien erarbeitet. Mit der vorliegenden TRBA hat der ABAS in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl.)

2 5/2001 S. 61). die Einstufungsliste der Bakterien und Archaebakterien aus dieser BG-Information in sein technisches Regelwerk aufgenommen. Dem Fachausschuss Chemie obliegt in Absprache mit dem ABAS die Fortschreibung der TRBA. H lt der ABAS nderungen f r erforderlich, wird er den Fachausschuss Chemie bitten, die M glichkeit der Anpassung zu berpr fen. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeines 3 Liste der Einstufungen der Bakterien und Archaebakterien 1 Anwendungsbereich Diese TRBA gilt f r die Einstufung von Bakterien und Archaebakterien in Risikogruppen gem der Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei T tigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung). 2 Allgemeines (1) Die in dieser TRBA unter Punkt aufgef hrten Einstufungen von Bakterien beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie ber den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gef hrdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) [1].

3 Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft entstammen der BG-Information "Sichere Biotechnologie Einstufung Biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien " der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie [2] und der Liste risikobewerteter Spender- und Empf ngerorganismen f r gentechnische Arbeiten [3]. TRBA 2. (2) Kriterien f r die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausf hrliches Glossar enth lt die TRBA 450 Einstufungskriterien f r biologische Arbeitsstoffe [4]. (3) F r die Einstufung ist das von den Bakterien ausgehende Infektionsrisiko f r den gesunden Besch ftigten ma gebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste der Einstufungen wurde erg nzt um Bakterien bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen und deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.

4 3 Liste der Einstufungen der Bakterien und Archaebakterien Vorbemerkungen (1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der nachfolgenden Liste durch Fettdruck hervorgehoben. (2) Archaebakterien sind in der Liste unter kursiv ausgewiesen. Pathogene Archaebakterien sind bis heute nicht bekannt geworden, so dass alle Arten der Risikogruppe 1 zugeordnet werden. (3) Ist ein Stamm abgeschw cht oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstammes erforderlichen Sicherheitsma nahmen, vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potentiellen Risikos am Arbeitsplatz, nicht unbedingt ergriffen zu werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produktes zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

5 (4) F r Einstufungsfragen steht der Unterausschuss 4 Einstufung des ABAS1). beratend zur Verf gung. (5) Die umfangreiche Gruppe der Cyanobakterien wurde wegen der noch unklaren Klassifizierung und Nomenklatur nicht in die nachfolgende Liste bernommen. Es sind bisher keine Cyanobakterien bekannt, die beim Menschen Infektionskrankheiten verursachen k nnen, sodass diese Arten der Risikogruppe 1. zugeordnet werden k nnen. Bei der Gef hrdungsbeurteilung ist jedoch die Toxinbildung einiger Spezies zu ber cksichtigen. [2]. (6) Sollten Bakteriennamen in der Liste nicht aufzufinden sein, handelt es sich dabei entweder um ung ltige oder lange berholte Bezeichnungen oder um Namen von Cyanobakterien oder Bakterienarten, die erst k rzlich umbenannt oder neu beschrieben wurden. (7) Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko f r Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung ber den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.

6 Diese biologischen Arbeitsstoffe wurden inzwischen einer Pr fung 1). Anschrift: Gesch ftsf hrung des ABAS, Bundesanstalt f r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, N ldnerstr. 40/42, 10317 Berlin TRBA 3. daraufhin unterzogen, ob und in welchem Umfang auf bestimmte Sicherheitsma nahmen verzichtet werden kann. Informationen ber diese Organismen-spezifische Sicherheitsma nahmen enth lt die TRBA 105. "Sicherheitsma nahmen bei T tigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" [5]. (8) In der Liste (Abschnitt ) finden sich neben den f r den Arbeitsschutz relevanten Einstufungen auch zus tzliche Hinweise auf Tier- oder Pflanzenpathogenit t. Einstufungen Anmerkungen zur Nomenklatur: Gleichheitszeichen (=). Werden f r eine Art zwei verschiedene Bezeichnungen verwendet, die formal beide g ltig sind, wird darauf durch ein Gleichheitszeichen (=) aufmerksam gemacht, und die Art wird in der Liste unter beiden Bezeichnungen gef hrt.

7 Beispiel: Brevibacterium albidum = Curtobacterium albidum Curtobacterium albidum = Brevibacterium albidum synonym Werden f r eine Art zwei verschiedene Bezeichnungen verwendet, von denen eine formal Priorit t gegen ber der anderen besitzt, wird darauf mit dem Hinweis synonym verwiesen. Beispiel: Acetivibrio cellulosolvens synonym: Acetivibrio cellulolyticus Dabei besitzt die an zweiter Stelle (nach synonym ) genannte Bezeichnung Priorit t und wird deshalb mit den f r die Einstufung relevanten Informationen versehen. Pfeil ( ). Arten, deren Bezeichnungen nach dem ge ndert wurden, sind in dieser Liste unter allen seither verwendeten Bezeichnungen zu finden: Bei der fr heren Bezeichnung ist durch einen Pfeil vermerkt, in welche Gattung bzw. Spezies das Bakterium inzwischen eingeordnet wurde.

8 Dar ber hinaus wird (werden) die fr here(n) Bezeichnung(en) noch einmal in Klammern (). hinter der heute g ltigen Bezeichnung wiederholt. Einstufung und evtl. Bemerkungen sind nur hinter dem gegenw rtig g ltigen Namen zu finden. Beispiel: Ampullariella regularis Actinoplanes regularis In Einzelf llen, z. B. bei h ufigem industriellen Gebrauch, sind auch ltere Bezeichnungen aufgef hrt. TRBA 4. Anf hrungszeichen ( .. ). Ung ltige Artbezeichnungen, soweit sie gebr uchlich waren und eindeutig eine existierende Bakterienart kennzeichneten, sind neben der g ltigen Bezeichnung wie bei Namens nderungen nach dem in Anf hrungszeichen gesetzt. Beispiel: Actinomyces meyeri ( Actinobacterium meyeri). In der Spalte Bemerkungen verwendete Kennzeichnungen: + In Einzelf llen als Krankheitserreger nachgewiesen oder vermutet, berwiegend bei erheblich abwehrgeminderten Menschen; Identifizierung der Art oft nicht zuverl ssig.

9 (Hinweis: Definition Opportunist siehe Glossar TRBA 450 [4]). n Pathogen f r Nichtwirbeltiere; die Kennzeichnung mit n erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollst ndigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung k nnen deshalb ggf. auch St mme mit den Merkmalen n vorkommen. p Pathogen f r Pflanzen; als pflanzenpathogen werden ausschlie lich Bakterien bezeichnet, von denen bekannt ist, dass sie Pflanzenkrankheiten verursachen. Bakterien , die eine gutartige oder zutr gliche Assoziation zu Pflanzen haben, sind nicht mit p gekennzeichnet. Die Kennzeichnung mit p erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollst ndigkeit. In Spezies ohne diese Kennzeichnung k nnen deshalb ggf. auch St mme mit den Merkmalen p vorkommen. Aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes k nnen ber die hier unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes vorgenommene Einstufung hinaus Ma nahmen erforderlich sein.

10 T Pathogen f r Wirbeltiere; der Mensch wird unter nat rlichen Bedingungen nicht befallen. Wegen der geringen Wirtsspezifit t pathogener Bakterien k nnen allerdings auch von den meisten prim r nur tierpathogenen Arten bei Arbeiten mit hohen Erregerkonzentrationen Infektionsgefahren f r die Besch ftigten ausgehen. Solche Arten wurden deshalb der Risikogruppe 2 mit der Zusatzbemerkung t zugeordnet. Ist ein Bakterium unter nat rlichen Bedingungen sowohl human- als auch tierpathogen, wird die Kennzeichnung mit t nicht verwendet. TA Arten, von denen St mme bekannt sind, die langj hrig sicher in der technischen Anwendung gehandhabt wurden. Diese bew hrten St mme k nnen daher nach den Einstufungskriterien in die Risikogruppe 1 fallen. Die Kennzeichnung mit TA erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollst ndigkeit.