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Umsetzung des TVöD – Hinweise zu Streitfragen Teil 1 ...

1 Umsetzung des TV D Hinweise zu Streitfragen Teil 1 arbeitszeit TV D Mit diesem TS berichtet m chten wir euch weitergehende Erl uterungen und Argu-mentationshilfen zu gleichnamigen Infoblatt geben. Die aktuellsten Auslegungsfragen werden aus dargestellt, sowie der aktuelle Er rterungsstand aufgezeigt. Dieses Info geht vor allem auf die bisher an uns herangetragenen Fragestellungen zum Thema arbeitszeit ein und erhebt nicht den Anspruch der Vollst ndigkeit eines . Derzeit sind die Gespr che zu offenen Punkten mit den Arbeitgebern ausgesetzt. Sobald die Gespr che wieder aufgenommen werden und Ergebnisse vorliegen, wer-den wir entsprechend informieren.

1 Umsetzung des TVöD – Hinweise zu Streitfragen Teil 1 – Arbeitszeit – TVöD Mit diesem TS berichtet möchten wir euch weitergehende Erläuterungen und Argu-

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1 1 Umsetzung des TV D Hinweise zu Streitfragen Teil 1 arbeitszeit TV D Mit diesem TS berichtet m chten wir euch weitergehende Erl uterungen und Argu-mentationshilfen zu gleichnamigen Infoblatt geben. Die aktuellsten Auslegungsfragen werden aus dargestellt, sowie der aktuelle Er rterungsstand aufgezeigt. Dieses Info geht vor allem auf die bisher an uns herangetragenen Fragestellungen zum Thema arbeitszeit ein und erhebt nicht den Anspruch der Vollst ndigkeit eines . Derzeit sind die Gespr che zu offenen Punkten mit den Arbeitgebern ausgesetzt. Sobald die Gespr che wieder aufgenommen werden und Ergebnisse vorliegen, wer-den wir entsprechend informieren.

2 Zu den Punkten, die nach Auffassung im Tarifvertrag eindeutig geregelt sind, wurden bereits Vordrucke zur Geltendmachung der individuellen Anspr che f r die Besch ftigten versandt. arbeitszeit Regelm ige arbeitszeit 6 TV D Arbeitsort Aufgrund der unterschiedlichen Definitionen im Arbeiter- und Angestelltenbereich zu Arbeitsort und Arbeitsstelle ist es uns nicht gelungen, eine einheitliche Definition im TV D neu zu tarifieren, so dass grunds tzlich auf die einschl gige Rechtssprechung zur ckgegriffen werden muss. Anders als jedoch Breier/Dassau kommentieren sowohl Bepler/B hle/Martin /St hr (Beck-Verlag) als auch Hamer die Auffassung: "Auf den Unterschied zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsstelle kommt es daher k nftig nicht mehr an.

3 Die Besch ftigten haben also ihre Arbeit am Arbeitsplatz aufzuneh-men, worunter das Geb ude, die Abteilung, die Werkstatt oder Station zu verstehen ist, in der sich der Arbeitsplatz befindet. Das Anlegen von Schutzkleidung geh rt zur Arbeitsleistung, das von blicher Arbeitskleidung hat jedoch vor Arbeitsbeginn statt-zufinden. Eine Ausnahme bildet solcher Dienstkleidung, die in einem Umkleidezim-mer anzulegen und abzulegen ist und nicht mit nach Hause genommen werden darf (BAG , AP BAT 15 Nr 32)."[Beck scher Online-Kommentar 6 Rn 50] bzw.: "..so dass das allgemeine Arbeitsrecht gilt. Der Arbeitgeber kann durch Organisati-onsentscheidung, die als Annexregelung zur Arbeitszeitverteilung mitbestimmungs-pflichtig ist, bestimmen, wo die Arbeit begonnen und beendet wird.

4 Hat der Besch f-tigte vor Aufnahme der Arbeit eine Dienst- oder Schutzkleidung anzulegen oder sich in anderer Weise im Dienstgeb ude auf die Arbeit vorzubereiten, geh ren diese Zei-ten zur arbeitszeit . Gleiches gilt f r das Ablegen der Dienstkleidung, eine notwendige Berlin den /06 Besch ftigte TV D Bund/Gemeinden 2006 2 K rperreinigung usw. (so auch BAG vom AZR 220/94; einschr nkend BAG vom 200 - 5 AZR 122/99 ..)" [Wolfgang Hamer, Basiskommentar zum TV D 6 Rn 3] Zu beachten: F r den Besonderen Teil Krankenh user, Pflege- und Betreuungsein-richtungen wurde im 22 TV- die Weitergeltung der bestehenden Regelungen zu Wege- und Umkleidezeiten vereinbart.

5 Einrechnung der Pausen in die arbeitszeit Gem 6 Absatz 1 Satz 2 werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorge-schriebenen Pausen in die arbeitszeit eingerechnet. Ausnahmen: - Besonderer Teil Krankenh user, Pflege- und Betreuungseinrichtungen ( 48 Abs. 1 BT-K) keine Einrechnung - Besonderer Teil Flugh fen ( 41 Buchst. a) keine Einrechnung aufgrund lan-desbezirklichen Tarifvertrages m glich Ausgleichszeitraum Bezugnahme: 6 Absatz 2 TV D Problem: Arbeitgeberauslegung grunds tzlich ein Jahr Der Tariftext lautet "..ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu ". Anderslautende Auslegungen ( : grunds tzlich ein Jahr oder nicht unter einem Jahr" entsprechen nicht dem Tarifwortlaut).

6 Die Regelung bedeutet, dass die Betriebsparteien den Ausgleichszeitraum im Rah-men der Mitbestimmung gemeinsam definieren. Beginn und Ende des Zeitraums m ssen festgelegt werden, der nicht unbedingt an das Kalenderjahr gebunden ist. Dabei darf jedoch nicht - wie bisher teilweise blich - f r jede einzelne berschreitung ein neuer Ausgleichszeitraum starten. Bei Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann auch ein l ngerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden. Dies kann jedoch nur der Fall sein, wenn die Dienst-/oder Schichtpl -ne auch einen entsprechend l ngeren Zeitraum mit ausgeglichener arbeitszeit um-fassen (siehe auch unter 7 Abs. 8 Buchst. c). Arbeit am und an Sonn- und Feiertagen Bezugnahme: 6 Absatz 3 TV D Problem: Umsetzung der Sollarbeitszeitverminderung Der Absatz regelt zun chst die bezahlte Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts.

7 Kann die Freistellung aus betrieblichen/dienstlichen Gr nden nicht er-teilt werden, ist innerhalb von drei Monaten ein entsprechender Freizeitausgleich zu gew hren. Weiterhin sieht die Regelung eine Verminderung der regelm igen arbeitszeit f r jeden gesetzlichen Feiertag, sowie f r den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag (Montag-Samstag) fallen, um die dienstplanm ig ausgefalle-nen Stunden vor. 3 Besch ftigte, die nach ihrem ma geblichen Dienstplan an einem werkt glichen Fei-ertag frei haben, fallen zun chst nicht automatisch unter die Regelung des EFZG, da nicht der Feiertag der Grund f r den Arbeitsausfall ist (sondern ihr dienstplanm iges Frei).

8 Die Besch ftigten m ssen ihren freien Tag am Wochenfeiertag nacharbeiten. Dies wurde in der bisherigen Praxis gem 15 Abs 6 Unterabs 2 BAT/BMT-G und der dazu ergangenen Rechtsprechung als ungerecht empfunden. Mit der Regelung in 6 Abs. 3 sollte dieser Ungleichbehandlung abgeholfen werden. Gem Satz 3 mit der dazugeh rigen Protokollerkl rung vermindert sich die regel-m ige arbeitszeit f r (gesetzliche) Feiertage, die auf einen Werktag (Montag bis Samstag) fallen, sowie f r den um die dienstplanm ig ausgefallenen Stunden. folgende Punkte sind zu beachten: Im Betrieb wird nach einem Dienstplan gearbeitet Der/die Besch ftigte arbeitet also an wechselnden Tagen in der Woche Der/die Besch ftigte m sste ohne diese Regelung nacharbeiten (um Soll zu erf l-len) Die regelm ige arbeitszeit wird um die dienstplanm ig ausgefallenen Stunden vermindert - und zwar um die Anzahl der Stunden, die der/die Besch ftigte h tte ar-beiten m ssen, wenn er/sie nicht frei h tte.

9 Ohne diese Regelung m ssten die be-troffenen Besch ftigten genauso lange arbeiten, als wenn es den Feiertag nicht ge-geben h tte. Die bisherigen Regelungen zu den Vorfesttagen (Ostersamstag, Pfingstsamstag) ist entfallen. Zeitzuschlag Feiertagsarbeit Bezugnahme: 8 Absatz 1 Buchst. d TV D Gem 8 Absatz 1 Buchst. d betr gt der Zeitzuschlag f r - den D ab 6:00 Uhr 35% - Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich 35% - ohne Freizeitausgleich 135% Laut dazugeh riger Protokollerkl rung ist der Freizeitausgleich f r Feiertagsarbeit zu gew hren und im Dienstplan gesondert auszuweisen. Der Ersatzruhetag muss an einem anderen Werktag gew hrt werden, also an einem regul r zu bezahlenden, nicht arbeitsfreien Tag.

10 Falls kein Freizeitausgleich gew hrt wird, werden h chstens 235% gezahlt. Die Begrenzung auf 235% macht deutlich, dass eine Sollreduzierung nicht automatisch einen pauschal gew hrten Freizeitausgleich umfasst, sondern eine Sollreduzierung plus Freizeitausgleich entsprechend begrenzt wird. Besonderer Teil Krankenh user, Pflege- und Betreuungseinrichtungen Betreffs der Arbeit am gilt 6 Abs. 3 Allgemeiner Teil TV D. Betreffs der Arbeit an Feiertagen gilt 49 BT-K. Dieser wurde obwohl von Arbeit-geberseite nachtr glich gefordert nicht ge ndert. Die Regelung zur Zuschlagsvor-schrift f r Feiertagsarbeit des allgemeinen Teils ( 8 Absatz 1 Buchst. d) ist anzu-wenden.


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