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und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 18 -Gesetz zum Schutz von M ttern bei der Arbeit, in der Ausbildungund im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) MuSchGAusfertigungsdatum: :"Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)"Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 1 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 u. 8 +++) Das G wurde als Art. 1 des G v. I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am in Kraft getreten. 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am in KraftInhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gesundheitsschutz Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit 5 Verbot der Nachtarbeit 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit 7 Freistellung f r Untersuchungen und zum Stillen 8 Beschr nkung von Heimarbeit Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz 9 Gestaltung der Arbeitsb

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 18 - Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 18 -Gesetz zum Schutz von M ttern bei der Arbeit, in der Ausbildungund im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) MuSchGAusfertigungsdatum: :"Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)"Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 1 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 u. 8 +++) Das G wurde als Art. 1 des G v. I 1228 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ist gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses G am in Kraft getreten. 32 Abs. 1 Nummer 6 tritt gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 dieses G am in KraftInhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gesundheitsschutz Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung 4 Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit 5 Verbot der Nachtarbeit 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit 7 Freistellung f r Untersuchungen und zum Stillen 8 Beschr nkung von Heimarbeit Unterabschnitt 2 Betrieblicher Gesundheitsschutz 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gef hrdung 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

2 Schutzma nahmen 11 Unzul ssige T tigkeiten und Arbeitsbedingungen f r schwangere Frauen 12 Unzul ssige T tigkeiten und Arbeitsbedingungen f r stillende FrauenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 2 von 18 - 13 Rangfolge der Schutzma nahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel undbetriebliches Besch ftigungsverbot 14 Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen Unterabschnitt 3 rztlicher Gesundheitsschutz 16 rztliches Besch ftigungsverbot Abschnitt 3K ndigungsschutz 17K ndigungsverbot Abschnitt 4 Leistungen 18 Mutterschutzlohn 19 Mutterschaftsgeld 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 21 Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts 22 Leistungen w hrend der Elternzeit 23 Entgelt bei Freistellung f r Untersuchungen und zum Stillen 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Besch ftigungsverboten 25 Besch ftigung nach dem Ende des Besch ftigungsverbots Abschnitt 5 Durchf hrung des Gesetzes 26 Aushang des Gesetzes 27

3 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der berwachung beauftragten Personen 28 Beh rdliches Genehmigungsverfahren f r eine Besch ftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr 29 Zust ndigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbeh rden, Jahresbericht 30 Ausschuss f r Mutterschutz 31 Erlass von Rechtsverordnungen Abschnitt 6Bu geldvorschriften, Strafvorschriften 32Bu geldvorschriftenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 3 von 18 - 33 Strafvorschriften Abschnitt 7 Schlussvorschriften 34 EvaluationsberichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes(1) Dieses Gesetz sch tzt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatzw hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

4 Das Gesetz erm glicht es der Frau, ihreBesch ftigung oder sonstige T tigkeit in dieser Zeit ohne Gef hrdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindesfortzusetzen und wirkt Benachteiligungen w hrend der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeitentgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unber hrt.(2) Dieses Gesetz gilt f r Frauen in einer Besch ftigung im Sinne von 7 Absatz 1 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch. Unabh ngig davon, ob ein solches Besch ftigungsverh ltnis vorliegt, gilt dieses Gesetz auchf r1. Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von 26 des Berufsbildungsgesetzes, 2. Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt f r behinderte Menschen besch ftigt sind, 3. Frauen, die als Entwicklungshelferinnen im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes t tig sind, jedoch mit derMa gabe, dass die 18 bis 22 auf sie nicht anzuwenden sind, 4.

5 Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder desBundesfreiwilligendienstgesetzes t tig sind, 5. Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angeh rige einer hnlichenGemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages f r diese t tig werden, auchw hrend der Zeit ihrer dortigen au erschulischen ausbildung , 6. Frauen, die in Heimarbeit besch ftigt sind, und ihnen Gleichgestellte im Sinne von 1 Absatz 1 und 2 desHeimarbeitsgesetzes, soweit sie am St ck mitarbeiten, jedoch mit der Ma gabe, dass die 10 und 14 aufsie nicht anzuwenden sind und 9 Absatz 1 bis 5 auf sie entsprechend anzuwenden ist, 7. Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstst ndigkeit als arbeitnehmer hnliche Person anzusehensind, jedoch mit der Ma gabe, dass die 18, 19 Absatz 2 und 20 auf sie nicht anzuwenden sind, und 8.

6 Sch lerinnen und Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf derAusbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oderhochschulischen ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten, jedoch mit der Ma gabe, dassdie 17 bis 24 auf sie nicht anzuwenden sind. (3) Das Gesetz gilt nicht f r Beamtinnen und Richterinnen. Das Gesetz gilt ebenso nicht f r Soldatinnen, auchsoweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erf llt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnungoder Gestattung au erhalb des Gesch ftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung t tig.(4) Dieses Gesetz gilt f r jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Die Abs tze 2 und 3gelten entsprechend. 2 Begriffsbestimmungen(1) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist die nat rliche oder juristische Person oder die rechtsf higePersonengesellschaft, die Personen nach 1 Absatz 2 Satz 1 besch ftigt.

7 Dem Arbeitgeber stehen gleich:1. die nat rliche oder juristische Person oder die rechtsf hige Personengesellschaft, die Frauen im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ausbildet oder f r die Praktikantinnen im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1t tig sind, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 4 von 18 -2. der Tr ger der Werkstatt f r behinderte Menschen im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3. der Tr ger des Entwicklungsdienstes im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, 4. die Einrichtung, in der der Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach demBundesfreiwilligendienstgesetz im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 geleistet wird, 5. die geistliche Genossenschaft und hnliche Gemeinschaft im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6.

8 Der Auftraggeber und der Zwischenmeister von Frauen im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7. die nat rliche oder juristische Person oder die rechtsf hige Personengesellschaft, f r die Frauen im Sinnevon 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 t tig sind, und 8. die nat rliche oder juristische Person oder die rechtsf hige Personengesellschaft, mit der das Ausbildungs-oder Praktikumsverh ltnis im Fall von 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 besteht (Ausbildungsstelle). (2) Eine Besch ftigung im Sinne der nachfolgenden Vorschriften erfasst jede Form der Bet tigung, die eine Frauim Rahmen eines Besch ftigungsverh ltnisses nach 1 Absatz 2 Satz 1 oder die eine Frau im Sinne von 1 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen ihres Rechtsverh ltnisses zu ihrem Arbeitgeber nach 2 Absatz 1 Satz 2 aus bt.

9 (3) Ein Besch ftigungsverbot im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Besch ftigungsverbot nach den 3 bis 6, 10 Absatz 3, 13 Absatz 1 Nummer 3 und 16. F r eine in Heimarbeit besch ftigte Frau und eine ihr Gleichgestelltetritt an die Stelle des Besch ftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit nach den 3, 8, 13 Absatz 2 und 16. F r eine Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstst ndigkeit als arbeitnehmer hnlichePerson anzusehen ist, tritt an die Stelle des Besch ftigungsverbots nach Satz 1 die Befreiung von der vertraglichvereinbarten Leistungspflicht; die Frau kann sich jedoch gegen ber der dem Arbeitgeber gleichgestellten Personoder Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 dazu bereit erkl ren, die vertraglich vereinbarteLeistung zu erbringen.

10 (4) Alleinarbeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz inseinem r umlichen Verantwortungsbereich besch ftigt, ohne dass gew hrleistet ist, dass sie jederzeit denArbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann.(5) Arbeitsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das nach 14 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch in Verbindung mit einer aufgrund des 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenenVerordnung bestimmt wird. F r Frauen im Sinne von 1 Absatz 2 Satz 2 gilt als Arbeitsentgelt ihre jeweiligeVerg 2 GesundheitsschutzUnterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nichtbesch ftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdr cklich bereit erkl kann die Erkl rung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung f r die Zukunft widerrufen.


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